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Beschluss

1 Ss 122/11

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Erklärung des Übergangs von Berufung zur Revision ist unzulässig, wenn die Berufung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bereits vom Berufungsgericht nicht angenommen und als unzulässig verworfen wurde. • Ein Urteil kann nicht gleichzeitig mit zwei verschiedenen Rechtsmitteln angefochten werden; mit der abschließenden Entscheidung über die Berufung erlischt das Wahlrecht des Angeklagten. • Die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar und macht ein "weiterzubehandelndes" Rechtsmittel entbehrlich; die Revision ist daher mit Kostenfolge zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der nachträglichen Umwandlung der Berufung in Revision nach Verwerfung der Berufung • Die nachträgliche Erklärung des Übergangs von Berufung zur Revision ist unzulässig, wenn die Berufung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bereits vom Berufungsgericht nicht angenommen und als unzulässig verworfen wurde. • Ein Urteil kann nicht gleichzeitig mit zwei verschiedenen Rechtsmitteln angefochten werden; mit der abschließenden Entscheidung über die Berufung erlischt das Wahlrecht des Angeklagten. • Die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar und macht ein "weiterzubehandelndes" Rechtsmittel entbehrlich; die Revision ist daher mit Kostenfolge zu verwerfen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das Urteil legte sein Verteidiger Berufung ein. Das Landgericht Oldenburg nahm die Berufung mit Beschluss vom 16.02.2011 nicht an und verwarf sie als unzulässig. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärte der Angeklagte später durch seinen Verteidiger, die Berufung werde als Revision fortgeführt. Das Oberlandesgericht Oldenburg prüfte, ob dieser nachträgliche Übergang von der Berufung zur Revision noch zulässig ist. Entscheidungsrelevant war, dass die Berufung bereits vor Ablauf der Frist unanfechtbar verworfen worden war und ob dadurch das Wahlrecht des Angeklagten erlischt. • Nach § 335 Abs. 1 StPO ist die Revision anstatt der Berufung zulässig, ein Wechsel ist bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist möglich. • Die Voraussetzungen für einen wirksamen Übergang zur Revision bestanden hier nicht mehr, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits unanfechtbar nach § 322a Satz 1 StPO nicht angenommen und verworfen hatte. • Die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht nimmt das eingelegte Rechtsmittel weg; ein weiterhin zu behandelndes Rechtsmittel existiert nicht mehr, sodass ein nachträglicher Wechsel unzulässig ist. • Ein Urteil kann nicht gleichzeitig mit zwei verschiedenen Rechtsmitteln angefochten werden; mit der abschließenden Entscheidung über die Berufung ist das Wahlrecht des Angeklagten erloschen. • Abweichende Meinungen, die einen fortbestehenden Behandlungsanspruch der Berufung sehen, werden nicht geteilt; der Senat hält an der Bindungswirkung der Verwerfung fest. • Folge: Die vom Angeklagten erklärte Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Revision des Angeklagten wurde als unzulässig verworfen. Das Landgericht hatte die Berufung unanfechtbar nicht angenommen und verworfen, womit kein Rechtsmittel mehr bestand, das später in eine Revision hätte umgewandelt werden können. Da ein Urteil nicht gleichzeitig mit zwei Rechtsmitteln angefochten werden kann und die Verwerfung die Bindungswirkung besitzt, erlosch das Wahlrecht des Angeklagten. Die Revision ist daher mit den Kostenfolgen des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.