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Beschluss

1 Ss 96/17

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 408b Satz 1 StPO im Strafbefehlsverfahren wirkt auch für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung fort. • Fehlt der nach § 408b bestellte Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung und liegt keine wirksame Beiordnung nach § 140 StPO vor, begründet dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. • Ist der absolute Revisionsgrund gegeben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung nach § 408b StPO wirkt für die Hauptverhandlung fort • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 408b Satz 1 StPO im Strafbefehlsverfahren wirkt auch für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung fort. • Fehlt der nach § 408b bestellte Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung und liegt keine wirksame Beiordnung nach § 140 StPO vor, begründet dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. • Ist der absolute Revisionsgrund gegeben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Amtsgericht Emden verurteilte den Angeklagten wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Im Strafbefehlsverfahren hatte das Amtsgericht den Angeklagten am 19.05.2016 gemäß § 408b StPO einen Pflichtverteidiger bestellt. Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte durch den bestellten Verteidiger Einspruch ein. Für die auf den Einspruch bestimmte Hauptverhandlung wurde der bestellte Verteidiger nicht geladen; dieser beantragte Akteneinsicht und wurde vom Gericht darüber informiert, die Bestellung gelte nur bis zur Einspruchseinlegung. Der Angeklagte war bei der Hauptverhandlung weder durch einen Wahl- noch durch einen Pflichtverteidiger vertreten. Er erhob in der Revision u. a. die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 408b Satz 1 StPO. • Rechtsfrage: Es war zu klären, ob die Beiordnung nach § 408b Satz 1 StPO nur bis zur Einspruchseinlegung oder auch für die darauf folgende Hauptverhandlung gilt. • Auslegung § 408b StPO: Das Gesetz enthält keine eindeutige Beschränkung der Wirksamkeit der Beiordnung auf die Zeit bis zur Einspruchseinlegung; eine Fortwirkung liegt nahe, weil sonst eine Ungleichbehandlung gegenüber dem im beschleunigten Verfahren nach § 418 Abs. 4 StPO bevorteilten Angeklagten entstünde. • Verfahrensökonomie und Verfahrensrisiken: In der auf Einspruch folgenden Hauptverhandlung finden die durch § 420 StPO erleichterten Beweisermittlungen statt; dies erhöht die Verfahrensrisiken für den Angeklagten und rechtfertigt die Fortwirkung der Bestellung des Pflichtverteidigers. • Rechtsfolgen mangelnder Verteidigeranwesenheit: Da die Bestellung vom 19.05.2016 nach § 408b Satz 1 StPO fortwirkte und in der Hauptverhandlung kein Verteidiger erschienen war, fehlte die gesetzlich vorgeschriebene Anwesenheit einer Verteidigerperson. Das ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO. • Ergebnis der Prüfung: Der Verfahrensfehler ist erheblich und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Emden. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts Emden vom 03.11.2016 wurde wegen Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 408b Satz 1 StPO aufgehoben. Die Bestellung des Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren wirkt auch für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung fort; da kein Verteidiger erschienen war, fehlte die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung. Wegen dieses absoluten Revisionsgrundes ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Emden zurückzuverweisen. Die zurückverwiesene Kammer hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.