Beschluss
5 UF 136/08
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2009:0921.5UF136.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die befristete Beschwerde der weiter beteiligten Wehrbereichsverwaltung Süd wird Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 7. Oktober 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd, PK: …, werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: 56 …, monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 55,22 €, bezogen auf den 31. Mai 2005, begründet. Im Übrigen wird die befristete Beschwerde zurückgewiesen. Wegen der Anordnung der Umrechnung der monatlichen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts im Urteil vom 7. Oktober 2008. II. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Urteil. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 621 a, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige befristete Beschwerde der weiter beteiligten Wehrreichsverwaltung Süd führt in der Sache teilweise zum Erfolg. 2 1. Nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 10. August 2005 hat die Antragstellerin ehezeitliche Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 96,00 € erworben. 3 Ausweislich der Auskunft der Arbeitnehmer V… - … e.V. - aus K… vom 15. Juli 2005 hat die Antragstellerin darüber hinaus eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Volksbank … eG erworben. 4 Die ab dem 1. Mai 2045 zu gewährende jährliche Altersrente (ohne Invaliditätsversorgung) beträgt 75,00 €, wobei die Versorgung im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch ist. 5 Die erforderliche Umrechnung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt jedoch einen Wert von 0,08 € statt von 0,05 €, wobei das Erstgericht trotz Annahme einer Dynamik im Leistungsstadium einen Barwertfaktor von 1,6 statt dem zutreffenden Wert von 2,64 zugrunde gelegt hat. 6 Wegen der Umrechnung im Übrigen wird auf die zutreffenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Ersturteils Bezug genommen. 7 2. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs die Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge durch Verminderung der jährlichen Sonderzahlung zu berücksichtigen ist. 8 Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Antragsgegners ist jedoch weiterhin auf die vorgezogene besondere Altersgrenze für Berufssoldaten nach § 45 Abs. 2 Soldatengesetz n.F. (nachfolgend: SG) abzustellen. 9 a. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Juli 2008, Az.: XII ZB 80/06 (veröffentlicht in FamRZ 2008, 1833), entschieden, dass die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz a.F. (nachfolgend: BSZG) zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Bruttoversorgungsbezüge führt und deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. 10 Deshalb muss die ehezeitanteilige Höhe der vom Antragsgegner erworbenen Anrechte auf eine Soldatenversorgung unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG a.F. erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt werden. 11 Zwar wurde § 4 a BSZG a.F. durch Art. 15 Abs. 50 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I, S. 160) gestrichen, wobei in § 4 Abs. 1 Satz 1 BSZG n.F. ab dem 1. Juli 2009 die Höhe der Sonderzahlung auf 1,9608 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr festgelegt wurde (vgl. Art. 15 Abs. 50 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts). 12 Da vorliegend jedoch eine Ehezeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Mai 2005 zugrunde zu legen ist und die jährlichen Sonderzahlungen erst ab 1. Juli 2009 als Bestandteil des monatlichen Grundgehalts ausgezahlt werden, ist die (durch den Einbau der Regelung zum Abzug für Pflegeleistungen in den neuen Faktor überflüssig gewordene) Regelung des § 4 a BSZG vorliegend weiter anzuwenden, wobei insoweit auf die ergänzende Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 31. Juli 2009 Bezug genommen wird. 13 Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzuwendungen vorliegend wie folgt: 14 Der Jahresbetrag des Ruhegehaltes des Antragsgegners beträgt 23.324,16 € (12 x 1.943,68 €). 15 Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 486,31 €. 16 Sie ist gemäß § 4 a BSZG um 0,975 % des jährlichen Gesamtbetrages zu vermindern und beträgt 254,16 € jährlich, also 21,18 € monatlich. 17 Der Monatsbetrag des Ruhegehalts und der verminderten Sonderzahlung beträgt mithin 1.964,86 € (1.943,68 € + 21,18 €). 18 b. Ausweislich der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 3. Januar 2007 hat der Antragsgegner ehezeitliche Anwartschaften auf eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem Soldatengesetz in Höhe von monatlich 216,99 € erworben. 19 Dieser Auskunft lag die besondere Altersgrenze von 55 Lebensjahren gemäß § 44 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 2 SG a.F. zugrunde, die beim Antragsgegner als Oberleutnant damals am 31. Januar 2021 erreicht worden wäre. 20 Nach Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlungen ergaben sich gemäß der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Oktober 2008 ehezeitliche Anwartschaften des Antragsgegners von 210,58 Euro. 21 Nach Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 hat die Beschwerdeführerin nochmals eine neue Auskunft vom 31. März 2009 vorgelegt. 