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Beschluss

4 U 9/13

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2014:0428.4U9.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass die Anschlussberufung wirkungslos ist (§ 524 Abs. 4 ZPO). III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. IV. Das angefochtene Urteil ist ohne die dort in Ziffer 3 angeordnete Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in die Gebührenstufe bis 7.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 14. März 2014. Die hierzu eingegangene Stellungnahme der Beklagten vom 11. April 2014 gibt keinen Anlass zu einer anderen tatsächlichen oder rechtlichen Bewertung des Rechtsmittels. Insbesondere steht die Entscheidung des Senats auch nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 27. März 2012 – 2 U 2/11. 2 Die Rechtssache hat weder eine grundsätzlich Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). 3 Damit verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO auch die Anschlussberufung der Klägerin ihre Wirkung. 4 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Beklagte hat auch die Kosten der Anschlussberufung der Klägerin zu tragen (vgl. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken FamRZ 2010, 399; OLG Hamm NJW 2011, 1520, 1521; OLG Frankfurt NJW 2011, 2671, 2672). 5 Der Ausspruch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.