Beschluss
3 W 115/15
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2015:1209.3W115.15.0A
4mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbehelfsverfahren auf 285.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verweigerung einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch. 2 Der Beschwerdeführer zu 1. ist Eigentümer der im Grundbuch von G... eingetragenen Gebäude- und Freifläche in der T... (Gemarkung S..., Blatt …, lfd. Nr. ..., Flurstück-Nummer ...); hierbei handelt es sich um ein mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Dieses verkaufte er mit notariellem Vertrag vom 16. Januar 2015 an die Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. (UR-Nr. ... des beurkundenden Notars). Die Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. sind ausweislich des Vertragstextes ohne Ehevertrag miteinander verheiratet und in Deutschland wohnansässig. Der Beschwerdeführer zu 1. ist (nur) italienischer Staatsangehöriger; die Beschwerdeführerin zu 2. besitzt sowohl die deutsche als auch die italienische Staatsangehörigkeit. 3 Nach § 2 des Vertrages vom 16. Januar 2015 erwarben die Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. das Anwesen zum Preis von 285.000 € als „Miteigentümer zu ½“, wobei die Klausel folgende weitere Regelung enthält: „Für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass ausländisches Recht Erwerb zu Bruchteilen nicht zulässt, ist die nachfolgende Auflassung in eine wirksame Auflassung umzudeuten. Der Veräußerer erklärt ausdrücklich, an die Käufer mit der Maßgabe veräußern zu wollen, dass diese berechtigt sind, ihr Gemeinschaftsverhältnis einseitig festzulegen…“ Im selben Vertrag erklärten die Beschwerdeführer auch die Auflassung, behielten allerdings die Eintragungsbewilligung und den Eintragungsantrag dem beurkundenden Notar vor. 4 Mit Schreiben vom 02. April 2015 bewilligte der Notar u.a. die Auflassung und beantragte im Namen aller Beteiligten deren grundbuchmäßigen Vollzug. Mit Zwischenverfügung vom 02. Oktober 2015 wies die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Grünstadt darauf hin, dass der beantragten Eintragung ein Eintragungshindernis entgegenstehe. Da die Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. italienische Staatsbürger seien, sei davon auszugehen, dass sich deren Güterrecht nach italienischem Recht bestimme. Dieses kenne indes keine Gütergemeinschaft und die Möglichkeit gemeinschaftlichen Erwerbs zu Bruchteilen, so dass ein solcher Erwerb nicht wie beantragt eingetragen werden könne; eine Eintragung der gemeinschaftlichen Berechtigung in Errungenheitsgemeinschaft nach italienischem Recht sei nicht beantragt worden. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu 3. - auch - die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, so dass deutsches Güterrecht anzuwenden sei. Der Beschwerde hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 09. Oktober 2015 nicht abgeholfen. II. 5 Die nicht fristgebundene Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft, formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist gemäß §§ 72 GBO, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung hierüber berufen. Entgegen der Annahme der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Grünstadt ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerde nicht im Namen des beurkundenden Notars, sondern im Namen der Beteiligten eingelegt worden ist, die diesem umfassend Vollzugsauftrag und -vollmacht erteilt haben. Denn der Verfahrensbevollmächtigte ist nicht selbstständig beschwerdebefugt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. November 2004, Az. 20 W 53/04, nach Juris). In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beteiligten im Zweifel den zulässigen Rechtsbehelf wählen wollten; im Streitfall hat der beurkundende Notar ohnehin ausdrücklich im Namen des Veräußerers und der beiden Erwerber Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 02. Oktober 2015 erhoben. 6 In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg, da die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Grünstadt im Ergebnis zutreffend Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der gemeinschaftlichen Berechtigung der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. an dem gekauften und aufgelassenen Grundstück zu Bruchteilen von je ½ angemeldet und deshalb die beantragte Grundbucheintragung bislang zurückgewiesen hat. 7 Die maßgebliche Rechtslage ist im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 09. Oktober 2015 zutreffend dargestellt worden. Italienische Staatsangehörige, die miteinander verheiratet sind, ohne dass dabei ein Ehevertrag abgeschlossen oder auf sonstige Weise von einem diesbezüglichen Wahlrecht Gebrauch gemacht worden ist, unterliegen hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht (Art. 15 Abs. 1 EGBGB); das ist das italienische Recht (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Dieses kennt seinerseits für in Deutschland lebende und hier ein Grundstück erwerbende Staatsangehörige keine Rückverweisung auf das deutsche Recht, vielmehr bestimmen die einschlägigen Regelungen des italienischen IPR, dass die Ehegatten grundsätzlich dem Heimatrecht unterliegen (Art. 29, 30 des ital. Gesetzes über die Reform des italienischen Systems des internationalen Privatrechts vom 31. Mai 1995, IPRG). Nach den Vorschriften der Art. 159, 177 des ital. Zivilgesetzbuchs (Codice Civile) ist die Errungenheitsgemeinschaft der gesetzliche Güterstand von Eheleuten, die im