Beschluss
14 UF 33/12
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei privatrechtlich geregelter Versorgung, die sich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bemisst, ist der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen des VersAusglG durchzuführen; § 16 VersAusglG ist nicht entsprechend anzuwenden.
• Der gesetzliche Regelfall des Versorgungsausgleichs ist die interne Teilung (§ 9 Abs.2 VersAusglG); eine externe Teilung kommt nur unter den in §§ 14,16 VersAusglG abschließend geregelten Voraussetzungen in Betracht.
• Bei der Wertermittlung beamtenähnlicher privatrechtlicher Versorgungsansprüche sind anzurechnende Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen (§ 44 VersAusglG i.V.m. beamtenversorgungsrechtlichen Regeln).
• Das Gericht hat den Ausgleichswert für die beim privaten Träger (Offizialat) begründeten Anwartschaften zu korrigieren und die Teilung intern durchzuführen; das öffentliche Interesse an richtiger Rechtsanwendung überwiegt formale Beschränkungen der Beschwerdeformulierung.
Entscheidungsgründe
Interne Teilung und Wertermittlung bei privatrechtlicher, beamtenrechtsähnlicher Versorgung • Bei privatrechtlich geregelter Versorgung, die sich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bemisst, ist der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen des VersAusglG durchzuführen; § 16 VersAusglG ist nicht entsprechend anzuwenden. • Der gesetzliche Regelfall des Versorgungsausgleichs ist die interne Teilung (§ 9 Abs.2 VersAusglG); eine externe Teilung kommt nur unter den in §§ 14,16 VersAusglG abschließend geregelten Voraussetzungen in Betracht. • Bei der Wertermittlung beamtenähnlicher privatrechtlicher Versorgungsansprüche sind anzurechnende Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen (§ 44 VersAusglG i.V.m. beamtenversorgungsrechtlichen Regeln). • Das Gericht hat den Ausgleichswert für die beim privaten Träger (Offizialat) begründeten Anwartschaften zu korrigieren und die Teilung intern durchzuführen; das öffentliche Interesse an richtiger Rechtsanwendung überwiegt formale Beschränkungen der Beschwerdeformulierung. Die Ehegatten schlossen 1967 die Ehe; 2002 vereinbarten sie Gütertrennung und als Ende der Ehezeit den 31.12.2001. Der Ehemann (Antragsteller) arbeitete seit 1977 in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis beim Bischöflich Münsterischen Offizialat mit einer zugesagten Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; die Versorgung wird durch eine Versorgungskasse abgewickelt. Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; der Antragsteller bezieht seit 01.12.2001 eine Vollrente. Das Amtsgericht ordnete bei der Scheidung 2012 für die bis 31.12.2001 erworbenen Anrechte unter anderem eine externe Teilung der beim Offizialat begründeten Anwartschaften an und setzte Ausgleichswerte fest. Das Offizialat beschwerte sich über die Höhe des Ausgleichswerts; der Antragsteller legte Anschlussbeschwerde ein und beanstandete die Gesamttheilung seiner Anrechte als unbillig. • Anwendbares Recht und Regelfall: Gesetzlicher Regelfall ist die interne Teilung (§ 9 Abs.2 VersAusglG). Externe Teilung ist eine Ausnahme und nur nach den abschließenden Voraussetzungen der §§ 14,16 VersAusglG zulässig. • Charakter des Anstellungsverhältnisses: Der Anstellungsvertrag des Antragstellers ist privatrechtlich; die darauf beruhende Versorgung ist zwar nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gestaltet, begründet aber kein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis. • § 16 VersAusglG und Systematik: § 16 ist nicht auf privat begründete, beamtenrechtsähnliche Versorgungen zu übertragen; § 44 VersAusglG regelt lediglich die Bewertung solcher Anrechte, nicht aber ihre Ausnahme von der internen Teilung. • Wertermittlung: Bei der Bewertung der beim Offizialat begründeten Anwartschaften sind die bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte anzurechnen. Konkret führt die Anrechnung zu einem ehezeitlichen Ruhegehalt von 983,67 Euro und einem Ausgleichswert von 491,83 Euro (monatlich, bezogen auf 31.12.2001). • Verfahrensrechtliche Aspekte: Das öffentlich-rechtliche Interesse an einer richtigen rechtlichen Beurteilung erlaubt dem Senat, den Ausgleichswert abzuändern; die Beschwerde war zulässig und die anschließende Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. • Folge für die Teilung: Die angeordnete externe Teilung der beim Offizialat begründeten Anrechte war nicht rechtmäßig; stattdessen ist die interne Teilung anzuordnen. Mangels Versorgungs- und Teilungsordnung präzisiert der Tenor die Anforderungen der internen Teilung (§ 11 VersAusglG). • Anschlussbeschwerde des Antragstellers: Die Gesamttheilung der gesetzlichen und der beim Offizialat begründeten Ansprüche ist nicht unbillig; die Entscheidung entspricht dem Grundsatz der Halbteilung und berücksichtigt die Kürzung der beamtenähnlichen Versorgung durch die gesetzliche Rente. Die Beschwerde des Bischöflich Münsterischen Offizialats war teilweise erfolgreich: der Tenor des Amtsgerichts wurde insoweit geändert, als die beim Offizialat begründeten Anwartschaften nicht extern, sondern intern zu teilen sind und der Ausgleichswert auf monatlich 491,83 Euro (bezogen auf 31.12.2001) festzusetzen ist. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung stellt klar, dass privatvereinbarte Versorgungen, die sich an beamtenrechtlichen Regelungen orientieren, nicht automatisch unter § 16 VersAusglG fallen und bei der Wertermittlung Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind. Die interne Teilung ist anzuordnen; wegen fehlender Versorgungsordnung wurden in den Tenor konkrete Anforderungen an die Übertragung (Wertentwicklung, Risikoschutz) aufgenommen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten verbleiben bei den Beteiligten. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.