Beschluss
6 W 21/12
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2013:0306.6W21.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Aufgrund der Zurückweisung seiner Beschwerde hat der Antragsteller die in Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG bestimmte Festgebühr von 50,00 € zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO. Gründe 1 Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel des Antragstellers führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Zivilkammer hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Ergebnis zu Recht versagt, da eine hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, § 114 ZPO. 2 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller bedürftig i. S. d. § 115 ZPO ist bzw. ob die beabsichtigte Feststellungsklage im Hinblick auf eine mögliche Leistungsklage als unzulässig zu verwerfen wäre. Letzteres dürfte allerdings schon deshalb nicht (mehr) in Betracht kommen, weil die Beschwerde hilfsweise auf einen Zahlungsantrag gestützt ist. 3 Im Ergebnis scheitert die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch daran, dass dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ersatzanspruch zusteht. 4 1. Das gilt zunächst für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bzw. einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2012 (III ZR 197/11, veröffentlicht NJW 2013, 168 ff und III ZR 196/11, zuvor schon OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. Mai 2011, 3 W 24/11, jeweils juris) Bezug. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs gelten für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem sich der Antragsteller gegen die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 17. Oktober 2006 wendet, entsprechend. 5 2. Ebenso wenig kann der Antragsteller eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs beanspruchen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Danach scheitert ein enteignungsgleicher Angriff daran, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kein Eingriff in ein Eigentumsrecht, sondern lediglich einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhaltet, weil bloße Erwerbsaussichten vom Schutz des Art. 14 GG nicht erfasst werden (vgl. OLG München, Urteil vom 15.07.2011, 1 U 5279/10, Rdnr. 67, juris). Abgesehen davon weist die Antragsgegnerin mit Recht darauf hin, dass ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff von vornherein ausscheidet, sofern es - wie hier - um den Ausgleich legislativen Unrechts geht, dazu nachfolgend Ziffer 3. 6 3. Der Antragsteller kann schließlich keine Entschädigung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 POG RhPf beanspruchen. Dabei kann unterstellt werden, dass die Untersagung rechtswidrig war. Denn wie die Parteien zu Recht betonen, entspricht der landesrechtliche Entschädigungsanspruch § 39 Abs. 1 b OBG NW und stellt einen Sonderfall der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff dar. Dieser gewährt keinen Anspruch für legislatives Unrecht. Eine solche Situation ist hier jedoch gegeben, weil die Unterlassungsverfügung auf § 284 StGB und § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV gestützt ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2012, I - 7 U 194/11 sowie Beschluss des OLG Hamm vom 03. August 2012, I - 11 W 25/12 sowie OLG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2013, 1 U 6/08 zu § 56 BremPolG, alle unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jeweils juris). Hinzu kommt, dass die landesrechtliche Entschädigungsvorschrift, die in Anlehnung an den aus dem Preußischen Allgemeinen Landrecht entwickelten Rechtsgedanken der Aufopferung für das gemeine Wohl entwickelt wurde, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie weiter geht als der vom Europäischen Gerichtshof eigens für den Verstoß gegen europäisches Recht entwickelte gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch für ein verschuldensunabhängiges rechtswidriges Handeln (vgl. OLG Köln und OLG Hamm, jew. a. a. O.). 7 Dieser Beurteilung steht weder die zu den Akten gereichte Entscheidung des OLG Düsseldorf (18 U 221/11), noch die zuletzt mitgeteilte Erörterung des OLG Koblenz zu § 68 POG RhPf entgegen. Das OLG Düsseldorf hat die vorausgegangene Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen, ohne in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen. Die Erörterungen zu § 68 POG RhPf im Termin des OLG Koblenz sind nicht näher dargelegt. Insoweit könnten Besonderheiten des Sachverhalts vorgelegen haben, so dass eine abweichende rechtliche Beurteilung durch das Oberlandesgericht nicht erkennbar und insbesondere nicht abschließend entschieden ist.