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Beschluss

1 Ss 74/02

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2002:0709.1SS74.02.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 1. März 2002 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Gründe 1 Die Kreisverwaltung Ludwigshafen am Rhein hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25. Juli 2000 wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 45 km/h eine Geldbuße von 400,00 DM und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Das Amtsgericht hat den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen wegen seines unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde beruft sich der Betroffene auf Verjährung und beanstandet die unzureichende Berücksichtigung der für sein Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin vorgebrachten Entschuldigungsgründe. 2 Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht; Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. 3 Nach §§ 31 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 33 Abs. 3 OWiG, 24 StVG, 3, 41 Abs. 2, 49 StVO verjährt die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nach Ablauf von sechs Monaten spätestens jedoch zwei Jahre nach Tatbeendigung (absolute Verjährung). Danach wäre Verjährung spätestens mit Ablauf des 10. Februar 2002 eingetreten, wenn der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch die Anhörung des Betroffenen, den Erlass des Bußgeldbescheides und durch richterliche Handlungen - insbesondere die vielfache Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen - mehrfach unterbrochen worden wäre. Das Eintreten der absoluten Verjährung ist rechtzeitig aufgrund eines am 23. Oktober 2001 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Abwesenheitsurteils gehindert worden, weil seither die Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG ruht. Nach dieser Bestimmung läuft die Verjährung nach Erlass eines Urteils im ersten Rechtszug nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab. Dies gilt auch für den Eintritt der "absoluten" Verjährung, wie sich aus einem Vergleich mit § 78 b Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 StGB ergibt, der ausdrücklich auf § 33 Abs. 3 S. 4 OWiG Bezug nimmt. Die Wirkung der Ablaufhemmung tritt auch aufgrund eines wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin ergangenen Urteils unabhängig von dessen sachlicher Richtigkeit ein. Auch ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG wird vom Wortlaut des § 32 Abs. 2 OWiG erfasst; eine Differenzierung nach den das Urteil tragenden Gründen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit dem gerade im Verjährungsrecht geltenden Gebot klarer, einfacher Regelungen unvereinbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Richter im Rahmen des § 74 Abs. 2 OWiG keine Sachentscheidung - Prüfung der materiellen Rechtslage - trifft und dass das Verwerfungsurteil, weil nach §§ 74 Abs. 5 OWiG, 235, 44 ff StPO wegen der Versäumung der Hauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann, nicht die Instanz abschließt. Es besteht kein Grund, den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 OWiG auf Instanz abschließende Sachentscheidungen zu beschränken. Die in § 32 Abs. 2 OWiG getroffene Regelung entspricht der Bestimmung des § 78 b Abs. 3 StGB. Nach Sinn und Zweck beider Vorschriften soll die Möglichkeit ausgeschlossen werden, durch eine Verfahrensverzögerung den Eintritt der Verfolgungsverjährung herbeizuführen, sodass es unerheblich ist, welcher Art das ergangene Urteil ist und wie viele Verfahrensabschnitte zwischen ihm und dem Verfahrensabschluss liegen. Daher greift § 32 Abs. 2 OWiG auch bei dem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ein, gleichgültig ob der Betroffene gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt oder, wie hier, wegen Versäumung der Hauptverhandlung zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das erkennende Gericht diese bewilligt hat, sodass die Sache zunächst in der ersten Instanz verblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 58, 43). Die in ihrem Ablauf durch das Abwesenheitsurteil gehemmte Verjährungsfrist wird nach der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht fortgesetzt oder beginnt von neuem. Eine solche Möglichkeit wird mit unterschiedlichen Auffassungen nur im Hinblick auf das Verfahren einstellende Urteile erörtert, die keine Sperrwirkung für eine weitere Strafverfolgung entfalten, sodass ihre den Verjährungslauf hemmende Wirkung nach Eintritt der Rechtskraft entfällt (vgl. BGHSt 32, 209, 210; BGH NStZ 2001, 270, 271; OLG Düsseldorf wistra 1992, 108; OLG Karlsruhe VRS 52, 197). Diese Frage ist hier ohne Belang, denn das den Eintritt der Verjährung hemmende Abwesenheitsurteil vom 23. Oktober 2001 ist nicht rechtskräftig geworden und hätte im übrigen für den Fall seiner Rechtskraft die Wirkung eines die Strafklage verbrauchenden (verurteilenden) Sachurteils gehabt. 