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Beschluss

5 U 140/12

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet und kann durch Beschluss zurückgewiesen werden. • Die Kostenentscheidung des Landgerichts, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen, ist nach §§ 91 ff. ZPO zulässig. • § 374 Abs. 2 BGB verpflichtet die Beteiligte nicht dazu, Kosten zu tragen, die im Rechtsverhältnis zwischen anderen Parteien entstanden sind. • Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO kann trotz vorheriger Erklärung zur Verteidigungsbereitschaft wirksam sein; der Insolvenzverwalter ist zur sorgfältigen Prüfung berechtigt, auch bei Anhaltspunkten für frühere unlautere Geschäfte. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S.2, 711, 713 ZPO.
Entscheidungsgründe
Berufungsrückweisung; Kostenaufteilung zwischen Parteien und Wirksamkeit sofortigen Anerkenntnisses • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet und kann durch Beschluss zurückgewiesen werden. • Die Kostenentscheidung des Landgerichts, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen, ist nach §§ 91 ff. ZPO zulässig. • § 374 Abs. 2 BGB verpflichtet die Beteiligte nicht dazu, Kosten zu tragen, die im Rechtsverhältnis zwischen anderen Parteien entstanden sind. • Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO kann trotz vorheriger Erklärung zur Verteidigungsbereitschaft wirksam sein; der Insolvenzverwalter ist zur sorgfältigen Prüfung berechtigt, auch bei Anhaltspunkten für frühere unlautere Geschäfte. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S.2, 711, 713 ZPO. Der Kläger rügte im Ausgangsverfahren Ansprüche gegen die Beklagten und unterlag vor dem Landgericht. Er legte Berufung ein. Streitpunkt war neben der materiellen Haftung auch die Verteilung der Prozesskosten, insbesondere ob die Beklagte zu 1) sämtliche Kosten zu tragen habe und inwieweit die außergerichtlichen Anwaltskosten festsetzbar seien. Weiter strittig war, ob ein zuvor erklärtes Anerkenntnis des Beklagten zu 2) als sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu werten sei. Der Kläger berief sich auf ein Versäumnisurteil eines Landgerichts Darmstadt und auf Auswirkungen einer Insolvenz der D… H….. AG; er behauptete zudem, diese Gesellschaft habe betrügerisch gehandelt. Das Landgericht teilte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien; der Kläger hielt dies für unrichtig und hob weitere rechtliche Einwände ein. • Die Berufung war offensichtlich unbegründet; der Senat wies sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück und bestätigte den Hinweisbeschluss vom 13.11.2012. • Kosten: Das Landgericht hat eine erschöpfende Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO getroffen; zu den außergerichtlichen Kosten gehören auch Anwaltskosten und sonstige Parteikosten, sodass deren Aufteilung zulässig ist. • § 374 Abs. 2 BGB begründet nicht automatisch eine Haftung der Beklagten zu 1) für alle im Rechtsstreit entstandenen Kosten, insbesondere nicht für solche, die zwischen Kläger und Beklagtem zu 2) entstanden sind, da die Beklagte zu 1) an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist. • Sofortiges Anerkenntnis: Die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO lagen hinsichtlich des Beklagten zu 2) vor; die vorherige Anzeige der Verteidigungsbereitschaft steht dem nicht grundsätzlich entgegen und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. • Insolvenzfragen und Versäumnisurteil: Das behauptete rechtskräftige Versäumnisurteil ist nicht gegeben; die Insolvenz der D… H….. AG entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung von Ansprüchen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10 S.2, 711, 713 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt in der Kosten- und Sachentscheidung bestehen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Aufteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien ist rechtmäßig, da außergerichtliche Kosten Anwalts- und sonstige parteiinterne Kosten umfassen und nach §§ 91 ff. ZPO zu verteilen sind. Die Beklagte zu 1) haftet nicht für Kosten, die ausschließlich im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu 2) entstanden sind; § 374 Abs. 2 BGB begründet insoweit keine weitergehende Kostentragungspflicht. Das sofortige Anerkenntnis des Beklagten zu 2) ist wirksam, und die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ist ohne Sicherheitsleistung zugelassen.