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Beschluss

14 UF 22/12

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gerichtlich protokollierter Vergleich über nachehelichen Unterhalt ist formwirksam auch wenn er in einem Verfahren über Kindes- und Trennungsunterhalt geschlossen wurde, weil § 1585c Satz 3 i.V.m. § 127a BGB die notarielle Beurkundung durch gerichtlich protokollierte Erklärungen ersetzt. • Ein gerichtlich protokollierter Ehevertrag zur Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes ist wirksam und ersetzt die notarielle Niederschrift nach § 127a BGB; Vollmacht zur Vertretung genügt. • Ansprüche auf Auskunft zum Zugewinnausgleich richten sich nach dem Zeitpunkt des Ausschlusses des gesetzlichen Güterstands; Auskunft zum späteren Stichtag kann abgewiesen werden. • Wird im Scheidungsverbund vorbereitend über Folgesachen verhandelt, sind diese in gesonderten Teilbeschlüssen zu entscheiden; eine vorzeitige Entscheidung über die Scheidung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn Folgesachen nicht zusammen verhandelt wurden.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit gerichtlich protokollierter Vergleiche zu nachehelichem Unterhalt und Güterrecht • Ein gerichtlich protokollierter Vergleich über nachehelichen Unterhalt ist formwirksam auch wenn er in einem Verfahren über Kindes- und Trennungsunterhalt geschlossen wurde, weil § 1585c Satz 3 i.V.m. § 127a BGB die notarielle Beurkundung durch gerichtlich protokollierte Erklärungen ersetzt. • Ein gerichtlich protokollierter Ehevertrag zur Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes ist wirksam und ersetzt die notarielle Niederschrift nach § 127a BGB; Vollmacht zur Vertretung genügt. • Ansprüche auf Auskunft zum Zugewinnausgleich richten sich nach dem Zeitpunkt des Ausschlusses des gesetzlichen Güterstands; Auskunft zum späteren Stichtag kann abgewiesen werden. • Wird im Scheidungsverbund vorbereitend über Folgesachen verhandelt, sind diese in gesonderten Teilbeschlüssen zu entscheiden; eine vorzeitige Entscheidung über die Scheidung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn Folgesachen nicht zusammen verhandelt wurden. Die Eheleute schlossen 1995 die Ehe und leben seit 2009 getrennt. In einem vorangegangenen Verfahren über Kindes- und Trennungsunterhalt einigten sie sich am 17.08.2010 gerichtlich protokolliert u.a. gegenseitig auf Verzicht nachehelichen Unterhalts, auf Freistellungen beim Kindesunterhalt, auf Übertragung von Miteigentum am Familienheim und auf Aufhebung des gesetzlichen Güterstands mit Vereinbarung zur Gütertrennung; zugleich sollte Zugewinn in Bezug auf das Hausgrundstück ausgeschlossen werden. Der Antragsteller reichte später den Scheidungsantrag ein; im Scheidungsverbundverfahren entschied das Amtsgericht am 22.12.2011 und wies die Anträge der Antragsgegnerin auf Auskunft in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich ab. Die Antragsgegnerin beschwerte sich und rügte insbesondere die Formwirksamkeit des vorangegangenen Vergleichs sowie die vorzeitige Auflösung des Verbunds. • Formwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs: Gesetzgeber und Entstehungsgeschichte von § 1585c BGB sowie die Regelung in § 127a BGB gebieten, dass die notarielle Beurkundung durch ein nach ZPO errichtetes Protokoll ersetzt wird; dies gilt auch für in Verfahren über Trennungs- und Kindesunterhalt protokollierte Vergleiche, zumal seit 01.09.2009 Anwaltspflicht besteht und somit Schutz vor übereilten Erklärungen gewährleistet ist. • Rechtsprechung und Auslegung: Der Senat folgt der Ansicht, dass § 1585c Satz 3 BGB nicht einschränkend auf Verfahren vor dem Prozessgericht zu verstehen ist, sondern die gerichtliche Protokollierung generell die notarielle Form ersetzen kann; dies entspricht auch der dem Gesetz zugrundeliegenden Zielsetzung und dem Vergleich zu § 1378 BGB. • Güterrechtliche Vereinbarung: Die protokollierte Vereinbarung zur Aufhebung des gesetzlichen Güterstands stellt einen wirksamen Ehevertrag dar; die erforderliche Form wurde durch Protokollierung ersetzt und Stellvertretung ist möglich, sodass die Regelung zum Zugewinnausgleich wirksam ist. • Auskunftsstichtag: Der vereinbarte Ausschluss des gesetzlichen Güterstands wirkt ab dem 17.08.2010, sodass ein Anspruch auf Auskunft zum Stichtag 28.02.2011 (Zustellung Scheidungsantrag) nicht durchgesetzt werden kann; eine Auskunft zum 17.08.2010 wäre jedoch möglich, wurde aber nicht begehrt. • Verbund und Verfahrensordnung: Da die Antragsgegnerin Auskunftsansprüche zur Vorbereitung der Folgesachen begehrte, gehören diese zum Scheidungsverbund; das Amtsgericht durfte nicht vorabschließend die Scheidung erklären und zugleich die vorbereitenden Auskunftsanträge abweisen. Eine solche Teilentscheidung verstößt gegen § 137 Abs.1 FamFG und führt nach § 117 Abs.2 FamFG zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Kosten und Rechtsbeschwerde: Die Kostenentscheidung wurde vorbehalten; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Auslegung von § 1585c BGB bisher umstritten ist. Die Beschwerde ist zum Teil erfolgreich. Der Senat bestätigt die Formwirksamkeit des am 17.08.2010 gerichtlich protokollierten Vergleichs über nachehelichen Unterhalt und die güterrechtlichen Vereinbarungen; deshalb sind die Anträge auf Auskunft in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich insoweit abgewiesen, als Auskunft zum Stichtag 28.02.2011 verlangt wurde. Gleichzeitig wird der Scheidungsverbundbeschluss aufgehoben und das Verfahren im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil die vorbereitenden Auskunftsansprüche der Folgesachen nicht gesondert als Teilbeschlüsse hätten übergangen werden dürfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Insgesamt gewinnt die Antragsgegnerin insoweit, dass der Verbund wiederherzustellen ist; materiell bleibt der gerichtlich protokollierte Vergleich wirksam, sodass bestimmte Auskunftsbegehren abgewiesen wurden.