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Beschluss

2 Ss (OWi) 152/17

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. • Ein Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn er auf rechtsmissbräuchlichem Verteidigerverhalten beruht. • Das Verklausulieren eines Entbindungsbegehrens in angebliche wörtliche Erklärungen des Betroffenen kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden und eine "Gehörsrügenfalle" darstellen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag unzulässig bei verklausuliertem, rechtsmissbräuchlichem Verteidigerverhalten • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. • Ein Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn er auf rechtsmissbräuchlichem Verteidigerverhalten beruht. • Das Verklausulieren eines Entbindungsbegehrens in angebliche wörtliche Erklärungen des Betroffenen kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden und eine "Gehörsrügenfalle" darstellen. Gegen den Betroffenen wurde wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid erlassen. Sein Verteidiger übermittelte Schriftsätze, in denen angebliche wörtliche Erklärungen des Betroffenen enthalten waren, die zugleich verklausuliert ein Entbindungsbegehren vom Erscheinen formulierten. Termine wurden anberaumt; der Betroffene und sein Verteidiger erschienen nicht zum Termin, weshalb das Amtsgericht den Einspruch verworfen hat. Der Betroffene beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge, sein Entbindungsantrag sei nicht beschieden worden. Das OLG gewährte Wiedereinsetzung, hielt den Zulassungsantrag aber wegen missbräuchlichen Verhaltens des Verteidigers für unzulässig. • Wiedereinsetzung: Die Fristversäumnis zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war unverschuldet, daher ist Wiedereinsetzung zu gewähren. • Rechtsmissbrauchsverbot: Der Gebrauch prozessualer Rechte zum Erreichen verfahrensfremder oder verfahrenswidriger Zwecke ist unzulässig; Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch ergeben sich, wenn prozessuale Erklärungen nur zum Schein und mit dem Ziel vorgebracht werden, eine Gehörsrügenfalle zu stellen (§§ des Verfahrensrechts und allgemeines Missbrauchsverbot). • Verteidigerverhalten: Der Verteidiger übernahm Formulierungen und gab sie als wörtliche Rede des Betroffenen weiter, ohne klaren, erkennbaren Entbindungsantrag zu stellen; dies diente nach Überzeugung des Gerichts dazu, durch bewusst unklare Formulierungen eine formelle Gehörsrüge zu provozieren. • Erkennbarkeit und Zumutbarkeit: Ein eindeutig formulierter Entbindungsantrag wäre ihm möglich und zumutbar gewesen; die verklausulierte Formulierung war nicht sachlich begründbar und spricht gegen ein ernsthaftes Entbindungsbegehren. • Rechtsfolgen: Aus dem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen folgt die Unzulässigkeit des Zulassungsantrags; weitere Zulassungsgründe liegen nicht vor; Kostenentscheidung gestützt auf §§ 46 OWiG, 473 I 1 StPO. Der Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen wird gewährt, da die Fristversäumnis unverschuldet war. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts wird jedoch als unzulässig verworfen, weil er auf einem rechtsmissbräuchlichen Verteidigerverhalten beruht. Der Verteidiger hat ein verklausuliertes Entbindungsbegehren in vermeintliche wörtliche Aussagen des Betroffenen gekleidet, um eine Gehörsrügenfalle zu schaffen; ein klarer, expliziter Antrag wäre möglich und zumutbar gewesen. Mangels zulässiger Zulassungsgründe bleibt die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen; die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften.