Beschluss
3 W 129/09
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2009:0818.3W129.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. II. Die Beteiligte zu 1) hat die dem Betroffenen etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. 1 Die antragstellende Behörde hatte die Abschiebung des Betroffenen für den 30. Juni 2009 organisiert und dies dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 2. Juni 2009 mitgeteilt. Nach einem Anruf der Mutter des Kindes des Betroffenen bei der Ausländerbehörde, aus dem sich ergab, dass der Betroffene untergetaucht ist, hat die Behörde am 26. Juni 2009 die Anordnung von Sicherungshaft beantragt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht Bad Dürkheim im Wege der einstweiligen Anordnung Sicherungshaft für die Dauer von zwei Wochen (bis zum 10. Juli 2009) angeordnet. Auf die dagegen von dem Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Anordnung von Sicherungshaft aufgehoben und dem Landkreis Bad Dürkheim die dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 16 FEVG auferlegt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Anordnung von Sicherungshaft habe nicht erfolgen dürfen, da wegen des unbekannten Aufenthalts des Betroffenen seine Abschiebung nicht effektiv geplant werden könne. In Fällen wie diesem könne die Behörde nach § 62 Abs. 4 AufenthG vorgehen. 2 Die antragstellende Behörde, die zunächst mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 15. Juli 2009, die Aufhebung der Kostenentscheidung begehrt hatte, beantragt nun mit Schreiben vom 16. Juli 2009 "zusätzlich, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts kostenpflichtig zurückzuweisen." II. 3 Die ihrem Wortlaut nach auf Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und damit auf Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete sofortige weitere Beschwerde der antragstellenden Behörde ist unzulässig. Die vom Amtsgericht Bad Dürkheim mit Beschluss vom 26. Juni 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 10. Juli 2009 befristete Haftanordnung ist zwischenzeitlich überholt. Damit hat sich der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu prüfende Verfahrensgegenstand – die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung – noch vor Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Zeitablauf erledigt. Demzufolge fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Behörde an der Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 4 Unzulässig ist das Rechtsmittel auch, wenn man das Begehren der Ausländerbehörde als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Kammer vom 8. Juli 2009 auslegt. Nach Erledigung der Hauptsache kommt ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers grundsätzlich nur in Betracht, wenn tief greifende Grundrechtseingriffe ein Rehabilitierungsinteresse indizieren (BVerfG FGPrax 2002, 137 ff). Die Ablehnung eines Haftantrages kann einem solch tief greifenden Grundrechtseingriff nicht gleichgestellt werden (OLG Frankfurt InfAuslR 2006, 468; BayObLG InfAuslR 2002, 438). An seiner gegenteiligen Rechtssprechung (etwa Beschluss vom 7. April 2003 – 3W52/0 –) hält der Senat nicht mehr fest. 5 Eine Anfechtung der landgerichtlichen Entscheidung allein im Kostenpunkt ist ebenfalls unzulässig (§§ 29 Abs. 4, 20a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 3 FEVG). 6 Eine entsprechende Anwendung des § 20 a Abs. 1 Satz 2 FGG, der sich auf Fragen der Auslagenentscheidung in Betreuungs- und Unterbringungssachen beschränkt, kommt schon wegen der fehlenden Analogiefähigkeit dieser Norm nicht in Betracht (vgl. BGH, FG Prax 1996, 80; OLG Hamm, FG Prax 2002, 190; BayObLG InfAuslR aaO). III. 7 In der Sache selbst sieht sich der Senat jedoch zu folgenden Ausführungen veranlasst: 8 Grundsätzlich erfordert eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Anordnung genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (BVerfGE 22, 311, 317). Für die Frage, wann die Freiheitsentziehung ohne richterliche Anordnung erfolgen darf, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Freiheitsentziehung abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475/09 -). Daraus folgt, dass Freiheitsentziehungen, die konkret geplant werden können, in der Regel einer richterlichen Anordnung bedürfen. Dies setzt aber voraus, dass der Aufenthaltsort des Betroffenen der Ausländerbehörde bekannt und dieser für die Behörde greifbar ist. Ist der Ausländer dagegen - wie hier - untergetaucht kann die Freiheitsentziehung nicht konkret geplant werden. 9 Denn es kann weder der Aufgriffsort, noch der Aufgriffszeitpunkt bestimmt werden. Es ist auch nicht absehbar, ob im Zeitpunkt des Ergreifens die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft (noch) vorliegen und welche Behörde gegebenenfalls für eine Ingewahrsamnahme zuständig ist (BVerfG aaO). In solchen Fällen sieht § 50 Abs. 7 AufenthG die Möglichkeit der Ausschreibung des Ausländers zur Fahndung vor, die keiner richterlichen Anordnung bedarf. Im Falle der Ergreifung des Ausländers kann dieser gemäß § 62 Abs. 4 AufenthG vorläufig von der Ausländerbehörde in Gewahrsam genommen und anschließend dem Richter vorgeführt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 3 W 211/07 –). Für den Fall, dass der Ausländer untergetaucht und für die Ausländerbehörde nicht greifbar ist, besteht damit eine ausreichende gesetzliche Grundlage für dessen vorläufige Festnahme, mit der gewährleistet ist, dass das aktuelle Bestehen der Voraussetzungen für einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft überprüft werden und eine Anhörung erfolgen kann (s.a. OLG Oldenburg NdsRpfl 2008, 252). 10 Hinsichtlich der sog. "kleinen Sicherungshaft" (§ 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift schon nicht vorliegen. Denn im Falle des Untertauchens des Ausländers steht gerade nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beteiligten zu 1) zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 10. Juni 2009 – 22 W 26/09 –).In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Aufenthaltsort des Betroffenen bekannt. Steht dann noch fest, dass die Abschiebung innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann, ist diese planbar im o.g. Sinne und ist folglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AufenthG ist in diesen Fällen auch deshalb kein Raum. IV. 11 Die Entscheidung ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 FEVG gerichtsgebührenfrei; die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 16 Satz 1 FEVG.