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Beschluss

1 Ss 115/17

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Revision genügt eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung des Tathergangs nicht; das Urteil ist aufzuheben, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, welche konkreten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale erfüllen. • Zur Strafbarkeit nach § 6 PflVG ist darzustellen, dass kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag (u. a. kein Ruheversicherungsschutz) mehr bestand. • Fehlt die Feststellung, ob ein Ruheversicherungsvertrag gemäß den AKB weiter Bestand hatte, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unvollständiger Darstellung fehlenden Haftpflichtversicherungsschutzes • Für die Revision genügt eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung des Tathergangs nicht; das Urteil ist aufzuheben, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, welche konkreten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale erfüllen. • Zur Strafbarkeit nach § 6 PflVG ist darzustellen, dass kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag (u. a. kein Ruheversicherungsschutz) mehr bestand. • Fehlt die Feststellung, ob ein Ruheversicherungsvertrag gemäß den AKB weiter Bestand hatte, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Berufung reduzierte das Landgericht die Strafe auf vier Monate und eine Woche. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 26.01.2016 mit einem Pkw ohne Haftpflichtversicherung über öffentliche Straßen gefahren zu sein; das Kennzeichen war entstempelt. Im Urteil ist angegeben, dass der Angeklagte das Fahrzeug am 13.10.2015 abgemeldet habe. Das Landgericht hat angenommen, daraus folge fehlender Versicherungsschutz und damit Strafbarkeit nach §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG. Der Angeklagte rügte formelles und materielles Recht und legte Revision ein. • Rechtsfehler: Die Urteilsgründe genügen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 S. 1 StPO, da sie keine geschlossene, aus sich selbst verständliche Darstellung liefern, in welcher Weise die gesetzlichen Merkmale erfüllt sind. • Erforderlichkeit konkreter Feststellungen: Für die Prüfung der Strafbarkeit nach § 6 PflVG muss das Urteil darlegen, dass kein Versicherungsvertrag mehr bestand oder der Vertrag beendet war; bloße Tatsachenbehauptungen reichen nicht. • Besonderheit der Ruheversicherung: Das Gericht hat nicht festgestellt, ob trotz Abmeldung ein Ruheversicherungsschutz nach den AKB 2015 bestand. Ein solcher Ruhevertrag stellt einen wirksamen Versicherungsvertrag im Sinne des § 6 PflVG dar und schließt Strafbarkeit aus. • Verfahrensfolgen: Wegen dieses durchgreifenden Darstellungsmangels führt die Sachrüge zur Aufhebung; weitere Verfahrensrügen müssen daher nicht erörtert werden. • Weiteres Vorgehen bei Rückverweisung: Die Sache ist nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere kleine Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das neue Tatgericht hat, falls keine Strafbarkeit nach § 6 PflVG festgestellt wird, die in der Anklage bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu prüfen. Sollte § 6 PflVG bejaht werden, ist im Tenor die Schuldform anzugeben. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts vom 27.02.2017 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das Urteil keine ausreichenden Feststellungen dazu enthält, ob ein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag (insbesondere Ruheversicherung nach den AKB) noch bestand; ohne diese Feststellungen fehlt die Grundlage für eine Verurteilung nach §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG. Das neue Gericht muss die Frage des Versicherungsschutzes klären und gegebenenfalls auch die in der Anklage bezeichneten Ordnungswidrigkeiten prüfen; bei Verneinung der Strafbarkeit ist entsprechend zu entscheiden, bei Bestätigung sind die Schuldform und die entsprechenden Feststellungen im Tenor auszuweisen.