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Beschluss

1 W 43/04

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2005:0110.1W43.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1) 65 % und die Klägerin zu 2) 35 % zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 534,76 € festgesetzt. Gründe 1 1. Mit der im Juni 2001 beim Landgericht Kaiserslautern erhobenen Klage nahmen die Klägerinnen die Beklagte auf Ersatz eines Brandschadens von 744.814,01 DM (Klägerin zu 1.) und 259.043,86 DM (Klägerin zu 2.) - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch; außerdem begehrte die Klägerin zu 2) die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche weitere Schäden aus dem streitgegenständlichen Brandereignis. Die von der Beklagten mit ihrer Rechtsverteidigung beauftragten Rechtsanwälte haben ihren Kanzleisitz in K. 2 Durch Urteil vom 4. April 2003 wies die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Klage nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme ab. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. 3 Der Rechtspfleger beim Landgericht Kaiserslautern hat durch Beschluss vom 24. November 2004 die von der Klägerin zu 1) an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 7.478,83 € (nebst Zinsen) und die von der Klägerin zu 2) zu erstattenden Kosten auf 4.027,11 € (nebst Zinsen) festgesetzt. Dabei hat er von der Beklagten in Ansatz gebrachte Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zu Gerichtsterminen in Höhe von 405,-- € Fahrtkosten sowie 56,-- € Abwesenheitsgeld (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) berücksichtigt. 4 Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer „Erinnerung“ vom 07.12.2004. Sie sind der Auffassung, dass sie die durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Mehrkosten der Beklagten ausnahmsweise nicht zu erstatten hätten, weil ein eingehendes persönliches Mandantengespräch zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich gewesen sei; nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen können. 5 2. Die als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO) anzusehende „Erinnerung“ der Klägerinnen ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten zu Recht bejaht. 6 Auch die Klägerinnen erkennen an, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der - wie hier - seine Kanzlei in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH NJW 2003, 898 und 901; NJW-RR 2004, 430; BGHR 2004, 780; Beschluss vom 02.12.2004 - I ZB 4/04 - bundesgerichtshof.de). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allerdings dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kommt in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2004 aaO m.w.N.). 7 Ein derartiger Ausnahmefall ist hier, anders als die Klägerinnen meinen, jedoch nicht gegeben. Dahinstehen kann, ob die Beklagte mit ihrem Vorbringen, die Mandatsvergabe sei durch ihre Schadenabteilung erfolgt, die nicht über Juristen verfüge, und die Rechtsabteilung der H. behandele unternehmensrechtliche Fallgestaltungen, geltend machen will, die Sache sei vor der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht von bei ihr angestellten Juristen bearbeitet worden (vgl. dazu BGH NJW-RR 2004, 430 und Beschluss vom 02.12.2004 aaO). Denn sie weist außerdem zutreffend darauf hin, dass der Rechtsstreit keine Routineangelegenheit gewesen ist: Es ging um einen behaupteten Versicherungsfall mit erheblichen Schadensumfang und die - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - im Tatsächlichen oft schwierige Rechtsverteidigung, der Versicherungsnehmer habe das versicherte Objekt selbst in Brand gesetzt. Der spätere Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz, der im Zusammenhang mit der Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme fast zwei Jahre dauerte, hat das im Nachhinein bestätigt. Bei dieser Sachlage wäre es auch aus der Sicht einer Versicherungsgesellschaft mit einer Rechtsabteilung, die Schadensfälle bearbeitet, nahe liegend, dass eine sachgerechte und ihre Interessen vollständig wahrende Prozessführung die mündliche Besprechung insbesondere der tatsächlichen Fragen mit dem Prozessbevollmächtigten erforderlich machen werde (vgl. BGH, AnwBl 2003, 311 und BGHR 2004, 780). 8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.