OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W 34/12

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Der Streitwert für die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs bemisst sich nach dem vollen Wert des Vergleichs, soweit dieser für vollstreckbar erklärt werden soll. • Die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs stellt erst den wirksamen Vollstreckungstitel fest und ist in vollem Umfang zu prüfen; ist der Vergleich unwirksam oder verstößt seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung, ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen. • Bei der Bemessung des Streitwerts für die Vollstreckbarerklärung ist die Rechtsprechung und Literatur zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entsprechend anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs • Der Streitwert für die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs bemisst sich nach dem vollen Wert des Vergleichs, soweit dieser für vollstreckbar erklärt werden soll. • Die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs stellt erst den wirksamen Vollstreckungstitel fest und ist in vollem Umfang zu prüfen; ist der Vergleich unwirksam oder verstößt seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung, ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen. • Bei der Bemessung des Streitwerts für die Vollstreckbarerklärung ist die Rechtsprechung und Literatur zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entsprechend anzuwenden. Antragsteller begehrte die Vollstreckbarerklärung eines zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvergleichs. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen den vom Landgericht festgesetzten Streitwert ein. Streitgegenstand war die Frage, in welcher Höhe der Streitwert für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung anzusetzen ist. Relevante Tatsache war, dass die Vollstreckbarerklärung den Vergleich erst zu einem wirksamen Vollstreckungstitel macht und das Gericht den Vergleich in vollem Umfang überprüft. Es bestand Streit darüber, ob der Streitwert nur anteilig oder in voller Höhe des Vergleichs anzusetzen sei. Das Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss begründet ist. • Die Beschwerde war nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg. • Rechtlich ist die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen vergleichbar: Erst durch die Vollstreckbarerklärung wird der Vergleich zum vollstreckbaren Titel. • Im gerichtlichen Verfahren ist der Vergleich in vollem Umfang zu überprüfen; eine Vollstreckbarerklärung ist zu versagen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 796a Abs. 3 ZPO). • Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, den Streitwert für die Vollstreckbarerklärung nach dem vollen Wert des Vergleichs zu bemessen, soweit dieser vollstreckbar erklärt werden soll. Diese Auffassung wird durch Literatur und Rechtsprechung gestützt. • Folglich war der vom Einzelrichter des Landgerichts Osnabrück festgesetzte Streitwert nicht zu beanstanden und die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Osnabrück wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Streitwert für die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs dem vollen Wert des Vergleichs entspricht, soweit dieser vollstreckbar erklärt werden soll. Begründend trägt das Gericht vor, dass erst die Vollstreckbarerklärung den Vergleich zum wirksamen Vollstreckungstitel macht und das Gericht den Vergleich in vollem Umfang auf Wirksamkeit und Ordnungsgemäßheit zu prüfen hat. Wegen dieser Funktionsgleichheit mit der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist die analoge Streitwertbemessung gerechtfertigt. Damit war der vom Einzelrichter festgesetzte Streitwert korrekt, sodass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.