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Beschluss

4 W 9/09

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2009:0303.4W9.09.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 590,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen Gründe I. 1 Die Klägerinnen haben von dem Beklagten als Nachlasspfleger für den am ... verstorbenen W. F. Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen von dem Verstorbenen am 12. November 2004 zum Nachteil ihrer Versicherungsnehmer begangener Körperverletzungen begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2008 haben die Parteien vor dem Senat einen Vergleich geschlossen. Danach haben der Beklagte 4/5 und die Klägerinnen 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Kostenfestsetzungsantrag ihres Prozessbevollmächtigten haben die Klägerinnen, die ihren Geschäftssitz in F. haben, Ersatz der Reisekosten ihres Rechtsanwaltes von dessen Kanzleisitz in H. nach Frankenthal (Pfalz) (dem Gericht des ersten Rechtszugs) und nach Zweibrücken (dem Gericht des zweiten Rechtszugs) begehrt. Mit geändertem Antrag vom 20. August 2008 haben sie sodann beantragt, fiktive Reisekosten eines am Sitz ihres "Kompetenz Centers Regresse" in R. zugelassenen Rechtsanwaltes zu den jeweiligen Gerichtsorten in Frankenthal (Pfalz) und Zweibrücken festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluss hat der Kostenbeamte des Landgerichts (fiktive) Reisekosten nur für die zweite Instanz von Frankenthal (Pfalz) nach Zweibrücken zugunsten der Klägerinnen festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es ausreichend gewesen wäre, dass die Klägerinnen einen am Gerichtsort Frankenthal (Pfalz) ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätten. II. 2 Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) entscheidet, führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie einen nicht beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) zugelassenen Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens bestellt haben. 3 Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine Partei grundsätzlich einen Anwalt ihres Vertrauens auch an einem dritten Ort (weder der Gerichts- noch Wohn- oder Geschäftsort) beauftragen und dessen Reisekosten zum Gerichtsort in Höhe der fiktiven Reisekosten eines in der Nähe ihres Wohn- oder Ge-schäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes erstattet verlangen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 – VII ZB 93/06; 28. Juni 2006 – IV ZB 44/05 -; 6. Mai 2004 – I ZB 27/03 -; 18. Dezember 2003 – I ZB 21/03 – und I ZB 18/03 -). Auch sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts ebenso zu erstatten, wenn ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt, an dem sich zwar nicht sein Sitz befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist (BGH Beschluss vom 23. Januar 2007 – I ZB 42/06 – bei juris). 4 Gleichwohl können die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht die fiktiven Reisekosten eines am Sitz ihrer Regressabteilung in R. ansässigen Rechtsanwaltes verlangen. Denn der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten setzt in allen Fällen auch voraus, dass ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen der Partei und dem Anwalt mindestens zu Beginn des Mandats erforderlich und sinnvoll ist, was z. B. dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007, aaO; Beschluss vom 2. Dezember 2004 – I ZB 4/04 – jew. m.w.N.). Vorliegend verfügen die Klägerin an ihrem Firmensitz zwar über keine zur Führung von Regressprozessen ausgestattete Rechtsabteilung, noch ist ihr eine Ausweitung der vorhandenen Rechtsabteilung zuzumuten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 – IV ZB 44/05 – bei juris). Auch sind nach dem Vortrag der Klägerinnen die Mitarbeiter ihrer schadensbearbeitenden Regressstelle in R. keine ausgebildeten Juristen. Nach Sachlage war aber im vorliegenden Fall ein Mandantengespräch zwischen Mitarbeitern der Regressstelle in R. und dem beauftragten Rechtsanwalt in H. von vornherein nicht vorgesehen. Wegen der großen räumlichen Entfernung zwischen dem Sitz der Regressabteilung und dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten kam nur eine schriftliche, fernmündliche oder auf elektronischem Weg übermittelte Information des Rechtsanwalts in Betracht und wurde das auch so gehandhabt. Der Rechtsanwalt wurde nach der Begründung der Klägerinnen in ihrem Kostenfestsetzungsantrag von den Mitarbeitern ihrer Regressabteilung auf dem Korrespondenzwege informiert. Wenn die Klägerinnen somit von vornherein beabsichtigten, ihren Prozessbevollmächtigten auf diese Weise zu informieren, hätten sie ebenso einen am Sitz des erstinstanzlichen Gerichts in Frankenthal (Pfalz) ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können. 5 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht dem Interesse der Klägerinnen an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung.