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Beschluss

4 W 20/03

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2003:0228.4W20.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert: Die nach dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. September 2002 - 1 U 126/02 - von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 3 543,88 Euro festgesetzt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 994,83 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Sie führt in der Sache zum Erfolg. 2 Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin besteht kein Anlass, die 13/10 Prozessgebühr aus §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die 3/10 Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs. 1 BRAGO jeweils nur mit der Hälfte in Ansatz zu bringen. Wird ein Rechtsstreit, der sich gegen mehrere Streitgenossen gerichtet hat, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO getrennt, so können in den durch die Trennung entstandenen Prozessen sämtliche Rechtsanwaltsgebühren von neuem entstehen. Sie sind dann hinsichtlich eines jeden Streitgenossen gesondert zu berechnen (vgl. etwa OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 1231; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 145 Rdn. 6; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 6 Rdn. 30). So liegen die Dinge auch im hier zu entscheidenden Fall. 3 Der erste Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat durch seinen Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 U 186/01 die Verfahren hinsichtlich des Beklagten G... und hinsichtlich des Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits getrennt. Gegen den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits ist der Prozess gesondert weiterbetrieben worden. Im Termin vom 11. September 2002 ist gegen ihn mündlich verhandelt worden. Damit sind im Verfahren gegen den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits sowohl die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 als auch die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden. Im Urteil des ersten Zivilsenats vom 25. September 2002 – 1 U 126/02 sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Er hat mithin die genannten Gebühren nebst Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO und gesetzlicher Mehrwertsteuer zu erstatten, die sich in der Summe insgesamt auf den im Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Oktober 2002 zutreffend ermittelten Betrag von 4 3.543,88 EUR 5 belaufen. In dieser Höhe sind die zu erstattenden Kosten unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzusetzen. 6 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.