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Beschluss

12 W 121/16 (HR)

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs.4 S.1 FamFG darf nur auf ein behebbares Eintragungshindernis gerichtet sein; inhaltliche Änderungen der Anmeldung sind nicht durch Zwischenverfügung zu verlangen. • Für die GmbH ist § 26 Abs. 5 AktG analog anwendbar; die Frage der Karenzfrist ist nach den mit der Norm verfolgten Zielen zu beantworten. • Für die Verhinderung der Durchsetzung von Gründeransprüchen ist die 5‑jährige Schutzfrist (§ 26 Abs.4 AktG analog) auch im GmbH‑Recht zu übernehmen; eine vollständige Streichung von Festsetzungen ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. • Die Karenzfrist des § 26 Abs.5 AktG bedarf im GmbH‑Recht nicht zwingend der vollen 30 Jahre; jedenfalls darf sie nicht kürzer als 10 Jahre sein.
Entscheidungsgründe
Zwischenverfügung bei Satzungsneufassung: formelle Unzulässigkeit und 10‑Jahres‑Karenz bei Streichung von Gründungsaufwand • Eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs.4 S.1 FamFG darf nur auf ein behebbares Eintragungshindernis gerichtet sein; inhaltliche Änderungen der Anmeldung sind nicht durch Zwischenverfügung zu verlangen. • Für die GmbH ist § 26 Abs. 5 AktG analog anwendbar; die Frage der Karenzfrist ist nach den mit der Norm verfolgten Zielen zu beantworten. • Für die Verhinderung der Durchsetzung von Gründeransprüchen ist die 5‑jährige Schutzfrist (§ 26 Abs.4 AktG analog) auch im GmbH‑Recht zu übernehmen; eine vollständige Streichung von Festsetzungen ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. • Die Karenzfrist des § 26 Abs.5 AktG bedarf im GmbH‑Recht nicht zwingend der vollen 30 Jahre; jedenfalls darf sie nicht kürzer als 10 Jahre sein. Die Antragstellerin ist seit 2009 als GmbH im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter fassten am 17.03.2016 eine Neufassung der Satzung, die redaktionelle Änderungen und die Streichung der Angaben zum von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand enthielt. Die Geschäftsführer meldeten die Neufassung notariell beglaubigt zur Eintragung an. Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom 29.03.2016 die Streichung und setzte eine Nachfrist, weil eine Streichung nach seiner Auffassung frühestens zehn Jahre nach Eintragung möglich sei. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und vertrat zudem die Auffassung, die Festsetzungen könnten bereits nach fünf Jahren beseitigt werden. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die einmonatige Frist des § 63 Abs.1 FamFG begann nicht durch die formlose Übersendung der Verfügung; Bekanntgabe erfordert in Streitfällen Zustellung, daher ist die Beschwerde rechtzeitig. • Formelle Fehler der Zwischenverfügung: Nach § 382 Abs.4 S.1 FamFG darf die Zwischenverfügung nur auf behebbare Mängel der Anmeldung hinweisen. Inhaltliche Mängel, die eine Änderung der angemeldeten Satzung erfordern, sind nicht durch Zwischenverfügung zu beheben, sondern führen zur Notwendigkeit einer Neuanmeldung. • Materielle Rechtsfrage – Anwendbarkeit aktienrechtlicher Regeln: § 26 Abs.2, 4 und 5 AktG sind nach ständiger Rechtsprechung analog auf die GmbH anzuwenden; dies betrifft sowohl die Pflichtangabe des Gründungsaufwands als auch Schutz‑ und Karenzfristen. • Zweckvergleich bei Fristen: § 26 Abs.4 AktG dient dem Schutz der Durchsetzbarkeit von Gründeransprüchen und ist wegen entsprechender Regelungen zur Gründerhaftung und Verjährung im GmbH‑Recht (z. B. § 9a, § 9b GmbHG) mit einer 5‑jährigen Sperrwirkung zu übertragen. • Informationsfunktion der Karenzfrist: § 26 Abs.5 AktG dient der Transparenz gegenüber dem Rechtsverkehr; ein entsprechendes Informationsinteresse besteht auch bei der GmbH und spricht für eine analoge Regelung. • Dauer der Karenzfrist: Die 30‑jährige Frist des Aktienrechts ist in der Literatur umstritten; unter Berücksichtigung gesetzlicher Verjährungsreformen spricht vieles dafür, die Frist im GmbH‑Recht nicht unter 10 Jahren anzusetzen; eine abschließende Klärung ist hier nicht erforderlich, weil die vorgelegte Satzungsneufassung die 10‑Jahresfrist jedenfalls nicht einhält. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet; die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 29.03.2016 wird aufgehoben. Sachdienliche Folge: Das Registergericht wird unter Beachtung der Ausführungen des Senats erneut über den Eintragungsantrag zu entscheiden haben. Begründet ist dies damit, dass die Verfügung formell unzulässig war, weil sie einen inhaltlichen Mangel angemerkt hat, der nicht durch Zwischenverfügung zu beheben ist, sondern eine Neuanmeldung oder Satzungsänderung voraussetzt. In der Sache hat der Senat jedoch die Auffassung des Registergerichts insofern bestätigt, dass eine vollständige Streichung der Festsetzungen zum Gründungsaufwand zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eintragungsfähig ist; jedenfalls darf eine solche Streichung nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Eintragung erfolgen. Der Beschwerdewert wird mit 5.000 € festgesetzt.