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Beschluss

8 W 62/16

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird bei Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt, ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die fehlende Belehrung kausal für die Fristversäumung war. • Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ordnungsgemäß geladene, nicht erschienene Zeugen ist nicht zwingend anzuordnen; sie ist unzulässig, wenn das Ausbleiben für den weiteren Verfahrensgang folgenlos blieb (etwa weil ein neuer Termin ohnehin anzuberaumen war). • Bei glaubhaft gemachter kurzfristiger Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, die die Fortsetzung einer bisher von ihm begleiteten Beweisaufnahme betrifft, besteht für das Gericht die Pflicht zur Terminsverlegung; Fortsetzung der Beweisaufnahme in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten ist nicht stets zulässig.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld gegen Zeugen: Aufhebung bei folgenlosem Fernbleiben und fehlender Rechtsbehelfsbelehrung • Wird bei Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt, ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die fehlende Belehrung kausal für die Fristversäumung war. • Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ordnungsgemäß geladene, nicht erschienene Zeugen ist nicht zwingend anzuordnen; sie ist unzulässig, wenn das Ausbleiben für den weiteren Verfahrensgang folgenlos blieb (etwa weil ein neuer Termin ohnehin anzuberaumen war). • Bei glaubhaft gemachter kurzfristiger Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, die die Fortsetzung einer bisher von ihm begleiteten Beweisaufnahme betrifft, besteht für das Gericht die Pflicht zur Terminsverlegung; Fortsetzung der Beweisaufnahme in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten ist nicht stets zulässig. Die Klägerin forderte Zahlung in einem Telekommunikationsstreit. Das Landgericht ordnete die Vernehmung mehrerer Zeugen an; der Zeuge und Beschwerdeführer erschien trotz Ladung wiederholt nicht. In mehreren Terminen verhängte das Landgericht Ordnungsgelder gegen ihn; ein früherer Beschluss wurde aufgehoben, weil der Termin zuvor aufgehoben worden war. Für den Termin am 24.05.2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten kurzfristig wegen Krankheit eine Verlegung; das Landgericht ließ den Termin stattfinden und verhängte ein Ordnungsgeld von 500 Euro gegen den nicht erschienenen Zeugen. Der Beschluss wurde dem Zeugen ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt; er legte verspätet sofortige Beschwerde ein und beantragte nach Hinweis des Senats Wiedereinsetzung. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§ 380 Abs.3, 567 ZPO; die Beschwerdefrist des § 569 ZPO war versäumt, aber die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung begründet die Vermutung, dass der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer kein Verschulden an der Versäumung trifft; daher Wiedereinsetzung nach § 233 S.2 i.V.m. § 236 ZPO gerechtfertigt. • Fristwahrung: Der Wiedereinsetzungsantrag wurde fristgerecht nach Hinweis des Senats gestellt und die versäumte Prozesshandlung ist formgerecht nachgeholt worden; die Regelungen §§ 232, 233, 234, 236 ZPO sind angewendet worden. • Materielle Prüfung: Ein Zeuge darf sich bei Zweifeln über den Fortbestand eines Termins nicht auf Mitteilungen der Partei oder deren Anwalt verlassen und ist gehalten, beim Gericht nachzufragen; dies wurde bereits zuvor dem Beschwerdeführer mitgeteilt. • Pflicht zur Terminsverlegung: Liegt eine hinreichend konkret dargelegte kurzfristige Erkrankung des Prozessbevollmächtigten vor und betrifft der Termin die Fortsetzung einer von diesem begleiteten Beweisaufnahme, besteht nach § 227 Abs.1 ZPO die Pflicht des Gerichts zur Verlegung; andernfalls wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. • Rechtsfolgen bei folgenlosem Ausbleiben: Die Vorschrift des § 380 Abs.1 ZPO ist im Lichte der Zweckrichtung der ZPO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen; bei folgenlosem Fernbleiben des Zeugen (z.B. weil ohnehin ein neuer Termin anzuberaumen ist) verbietet sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes, da die Sanktion sonst allein repressiven Charakter hätte. • Konsequenz: Das Landgericht hätte den Termin vom 24.05.2016 verlegen müssen; die Fortsetzung der Beweisaufnahme in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten war nicht zulässig; das Ordnungsgeld war daher aufzuheben; das Gericht kann aber prozessuale Mittel wie Vorführung nach § 380f ZPO nutzen. Der Senat gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und übertrug das Verfahren an den Senat. Auf die Beschwerde des Zeugen hob der Senat den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts vom 24.05.2016 auf, weil die Vorschriften zur Terminsverlegung und zur Verhältnismäßigkeit der Sanktion nicht beachtet wurden und dem Beschwerdeführer die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung fehlte. Die Durchführung der Beweisaufnahme in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten war nicht geboten, da die Erkrankung einen erheblichen Grund zur Verlegung darstellte und ein neuer Termin zu anberaumen war. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren erging nicht; die Parteien sind durch die Aufhebung nicht beschwert. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt.