Beschluss
8 U 78/24
OLG Oldenburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Nichtmitteilung einer rechtskräftigen, mehrjährigen Haftstrafe bei Beantragung eines Darlehens stellt in der Regel einen Umstand dar, der zum Sanktionsausschluss des § 505d Abs. 3 BGB führt.
Entscheidungsgründe
Die Nichtmitteilung einer rechtskräftigen, mehrjährigen Haftstrafe bei Beantragung eines Darlehens stellt in der Regel einen Umstand dar, der zum Sanktionsausschluss des § 505d Abs. 3 BGB führt.