4 Ob die verjährungsverlängernde Wirkung des nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangen Urteils dann ausscheidet, wenn es in willkürlicher Weise ergangen ist, kann hier offen bleiben, da es hierfür keine durchgreifenden Anhaltspunkte gibt. Hier sind die Wirkungen des Urteils durch Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund neuen Sachvortrags unter Vorlage neuer Beweismittel beseitigt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag war mit der Vorlage einer an Eides statt versicherten Zeugenerklärung verknüpft, aufgrund derer der Bußgeldrichter die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung für gegeben erachten konnte. Dass das gegen den Betroffenen ergangene Abwesenheitsurteil in willkürlicher Weise ergangen ist, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bußgeldrichter das Urteil möglicherweise angesichts des drohenden Ablaufs der (absoluten) Verjährungsfrist erlassen haben könnte. Eine sachwidrige Behandlung wäre hierin nicht zu sehen, da es Aufgabe des Gerichts ist, der Gefahr des Eintritts der absoluten Verjährung entgegenzuwirken, sodass auch Maßnahmen, welche dem Ziele dienen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern grundsätzlich zulässig sind (BGH NStZ 2001, 270, 272; Jähnke in LK-StGB, § 78 c Rdnr. 11 m.w.N.). 5 Auch zur Frage des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung und der Gegenerklärung des Verteidigers vom 27. Mai 2002 keine den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO). 6 Der Senat ist bei der Überprüfung des angefochtenen Abwesenheitsurteils an die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldrichters gebunden, zu denen auch die Tatsache der ausreichenden Entschuldigung des Fernbleibens in der Hauptverhandlung gehört. Wird, wie im vorliegenden Fall, eine Erklärung für das Ausbleiben abgegeben, so kann nur der Tatrichter darüber befinden, ob sie als genügend anzusehen ist; dabei steht dem Gericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zur Verfügung (vgl. BGHSt 28, 384, 387). Der Senat hatte deshalb zu berücksichtigen, dass der Bußgeldrichter aufgrund der ihm bekannten Tatsachen von einem in seiner Aussagekraft völlig unzureichenden ärztlichen Attest ausgegangen ist, das nicht geeignet war, das Fernbleiben des Betroffenen zu entschuldigen. 7 Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), indem es versäumt habe, zusätzliche Beweismittel zur Frage der Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit des Betroffenen auszuschöpfen, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist der Richter gehalten, etwaige Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen im Wege des Freibeweises zu klären, falls er Zweifel an der ausreichenden Entschuldigung hat (vgl. OLG Düsseldorf VRs 78, 138 ff; BayObLG NJW 1998, 172). Die Aufklärungspflicht des Gerichts setzt jedoch nur dann ein, wenn nach schlüssigem Sachvortrag die die Unzumutbarkeit des Erscheinens indizierenden Tatsachen für möglich angesehen werden. Anders verhält es sich indes, wenn das Vorbringen des Säumigen zur vollen Überzeugung des Gerichts als völlig unglaubwürdig und aus der Luft gegriffen erscheint, denn insoweit fehlt es dann bereits am schlüssigen Vortrag eines zureichenden Entschuldigungsgrundes (vgl. BayObLG NJW 1998, 172). So liegt der Fall hier. 8 Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat der Angeklagte keine schlüssigen Tatsachen für eine Entschuldigung vorgetragen. Dies belegen die im Urteil aufgeführten besonderen Umstände in ihrer Gesamtschau. Die im vorgelegten Attest enthaltene Diagnose eines rezidiv verlaufenden Wirbelsäulenwurzelreizsyndroms beinhaltet in ihrer Allgemeinheit keine Diagnose, die als solche ohne nähere Darlegungen einen Rückschluss auf eine mögliche Bettlägerigkeit und Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen zulässt. Sie ist in ihrer medizinischen Aussagekraft zu unbestimmt gehalten, um dem Gericht eine schlüssige Erklärung für das Nichterscheinen im Rahmen der zum neunten Mal anberaumten Hauptverhandlung zu geben. Sein Vorbringen aufgrund unvorhersehbar auftretender - durch die Terminierung selbst hervorgerufener - Schmerzschübe jeweils an der Teilnahme an einer Hauptverhandlung gehindert zu sein, erscheint angesichts der Dürftigkeit der aus dem ärztlichen Attest ersichtlichen Diagnose als völlig unzureichend im Sinne eines schlüssigen Sachvortrages. Auch die vom Gericht aufgezeigte Motiv- und Interessenlage des Betroffenen an einer Verfahrensverzögerung und sein Verhalten außerhalb der Hauptverhandlung (Teilnahme am Straßenverkehr zu Zeiten ärztlich attestierter Verhandlungsunfähigkeit) rechtfertigt die Annahme eines unzureichenden Tatsachenvortrags. 9 Zwar trifft den Betroffenen keine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung der von ihm vorgetragenen (schlüssigen) Umstände. Eine solche Mitwirkungspflicht hat der Bußgeldrichter dem Betroffenen hier letztlich aber auch nicht abverlangt. Seine Entscheidung bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, dass der säumige Betroffene sich unter Verkennung seiner Pflicht zu einem schlüssigen Sachvortrag auf die Vorlage eines nicht aussagekräftigen ärztlichen Attests zurückgezogen hat, weshalb der Bußgeldrichter schon den Tatsachenvortrag für unzureichend erachtet hat. Hier handelt es sich um einen Fall, in dem die Vorlage eines Attestes die schlüssige Behauptung entschuldigender Umstände ersetzen sollte. Angesichts der in den Feststellungen aufgezeigten Besonderheiten des Falles durfte das erkennende Gericht von gesteigerten Darlegungsanforderungen an die Schlüssigkeit eines entsprechenden Sachvortrages ausgehen, denen der Betroffene nicht gerecht geworden ist. Das Gericht war deshalb nicht gehalten, die Frage des entschuldigten oder unentschuldigten Ausbleibens bzw. die Frage bestehender Verhandlungsfähigkeit weiter aufzuklären. 10 Das weitergehende Rechtsbeschwerdevorbringen beinhaltet lediglich einen unzulässigen Angriff auf die richterliche Beweiswürdigung, dessen tatsächlichen Grundlagen ohne die im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht überprüft werden können. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.