Beschluss
12 W 126/17
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
3mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Die persönliche Versicherung nach § 39 Abs. 3 S.1 i.V.m. § 6 Abs. 2 S.2 Nr.3 e) GmbHG erstreckt sich kraft dynamischer Verweisung auf nachträglich eingefügte Strafvorschriften, soweit diese unter die Sammelbezeichnung fallen.
• Die neu geschaffenen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und § 265d StGB (Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe) sind von der Versicherungspflicht erfasst.
• Eine ausdrückliche Nennung des § 265e StGB ist nicht erforderlich, da diese Norm keine eigenständige Straftat, sondern Regelbeispiele zu besonders schweren Fällen darstellt.
• Bei Blankettreferenzen ist aus Gründen der Bestimmtheitsanforderung und der Praktikabilität im Rechtsverkehr von einer dynamischen Verweisung auszugehen, sofern der Gesetzgeber keine Einschränkung klar zum Ausdruck bringt.
Entscheidungsgründe
Dynamische Verweisung in § 6 Abs.2 Nr.3 e) GmbHG erfasst §§ 265c und 265d StGB • Die persönliche Versicherung nach § 39 Abs. 3 S.1 i.V.m. § 6 Abs. 2 S.2 Nr.3 e) GmbHG erstreckt sich kraft dynamischer Verweisung auf nachträglich eingefügte Strafvorschriften, soweit diese unter die Sammelbezeichnung fallen. • Die neu geschaffenen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und § 265d StGB (Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe) sind von der Versicherungspflicht erfasst. • Eine ausdrückliche Nennung des § 265e StGB ist nicht erforderlich, da diese Norm keine eigenständige Straftat, sondern Regelbeispiele zu besonders schweren Fällen darstellt. • Bei Blankettreferenzen ist aus Gründen der Bestimmtheitsanforderung und der Praktikabilität im Rechtsverkehr von einer dynamischen Verweisung auszugehen, sofern der Gesetzgeber keine Einschränkung klar zum Ausdruck bringt. Die Antragstellerin meldete im Juli 2017 einen Geschäftsführerwechsel zum Handelsregister und legte die nach § 39 Abs.3 GmbHG erforderlichen persönlichen Versicherungen vor. Das Registergericht beanstandete die Versicherungen als unvollständig und forderte deren Erweiterung, da mit dem 51. Strafrechtsänderungsgesetz zum 12.04.2017 die §§ 265c–265e StGB neu eingeführt worden seien. Die Antragstellerin hielt die nachträglich eingefügten Strafvorschriften nicht für von der Erfordernis der Versicherung nach § 6 Abs.2 Nr.3 e) GmbHG umfasst und erhob Beschwerde. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Bezugnahme in § 6 Abs.2 Nr.3 e) GmbHG als statische oder dynamische Verweisung zu verstehen ist und ob daher die neuen Sportwetten- und Wettbewerbsmanipulationsdelikte einzubeziehen sind. Es entschied über die Auslegung der Vorschrift und die Änderung der Zwischenverfügung des Registergerichts. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die als Erinnerung bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde gegen gesondert anfechtbare Zwischenverfügungen i.S.v. § 382 Abs.4 FamFG zu behandeln und war fristgerecht eingelegt. • Auslegung des Verweisungscharakters: Der Wortlaut des § 6 Abs.2 S.2 Nr.3 e) GmbHG nennt die Strafvorschriften nicht in einer Weise, die auf eine statische Beschränkung zum Zeitpunkt des MoMiG-Inkrafttretens schließen lässt; deshalb spricht vieles für eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Strafnormen. • Bestimmtheits- und Praktikabilitätsgesichtspunkte: Angesichts der Strafbarkeit falscher Angaben in Versicherungen (§ 82 Abs.1 Nr.5 GmbHG) und des Bestimmtheitsgebots ist eine dynamische Verweisung praktikabel und verhältnismäßig, weil nur so der Anwendungsbereich der Blankettverweisung hinreichend bestimmt und handhabbar bleibt. • Einbeziehung der neuen Delikte: Nach dieser dynamischen Auslegung fallen die mit dem 51. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführten §§ 265c und 265d StGB unter die Sammelbezeichnung und müssen daher in den Versicherungen der Geschäftsführer erwähnt werden. • Keine ausdrückliche Nennung von § 265e StGB notwendig: § 265e StGB enthält lediglich Regelbeispiele für besonders schwere Fälle und begründet keinen eigenständigen Straftatbestand, sodass eine gesonderte Erwähnung entbehrlich ist. • Rechtsfolgen: Die angefochtene Zwischenverfügung war insoweit aufrechtzuerhalten und in einem Punkt abzuändern (Wegfall der Notwendigkeit, § 265e StGB ausdrücklich zu nennen). Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da grundsätzliche Bedeutung besteht. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nur teilweise erfolgreich. Das Registergericht hat zu Recht gefordert, dass die persönlichen Versicherungen der neu bestellten Geschäftsführer sich seit dem 12.04.2017 auch auf die neu eingefügten Tatbestände des § 265c StGB und § 265d StGB erstrecken müssen; diese Strafvorschriften sind durch die dynamische Verweisung des § 6 Abs.2 Nr.3 e) GmbHG erfasst. Eine gesonderte Erwähnung des § 265e StGB ist nicht erforderlich, weil diese Vorschrift nur Regelbeispiele zu besonders schweren Fällen darstellt und keine eigene Tatbestandsalternative begründet. Infolgedessen wurde die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 16.08.2017 mit der genannten Maßgabe aufrechterhalten; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Entscheidung über die grundsätzliche Rechtsfrage zugelassen.