Beschluss
12 U 42/12
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung wird versagt, wenn der Anwalt nach Vorlage der Akte zur Fristenkontrolle seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs nicht nachkommt.
• Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
• Eine Berufung, deren Begründung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nach Zustellung des Urteils eingeht, ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig.
Entscheidungsgründe
Versagung der Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Fristenüberprüfung durch den Anwalt • Wiedereinsetzung wird versagt, wenn der Anwalt nach Vorlage der Akte zur Fristenkontrolle seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs nicht nachkommt. • Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. • Eine Berufung, deren Begründung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nach Zustellung des Urteils eingeht, ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2012 zur Zahlung von 10.000 € verurteilt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten am 23. März 2012 zugestellt. Der Beklagte legte Berufung ein, die Begründungsfrist verstrich jedoch ungenutzt. Am 31. Mai 2012 wurde der Anwalt telefonisch auf die Fristversäumnis hingewiesen. Am 1. Juni 2012 beantragte der Anwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte zugleich die Berufungsbegründung vor. Die Mitarbeiterin des Anwalts gab an, eine Fristnotierung versäumt zu haben; die Akte war Anfang Mai zur Fristenkontrolle dem Anwalt vorgelegt worden. Das Gericht prüfte, ob dem Anwalt ein Verschulden trifft und ob die Wiedereinsetzung zu gewähren ist. • Zulässigkeit: Der Wiedereinsetzungsantrag ist formell zulässig nach §§ 233f ZPO, jedoch unbegründet, weil die Frist ohne unverschuldetes Hindernis versäumt wurde. • Zurechnung des Verschuldens: Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Beklagten zuzurechnen. • Pflicht zur Nachprüfung: Legt der Anwalt die Akte zur Fristenkontrolle vor, verpflichtet ihn dies zur eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs; diese Pflicht hat der Anwalt verletzt, sodass kein Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung besteht. • Zurückweisung der Wiedereinsetzung: Wegen des zurechenbaren Verschuldens ist Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO zu versagen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 238 Abs. 4 ZPO. • Unzulässigkeit der Berufung: Da die Begründung der Berufung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nach Zustellung des Urteils erfolgte, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist, weil er nach Vorlage der Akte zur Fristenkontrolle seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Nachprüfung verletzt hat. Mangels unverschuldeter Verhinderung besteht kein Anspruch auf Wiedereinsetzung, weshalb die Berufung nicht entgegen genommen wird. Die Kosten des Wiedereinsetzungs- und Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.