Beschluss
12 W 51/15 (HR)
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil ist grundsätzlich im Handelsregister eintragungsfähig, wenn ein berechtigtes Bedürfnis des Rechtsverkehrs hierfür besteht.
• Das Handelsregister soll nicht nur Haftungsverhältnisse, sondern auch Personen ausweisen, die maßgeblich an der Gesellschaft mitwirken können.
• Eine verzögerte Anmeldung rechtfertigt allein nicht die Verneinung der Eintragungsfähigkeit; unterschiedliche Publizitätswirkungen des Registers sind zu beachten.
Entscheidungsgründe
Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil • Ein Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil ist grundsätzlich im Handelsregister eintragungsfähig, wenn ein berechtigtes Bedürfnis des Rechtsverkehrs hierfür besteht. • Das Handelsregister soll nicht nur Haftungsverhältnisse, sondern auch Personen ausweisen, die maßgeblich an der Gesellschaft mitwirken können. • Eine verzögerte Anmeldung rechtfertigt allein nicht die Verneinung der Eintragungsfähigkeit; unterschiedliche Publizitätswirkungen des Registers sind zu beachten. Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft. Die alleinigen Kommanditisten sind A mit Einlage 122.500 € und B mit Einlage 127.500 €. Mit notarieller Erklärung wurde die teilweise Übertragung von 72.500 € der Kommanditeinlage der A auf B sowie die quotale Belastung des Anteils des B mit einem Nießbrauch zugunsten der A angezeigt. Die Gesellschaft begehrt die Eintragung sowohl der teilweisen Übertragung als auch des Nießbrauchs in das Handelsregister. Das Registergericht lehnte die Eintragung des Nießbrauchs ab, weil die Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen sei und der Nießbraucher nach Ansicht des Gerichts nicht gegenüber Dritten hafte. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die eine Eintragungsfähigkeit und ein berechtigtes Informationsinteresse des Rechtsverkehrs geltend macht. • Die Beschwerde ist statthaft und begründet; die Entscheidung des Registergerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. • Zwar gilt der Grundsatz der Registerklarheit: nicht alle gesellschaftsbezogenen Tatsachen sind eintragungsfähig; Eintragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. • Das Handelsregister dient nicht allein der Haftungsaufklärung, sondern auch der Auskunft darüber, welche Personen an der Gesellschaft beteiligt sind und deren Entscheidungen maßgeblich beeinflussen können. • Der Nießbrauchsberechtigte eines Gesellschaftsanteils hat jedenfalls bei Grundsatzentscheidungen maßgeblichen Einfluss; Änderungen des Gesellschaftsvertrags können auch den Bestand des Nießbrauchs berühren, weswegen der Nießbrauch über § 1071 BGB geschützt ist und an der Entscheidungsfindung zu beteiligen ist. • Die streitige Literaturmeinung ist nicht dispositiv; die obergerichtliche Rechtsprechung (insbesondere OLG Stuttgart) bejaht die Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil, der Senat schließt sich dieser Auffassung an. • Das Argument, verzögerte Anmeldungen würden das Register untauglich machen, ist unbehelflich; der Gesetzgeber hat unterschiedliche Publizitätswirkungen für eintragungspflichtige und bloß eintragungsfähige Tatsachen vorgesehen. • Vor diesem Hintergrund ist die Eintragung des Nießbrauchs an dem Kommanditanteil zulässig; die Sache ist an das Registergericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung dieser Rechtsauffassung zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 05.01.2015 wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag erneut zu prüfen und dabei die Anerkennung der Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil zu berücksichtigen. Die Eintragung ist zulässig, weil der Nießbrauchsberechtigte bei grundsätzlichen Gesellschaftsentscheidungen maßgeblichen Einfluss ausüben kann und damit ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs an der Bekanntgabe dieser Rechtsstellung besteht. Die bloße Möglichkeit zeitlicher Verzögerungen von Anmeldungen steht der Eintragungsfähigkeit nicht entgegen. Der Streitwert der Beschwerde wird auf 72.500 € festgesetzt.