22 In der aktuellen Auskunft über die Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners wurden aber nicht nur die Verminderung der Sonderzahlungen und die erhöhten besonderen Altersgrenzen für die jeweiligen Dienstgrade von Berufssoldaten gemäß § 44 Abs. 2 i. V. m. 45 Abs. 2 SG n.F berücksichtigt, sondern nunmehr die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 SG n. F. zugrunde gelegt. 23 Dabei wurde die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Antragsgegners mit Ablauf des 62. Lebensjahrs festgesetzt, d.h. vorliegend am 31.01.2028, und eine ehezeitliche Anwartschaft von nur noch 177,87 Euro errechnet. 24 Die Beschwerdeführerin hat einen Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn vom 27. Februar 2008 vorgelegt, wonach bei Auskünften an die Familiengerichte künftig wie bei Beamten die jeweilige allgemeine Altersgrenze zugrunde zu legen ist, da durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 die besonderen und allgemeinen Altersgrenzen für Berufssoldaten geändert worden seien und von einer generellen Zurruhesetzung wie bisher bei Erreichung der besonderen Altersgrenze nicht mehr ausgegangen werden könne. 25 So bestimme § 45 Abs. 4 Soldatengesetz, dass das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem zur Ruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007 liegen müsse, was teilweise dadurch erreicht werde, dass Berufssoldaten bedarfsbezogen deutlich über die jeweilige besondere Altersgrenze hinaus im Dienst verbleiben würden. 26 Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist der Ehezeitanteil der öffentlich-rechtlichen Versorgung des Antragsgegners nach dem Soldatengesetz gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB weiterhin unter Beachtung der besonderen vorgezogenen Altersgrenze für Oberleutnante nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG n. F. zu ermitteln. 27 Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SG a.F. und n.F. kann ein Berufssoldat mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. 28 Durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I, S. 160) wurde § 45 Abs. 1 SG a. F. nur dahingehend abgeändert, dass die frühere allgemeine Altersgrenze von 62 Lebensjahren für alle Berufssoldaten in eine differenzierte allgemeine Altersgrenze von 62 bzw. 65 Lebensjahren je nach Dienstgrad umgewandelt wurde und nunmehr in § 45 Abs. 2 SG n.F. für alle Berufssoldatinnen und -soldaten besondere Altersgrenzen festgesetzt sind. Darüber hinaus wurden die besonderen Altersgrenzen je nach Dienstgrad um ein oder zwei Jahre angehoben. 29 Gemäß der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7076, S. 174) wird bei der Anpassung der gesetzlichen Altersgrenze auf eine durchgängige Erhöhung um zwei Jahre verzichtet, um unter flexibler Nutzung der Zeitspanne zwischen besonderer und allgemeiner Altersgrenze bedarfs- und strukturgerechte Entscheidungen zu ermöglichen. 30 Dabei liegt die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze wie bisher im Ermessen des Dienstherrn. Erst ab 2024 muss gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. ein durchschnittliches Zurruhesetzungsalter erreicht sein, dass mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter vom 1. Januar 2007 liegt. 31 Daraus folgt, dass der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der Neufassung von § 45 SG voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2021 (55. Lebensjahr plus 9 Monate) in den Ruhestand versetzt werden wird (vgl. Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 27. Mai 2009), wobei die Anhebung der besonderen Altersgrenze für Oberleutnante berücksichtigt wurde. 32 Zwar hat der Antragsgegner dadurch bei gleichlanger Ehedauer wegen des Verhältnisses der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu seiner verkürzten Gesamtdienstzeit einen prozentual höheren Ehezeitanteil als die Antragstellerin, deren Versorgungsanwartschaften unter Berücksichtigung einer Altersgrenze von 67 Jahren zu ermitteln ist. Das ist indes die notwendige und auch verfassungsrechtlich unbedenkliche Folge des Umstandes, dass der Antragsgegner wegen der vorgezogenen Altersgrenze sein Ruhegehalt in einer kürzeren Zeit als ein sonstiger Beamter erdient hat (so BGH, FamRZ 2009, S. 303 - 307). 33 Demzufolge ist auf die von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Senats vom 12. Mai 2009 vorgelegte neue Auskunft vom 25. Mai 2009 abzustellen, die bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eine Altersgrenze des Antragsgegners als Oberleutnant mit 55 Lebensjahren und 9 Monaten gemäß § 44 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 2 SG am 31. Oktober 2021 beinhaltet. 34 Nach der Auskunft vom 25. Mai 2009 hat der Antragsgegner ehezeitliche Anwartschaften auf eine öffentlich rechtliche Versorgung nach dem Soldatengesetz in Höhe von monatlich 206,51 € erworben. 35 3. Der Anwartschaft des Antragsgegners in Höhe von 206,51 € stehen die von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 96,00 € und die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von umgerechnet monatlich 0,08 € gegenüber, so dass die Versorgungsdifferenz 110,43 € beträgt. 36 In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 55,22 €, sind für die Antragstellerin Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen (§ 1587 a Abs. 1 BGB). II. 37 Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. 38 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 GKG festgesetzt. 39 Gründe, nach §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht.