OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 190/21

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten wegen der Taten 4–63 wurde zu Recht aus rechtlichen Gründen abgelehnt, weil eine Verurteilung aus dem vorhandenen Sach- und Beweismaterial ausgeschlossen ist. • Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der leitenden Klinikpersonen für später im anderen Klinikum begangene Tötungen folgt weder aus aktivem Tun noch aus Unterlassen ohne Vorliegen einer Garantenstellung. • Die Ausstellung eines wohlwollenden Zwischenzeugnisses kann zivil- und berufsrechtlich pflichtwidrig sein, begründet aber nicht automatisch eine strafrechtliche Garantenpflicht für die Tötungen in einem anderen Krankenhaus. • Für die Annahme einer Garantenstellung sind enge Voraussetzungen zu erfüllen (gesetzliche Pflicht, Gewährsübernahme, pflichtwidriges Vorverhalten/Ingerenz oder sonstige pflichtbegründende Umstände); diese liegen hier hinsichtlich der Fälle 4–63 nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine strafrechtliche Haftung leitender Klinikpersonen für Tötungen in anderem Klinikum ohne Garantenstellung • Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten wegen der Taten 4–63 wurde zu Recht aus rechtlichen Gründen abgelehnt, weil eine Verurteilung aus dem vorhandenen Sach- und Beweismaterial ausgeschlossen ist. • Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der leitenden Klinikpersonen für später im anderen Klinikum begangene Tötungen folgt weder aus aktivem Tun noch aus Unterlassen ohne Vorliegen einer Garantenstellung. • Die Ausstellung eines wohlwollenden Zwischenzeugnisses kann zivil- und berufsrechtlich pflichtwidrig sein, begründet aber nicht automatisch eine strafrechtliche Garantenpflicht für die Tötungen in einem anderen Krankenhaus. • Für die Annahme einer Garantenstellung sind enge Voraussetzungen zu erfüllen (gesetzliche Pflicht, Gewährsübernahme, pflichtwidriges Vorverhalten/Ingerenz oder sonstige pflichtbegründende Umstände); diese liegen hier hinsichtlich der Fälle 4–63 nicht vor. Die Staatsanwaltschaft erhob im September 2019 Anklage wegen Totschlags durch Unterlassen gegen mehrere leitende Personen eines Klinikums (AA, BB, CC, DD, EE) und einen gesondert verfolgten Krankenpfleger (II). Dem II wird vorgeworfen, im Klinikum AA zahlreiche Patienten getötet zu haben; die Angeschuldigten in Leitungsfunktionen sollen diese Taten erkannt, nicht eingeschritten und dem II ein günstiges Zeugnis ausgestellt haben. Der II erhielt daraufhin eine Anstellung im Klinikum BB, wo weitere Tötungen vorgeworfen werden (Fälle 4–63). Das Landgericht eröffnete das Hauptverfahren nur für drei Fälle (1–3) als Beihilfe durch Unterlassen gegen einige Angeschuldigte und lehnte die Eröffnung für die Fälle 4–63 sowie gegen Prof. Dr. EE insgesamt ab. Dagegen legten Nebenklägerinnen und Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerden ein. Das OLG hat diese Beschwerden zurückgewiesen und die Ablehnung der Eröffnung bestätigt. • Rechtsstandpunkt: Die Beschwerden sind unbegründet, weil eine Verurteilung der Angeschuldigten für die Fälle 4–63 aus rechtlichen Gründen ausscheidet; weder aktives Tun noch Unterlassen begründen hier eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. • Beihilfe durch aktives Tun: Ein etwaiges positives Handeln (z.B. Ausstellung des Zwischenzeugnisses) ist nach der Beweislage überwiegend als berufstypisches/neutrales Verhalten anzusehen; es fehlt an der erforderlichen Solidarisierung mit dem Haupttäter und an der Voraussetzung, dass ein solches Tun die Garantenstellung ersetze. • Beihilfe durch Unterlassen: Für eine Begehung durch Unterlassen ist gemäß § 13 Abs.1 StGB eine Garantenstellung erforderlich. Eine solche Garantenstellung ergibt sich hier weder kraft Gesetzes noch aus Gewährsübernahme noch aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz) oder sonstigen pflichtbegründenden Umständen. • Gesetzliche Garantenpflichten greifen nicht: Es bestehen keine gesetzlichen Pflichten (z.B. aus § 138 StGB) mit der Folge einer Strafverantwortung; allein Kenntnis von Straftaten begründet keine Garantenstellung. • Gewährsübernahme/geschäftsführende Verantwortung: Eine Geschäftsherren- oder Aufsichtsgarantenpflicht setzt voraus, dass die Taten betriebsbezogen sind und in einem inneren Zusammenhang mit dem Verantwortungsbereich stehen; das ist für die Tötungen im Klinikum BB nicht feststellbar. • Pflichtwidriges Vorverhalten/Ingerenz: Das vorgeworfene frühere Unterlassen (Nichtanzeige, verschweigen von Verdachtsmomenten) kann nicht zugleich als vorangegangenes pflichtwidriges Tun zur Begründung einer Garantenstellung dienen; ferner fehlt der erforderliche Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang zwischen dem Ausstellen des Zeugnisses und dem Eintritt der Todesfälle in Klinikum BB. • Zeugniserteilung: Die Ausstellung eines wohlwollenden Zwischenzeugnisses durch DD und AA mag zivil- und arbeitsrechtlich zweifelhaft oder pflichtwidrig sein; sie begründet jedoch nach den dargestellten Grundsätzen keine strafbewehrte Garantenpflicht gegenüber späteren Patienten in einem anderen Krankenhaus. • Schutzbereich des Zeugnisses: Die Schutzwirkung eines Arbeitszeugnisses richtet sich vorrangig auf den künftigen Arbeitgeber; eine darüber hinausgehende Haftung für Leib und Leben Dritter wäre mit dem Normzweck von § 109 GewO/§ 630 BGB und der Rechtsprechung unvereinbar. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Die positive Eröffnungsentscheidung für die Fälle 1–3 ist nicht Gegenstand der Beschwerde; überprüfbar ist allein die negative Entscheidung für die Fälle 4–63 nach § 204 StPO. Die sofortigen Beschwerden der Nebenklägerinnen und der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Taten 4–63 werden als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass eine strafrechtliche Verurteilung der Angeschuldigten AA, DD und Prof. Dr. EE für die späteren Tötungen in Klinikum BB aufgrund fehlender Garantenstellungen und mangels eines zurechenbaren Tun oder Unterlassen ausgeschlossen ist. Zwar können die Ausstellung eines wohlwollenden Zeugnisses und das Verschweigen von Verdachtsmomenten zivil- und arbeitsrechtliche sowie gegebenenfalls deliktische Folgen haben, doch fehlt es hier an dem erforderlichen Pflichtezusammenhang und an einer rechtlich tragfähigen Grundlage, um daraus eine strafbewehrte Garantenpflicht für die in einem anderen Krankenhaus erfolgten Tötungen abzuleiten. Die Beschwerdeführer tragen ihre Kosten; die den Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.