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Beschluss

1 Ss 203/03

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2003:1104.1SS203.03.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. Juli 2003 wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe 1 Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene "wegen vorsätzlichen Führens eines Hundes in Grünanlagen ohne Leine eine Geldbuße von 30,00 EUR" festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt hat. Sie macht dabei geltend, dass die Bestimmung über die Anleinpflicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Übermaßverbot verstoße. 2 Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen. Klärungsbedürftig ist die Frage der Rechtmäßigkeit der die Anleinpflicht betreffenden Bestimmungen der Verordnung. 3 Die danach zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Bußgeldrichter gemäß §§ 2 Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Ludwigshafen am Rhein vom 21. Dezember 1995 in der Fassung vom 22. Oktober 2001 die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen den in der Gefahrenabwehrverordnung geregelten Anleinzwang verurteilt. Die vorgenannte Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Ludwigshafen am Rhein ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verhängung des Bußgeldes. Sie verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Indem die Verordnung einen Anleinzwang nur in öffentlichen Anlagen und in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen postuliert, verbleiben hinreichend Flächen die eine artgerechte Hundehaltung ermöglichen. Darüber hinaus sieht § 5 der Verordnung in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit vor, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten Ausnahmen vom Anleinzwang vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nach den Feststellungen des Urteils durch das Ausweisen von Freilaufflächen deren Erweiterung für die Zukunft vorgesehen ist, bereits Gebrauch gemacht. Um dem Übermaßverbot Rechnung zu tragen, hält es der Senat darüber hinaus nicht für erforderlich, in der Verordnung selbst zu regeln, ob und in welchem Ausmaß bestimmte Freilaufflächen als Ausnahme vom Anleinzwang vorgesehen oder tatsächlich bereits realisiert worden sind.