Beschluss
8 U 97/18
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Bekanntgabe eines Vorlagebeschlusses im Klageregister ist das Prozessgericht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den im Musterverfahren zu klärenden Feststellungszielen abhängt.
• Auch das Berufungsgericht ist Prozessgericht im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG und kann das Berufungsverfahren aussetzen.
• Bei objektiver Klagenhäufung kann das Verfahren nur teilweise ausgesetzt werden; die Aussetzung ist auf die von den Feststellungszielen betroffenen Streitgegenstände zu beschränken.
• Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KapMuG über die Kostenfolge zu unterrichten und kann durch Rücknahme innerhalb eines Monats die Folge der Kostentragung beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG (Musterverfahren) • Nach Bekanntgabe eines Vorlagebeschlusses im Klageregister ist das Prozessgericht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den im Musterverfahren zu klärenden Feststellungszielen abhängt. • Auch das Berufungsgericht ist Prozessgericht im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG und kann das Berufungsverfahren aussetzen. • Bei objektiver Klagenhäufung kann das Verfahren nur teilweise ausgesetzt werden; die Aussetzung ist auf die von den Feststellungszielen betroffenen Streitgegenstände zu beschränken. • Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KapMuG über die Kostenfolge zu unterrichten und kann durch Rücknahme innerhalb eines Monats die Folge der Kostentragung beeinflussen. Der Kläger verlangt Rückabwicklung zweier Schiffsbeteiligungen, einerseits an G... G... B... I (Zeichnung 25.12.2007, 50.000 €) und andererseits an G... G... B... III (Zeichnung 20.12.2008, 30.000 €). Die Beklagte war in den Fonds Treuhandkommanditistin. Das Landgericht gab die Klage nur für die Beteiligung G... G... B... III statt und wies sie für G... G... B... I ab. Beide Parteien legten Berufung ein. Das Landgericht Aurich erließ einen Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 1 KapMuG mit zahlreichen Feststellungszielen zu erheblichen Prospektfehlern des Verkaufsprospekts G... G... B... III. Nach Bekanntgabe dieses Vorlagebeschlusses im Klageregister stellte der Senat die Frage, ob die Berufung der Beklagten von den Feststellungszielen abhängt. Es bestanden unterschiedliche Feststellungen zwischen Landgericht und Senat zu einzelnen Feststellungszielen, insbesondere zur Aufklärungspflicht hinsichtlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 8 Abs. 1 KapMuG verpflichtet das Prozessgericht nach Bekanntgabe eines Vorlagebeschlusses im Klageregister zur Aussetzung bereits anhängiger Verfahren, wenn deren Entscheidung von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängen kann. • Prozessgerichtbegriff: Auch ein Berufungsgericht ist Prozessgericht i.S.d. § 8 Abs. 1 KapMuG und damit zuständig, die Aussetzung anzuordnen. • Abhängigkeitsprüfung: Die Abhängigkeit ist abstrakt zu beurteilen; es genügt, dass die Entscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den Feststellungszielen beeinflusst werden kann. Das Gericht hat insoweit einen Beurteilungsspielraum und kann den Verfahrensstand berücksichtigen. • Anwendung auf den Streitfall: Das Musterverfahren betrifft denselben Verkaufsprospekt G... G... B... III wie die Berufung der Beklagten; bereits geltend gemachte Prospektfehler überschneiden sich, und es besteht die Aussicht, dass Feststellungen im Musterverfahren bindende oder otherwise entscheidungserhebliche Erkenntnisse liefern. • Teilweiser Aussetzungsgrund: Wegen objektiver Klagenhäufung ist eine teilweise Aussetzung zulässig; sie ist hier auf die Berufung der Beklagten in Bezug auf G... G... B... III beschränkt, während die Berufung des Klägers zu G... G... B... I nicht ausgesetzt wurde, weil die Feststellungsziele dies nicht betreffen. • Kostenhinweis: Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KapMuG ist der Kläger darüber zu unterrichten, dass anteilige Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und dass bestimmte Kostenvorteile entfallen, wenn die Klage innerhalb eines Monats zurückgenommen wird. Der Senat hat das Verfahren, soweit über die Berufung der Beklagten (G... G... B... III) zu entscheiden ist, gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG nach Bekanntgabe des Vorlagebeschlusses im Klageregister ausgesetzt. Begründend hat er ausgeführt, dass die Entscheidung über die Berufung der Beklagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den im Musterverfahren zu klärenden Feststellungszielen abhängt, weil beide Verfahren denselben Verkaufsprospekt betreffen und Überschneidungen bei den geltend gemachten Prospektfehlern bestehen. Die Aussetzung erfolgt nur teilweise; die Berufung des Klägers in Bezug auf G... G... B... I bleibt unberührt, da die Feststellungsziele des Musterverfahrens diesen Prospekt nicht betreffen. Ferner wurde der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KapMuG über die Kostenfolgen und die Möglichkeit der Rücknahme innerhalb eines Monats unterrichtet.