Beschluss
2 Ss (OWi) 57/16
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren kann das Tatgericht von einer einzelfallbezogenen sachverständigen Überprüfung absehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen vorliegen.
• Die PTB-Bauartzulassung eines Messgeräts ersetzt in der Regel ein antizipiertes Sachverständigengutachten; die PTB-Dienstliche Erklärung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren als ergänzendes Beweismittel berücksichtigt werden.
• Einzelne Entscheidungen anderer Amtsgerichte begründen nur dann die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens, wenn sie konkrete, strukturierte Fehlerquellen aufzeigen, die die Grundlage der Zulassung in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Keine Gutachtenpflicht bei standardisierter Geschwindigkeitsmessung ohne konkrete Fehlfunktionen • Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren kann das Tatgericht von einer einzelfallbezogenen sachverständigen Überprüfung absehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen vorliegen. • Die PTB-Bauartzulassung eines Messgeräts ersetzt in der Regel ein antizipiertes Sachverständigengutachten; die PTB-Dienstliche Erklärung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren als ergänzendes Beweismittel berücksichtigt werden. • Einzelne Entscheidungen anderer Amtsgerichte begründen nur dann die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens, wenn sie konkrete, strukturierte Fehlerquellen aufzeigen, die die Grundlage der Zulassung in Frage stellen. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Westerstede verurteilt wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) um 31 km/h zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Er erhob Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht seinen Beweisantrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Messdatei abgelehnt habe. Der Betroffene berief sich auf Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Messgeräts und verwies auf ein früheres Urteil des Amtsgerichts Meißen, das Mängel festgestellt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Rechtsbeschwerde. Der Senat befasste sich mit der Frage, ob die PTB-Zulassung und die dienstliche Erklärung der PTB eine gutachterliche Überprüfung entbehrlich machen. • Das Verfahren betraf ein standardisiertes Messverfahren; solche Verfahren sind durch Regelungen so vereinheitlicht, dass bei gleicher Anwendung gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. • Die PTB-Bauartzulassung erfüllt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens; die PTB hat das Messgerät nach umfangreichen Prüfungen zugelassen und die Messtechnik sowie die Eichprozeduren bewertet. • Ein demgegenüber stehendes Urteil des Amtsgerichts Meißen, das bauartbedingte Fehlerquellen monierte, konnte keine strukturellen Mängel nachweisen, die die PTB-Zulassung in Frage stellen würden. • Die PTB hat in einer dienstlichen Erklärung die Einwände des Amtsgerichts Meißen ausdrücklich und nachvollziehbar widerlegt, insbesondere durch Richtigstellung der Abtastrate und der dadurch verfügbaren Anzahl von Abtastwerten. • Weil keine konkreten, auf den hier konkret vorgenommenen Messvorgang bezogenen Einwände gegen die Messung vorgetragen wurden, bestand kein Anlass, ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen oder die Messdatei auszuwerten. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; das verhängte Fahrverbot ist wirksam und strafbegründend im Sinne des § 21 StVG. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Amtsgerichts blieb in vollem Umfang bestehen. Das Oberlandesgericht sah keinen Verstoß gegen rechtliches Gehör, weil das Amtsgericht nicht verpflichtet war, ohne konkrete Anhaltspunkte ein technisches Gutachten einholen zu lassen. Die PTB-Bauartzulassung und die dienstliche Erklärung der PTB genügten als antizipiertes Sachverständigengutachten, zumal die vorgebrachten Einwendungen, insbesondere aus der Entscheidung des Amtsgerichts Meißen, keine tragfähigen, strukturellen Fehlerquellen belegten. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion war auch eine Auswertung der Messdatei nicht erforderlich. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen aufzuerlegen und das Fahrverbot bleibt wirksam.