Hinblick auf Neuerwerb während der Ehe nicht mit einer Bruchteilsgemeinschaft zu vergleichen ist, sondern eher einer Gesamthandsgemeinschaft entspricht. Jedenfalls wäre die „Errungenheitsgemeinschaft nach italienischem Recht“, nicht aber die beantragte Bruchteilsgemeinschaft nach § 47 Abs. 1 GBO in das Grundbuch als das „für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis“ einzutragen (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2008, Az. 3 W 94/07, nach Juris; Schöner / Stöber , Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2013, Rn. 3422). Dies dient der mit § 47 GBO bezweckten Bestimmtheit, Klarheit und Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr. 8 Zwar haben die Beschwerdeführer dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zu 3. - auch - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; das ergibt sich bereits aus der Präambel des notariell beurkundeten Vertrags der Beteiligten vom 16. Januar 2015 und ist - in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Sachverhalt - vom Grundbuchamt grundsätzlich hinzunehmen und dem Eintragungsantrag zugrunde zu legen. Für den Fall, dass einer der beiden Ehegatten eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzt und deshalb - auch - Deutscher ist, bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dass sich in Abweichung zu den Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB das maßgebliche Ehegüterrecht nach deutschem Recht bestimmt. Diese Regelung wird zwar ganz überwiegend kritisiert (vgl. etwa Münchener Kommentar zum BGB/ v. Hein , Bd. 10, IPR I, 6. Aufl. 2015, Art. 5 EGBGB Rn. 61 ff. m.w.N.), sie ist aber als geltendes Recht hinzunehmen und anzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Norm geltungserhaltend zu reduzieren ist. Denn nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB kommt es auf die maßgebliche Rechtslage gerade zum Zeitpunkt der Eheschließung an. Dieser Umstand ist auch bei der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des IPR zu berücksichtigen. Erwerben die Ehegatten nach ihrer Eheschließung eine gemeinsame effektive Staatsangehörigkeit oder einer der Ehegatten zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, begründen sie später einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, vereinbaren sie erst nach der Eheschließung ein Statut für die allgemeinen Ehewirkungen usw., so sind alle diese Vorgänge für die Bestimmung des maßgeblichen Ehegüterstatuts grundsätzlich unerheblich (sog. Grundsatz der Unwandelbarkeit, vgl. etwa Münchener Kommentar zum BGB/ Siehr , Bd. 10, IPR I, 6. Aufl. 2015, Art. 15 EGBGB Rn. 50; Bauer/von Oefele/ Schaub , GBO, 3. Aufl. 2013, Internationale Bezüge, Rn. 262 ff.; jeweils m.w.N. auch aus der Rechtsprechung). 9 Dementsprechend kommt es darauf an, ob die Beschwerdeführerin zu 3. bereits zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung mit dem Beschwerdeführer zu 2. neben der italienischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit innehatte. Weder diesen Umstand noch den Zeitpunkt der Eheschließung haben die Beschwerdeführer mitgeteilt. Das Grundbuchverfahren unterliegt indes nicht dem Grundsatz der Amtsaufklärung, namentlich ist § 26 FamFG grundsätzlich nicht anwendbar; vielmehr haben in der Regel die Beteiligten die zur gewünschten Grundbucheintragung maßgeblichen Umstände darzulegen und ggfl. nachzuweisen (vgl. etwa Schöner / Stöber , Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2013, Rn. 208 ff. m.w.N.). Gerade im Hinblick auf die Mehrfachberechtigung an einem Grundstück und die diesbezüglich nach § 47 GBO erforderlichen Eintragungen im Grundbuch ist das Grundbuchamt nach dem Legalitätsprinzip gehalten, die Gesetzmäßigkeit der beantragten Eintragung zu prüfen und erforderlichenfalls zu rügen. Zwar gilt auch insoweit, dass das Grundbuchamt nicht von Amts wegen Nachforschungen anstellen oder einen nicht näher begründeten Verdacht zur Grundlage seiner Entscheidung machen darf. Ergibt sich indes mit der erforderlichen Sicherheit, dass das Grundbuch wegen des maßgeblichen Ehegüterrechts der Erwerber durch die beantragte Eintragung unrichtig wird, ist diese - vorläufig - zurückzuweisen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010, Az. 3 Wx 258/09; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. August 2009, Az. 2 W 82/09; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Oktober 1995, Az. 15 W 199/95; jeweils nach Juris; Schöner / Stöber , Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2013, Rn. 3421 ff.) Begründete Zweifel an der Richtigkeit der beantragten Eintragung des Grundstückserwerbs zu Bruchteilen durch die Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. ergaben sich nicht nur aufgrund der ausländischen Nachnamen (was anerkanntermaßen noch keinen hinreichenden Anlass für Nachforschungen des Grundbuchamts gibt), sondern gerade auch aus dem Umstand, dass beide Erwerber als italienische Staatsangehörige geheiratet haben und weiterhin diese Staatsangehörigkeit besitzen. Das gilt umso mehr, als auch bei EU-Ausländern die Mehrstaatlichkeit nach wie vor die Ausnahme, nicht aber die Regel darstellt; nach Aktenlage spricht mithin alles dafür, dass die Beschwerdeführerin zu 3. die deutsche Staatsangehörigkeit erst nachträglich erworben hat. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG, §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. 11 Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 36 Abs. 1 GNotKG. 12 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen.