Beschluss
2 W 49/16
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Mandatierung einer Partnerschaft ist die Partnerschaft als Prozessbevollmächtigter anzusehen; eine doppelte Festsetzung voller Anwaltsgebühren für mehrere Streitgenossen ist daher ausgeschlossen.
• Sind mehrere Streitgenossen durch dieselbe Partnerschaft in derselben Angelegenheit vertreten, ist statt doppelter Gebühren nur eine fiktive Gesamtgebühr mit Mehrvertretungszuschlag nach § 7 RVG i.V.m. RVG-VV Nr.1008 anzusetzen.
• Jeder obsiegende Streitgenosse kann nur seinen Anteil an den gemeinsamen Bevollmächtigtenkosten verlangen; bei gleicher Beteiligung beträgt dieser regelmäßig 50 % (§ 420 BGB).
• Ein Gericht darf einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zuungunsten eines Beteiligten erlassen, solange über einen berichtigten oder angefochtenen früheren Kostenbeschluss nicht entschieden ist.
Entscheidungsgründe
Keine doppelte Kostenerstattung bei gemeinsamer Mandatierung einer Partnerschaft • Bei gemeinsamer Mandatierung einer Partnerschaft ist die Partnerschaft als Prozessbevollmächtigter anzusehen; eine doppelte Festsetzung voller Anwaltsgebühren für mehrere Streitgenossen ist daher ausgeschlossen. • Sind mehrere Streitgenossen durch dieselbe Partnerschaft in derselben Angelegenheit vertreten, ist statt doppelter Gebühren nur eine fiktive Gesamtgebühr mit Mehrvertretungszuschlag nach § 7 RVG i.V.m. RVG-VV Nr.1008 anzusetzen. • Jeder obsiegende Streitgenosse kann nur seinen Anteil an den gemeinsamen Bevollmächtigtenkosten verlangen; bei gleicher Beteiligung beträgt dieser regelmäßig 50 % (§ 420 BGB). • Ein Gericht darf einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zuungunsten eines Beteiligten erlassen, solange über einen berichtigten oder angefochtenen früheren Kostenbeschluss nicht entschieden ist. Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche gegen zwei Beklagte geltend. Zunächst verklagte sie nur den Beklagten zu 1) wegen Schäden durch dessen Verrichtungsgehilfe; später wurde auch der Beklagte zu 2) in Anspruch genommen. Beide Beklagte ließen sich von Anwälten vertreten, die in derselben Partnerschaftsgesellschaft (Dr. S... und Partner) tätig sind; einer der Anwälte vertrat den Beklagten zu 1), ein anderer den Beklagten zu 2). Das Landgericht sprach der Klägerin die Prozesskosten zu, setzte jedoch in einem Kostenfestsetzungsbeschluss volle Anwaltsgebühren jeweils für beide Beklagte fest. Die Klägerin beschwerte sich hiergegen; das OLG prüfte, ob für beide Beklagte volle Gebühren erstattungsfähig seien und wie sich eine etwaige gemeinsame Mandatierung auswirkt. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft (§§ 11 RPflG, 104 Abs.1 S.1, 567, 568 ZPO). • Mandatierung: Beide Beklagte haben die gleiche Partnerschaftsgesellschaft mandatieret; nach dem PartGG sind alle Partner gesamtschuldnerisch zur Ausführung des Mandats verpflichtet, sodass die Partnerschaft als gemeinsamer Prozessbevollmächtigter gilt. • Gleichartige Angelegenheit: Die Vertretung betraf dieselbe Angelegenheit, weil Sachverhalt und Klagegrund für beide Beklagten identisch sind; damit bestand ein innerer Zusammenhang der Vertretung. • Kostenrechtliche Folge: Bei einheitlicher Mandatierung kommt keine doppelte Festsetzung voller Vergütung in Betracht. Stattdessen ist eine fiktive Gesamtgebühr zu bilden und der Mehrvertretungszuschlag nach § 7 RVG i.V.m. RVG-VV Nr.1008 anzusetzen. • Verteilungsmaßstab: Obsiegende Streitgenossen sind nach herrschender Ansicht Teilgläubiger (§ 420 BGB); somit kann jeder Streitgenosse nur seinen anteiligen Anteil an den fiktiven Anwaltskosten verlangen, im Zweifel je 50 %. • Verfahrenshindernis: Der Senat kann nicht selbst endgültig über beide Kostenfestsetzungsanträge entscheiden, weil über einen früheren Kostenfestsetzungsbeschluss für den Beklagten zu 2) und über einen Berichtigungsantrag bzw. eine hilfsweise sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) noch nicht abschließend entschieden ist. • Verfahrensmaßnahme: Die Sache wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen; es wurde zudem ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts vom 03.08.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das OLG stellt fest, dass bei gemeinsamer Mandatierung durch dieselbe Partnerschaft nicht für jeden Streitgenossen die vollen Anwaltsgebühren gesondert festgesetzt werden dürfen; stattdessen ist eine fiktive Gesamtgebühr mit Mehrvertretungszuschlag nach § 7 RVG i.V.m. RVG-VV Nr.1008 anzusetzen. Jeder obsiegende Streitgenosse kann nur seinen anteiligen Erstattungsanspruch geltend machen; bei gleicher Beteiligung beträgt dieser regelmäßig 50 %. Das Landgericht wird aufgefordert, den früheren Kostenfestsetzungsbeschluss gegebenenfalls zu berichtigen und die Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze neu vorzunehmen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.261,00 € festgesetzt.