Urteil
4 U 111/15
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:0621.4U111.15.0A
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6 000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger ist ein nach § 4 UKlaG qualifizierter Verband. Die Beklagte betreibt einen Baumarkt, für welchen sie u.a. im Internet Werbung betreibt. Dort unterhält sie auch einen Online-Shop („www....de“). Auf dieser Seite bewirbt sie ein Klimagerät „DeLonghi Wasser-Luft PAC WE 112 Öko“ auf einer Übersichtsseite, die erscheint, wenn ein Interessent nach Klimageräten sucht. Neben der Modellbezeichnung befindet sich dort noch der Preis. Auf der Übersichtsseite werden neben mehreren Klimageräten auch andere Artikel (Deckenventilatoren, Aluminiumband) beworben. Über dem jeweiligen Produkt befindet sich ein Link „Mehr zum Artikel“, nach dessen Anklicken sich eine weitere Seite öffnet, auf welcher weitere Informationen zu dem jeweiligen Artikel enthalten sind, unter denen sich auch ein Hinweis darauf befindet, dass das Klimagerät die Energieeffizienzklasse „A +“ erfüllt (vgl. im Einzelnen Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift). 2 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Information über die Energieeffizienzklasse schon auf der Übersichtsseite erscheinen müsse, nicht erst auf der verlinkten Seite. 3 Er hat begehrt, 4 der Beklagten zu untersagen, in der geschehenen Weise auf ihrer Internetseite zu werben. 5 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz die Klage abgewiesen. 6 Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung des Einzelrichters, wobei er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. 7 Er beantragt, 8 das angefochtene Urteil zu ändern und 9 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf www......de für das mobile Klimagerät "DeLonghi Wasser-Luft PAC WE 112 Öko“, Preis 909,07 € mit Preisen ohne Angabe der Energieeffizienzklasse zu werben bzw. werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 abgebildet. 10 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 14 Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. II. 15 Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zum Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 15. März 2016 ausgeführt hat, ist die inkriminierte Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. 16 1. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 5, 6 a EnVKV in Verbindung mit § 2 UKlaG auf Unterlassung der beanstandeten Werbung zu. 17 Bei der Bestimmung des § 6 a EnVKV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 U 56/13 -). 18 2. Die Bestimmungen dieser Norm sind im vorliegenden Fall nicht verletzt. 19 Nach § 6 a EnVKV in Verbindung mit Anlage II Abschnitt 1 (1) 5. haben Lieferanten und Hersteller von Luftkonditionierern sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienz hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben sind. Die Beklagte war danach zur Angabe der Energieeffizienz der beworbenen Klimaanlage verpflichtet. 20 Dem Einzelrichter ist jedoch zuzustimmen, dass die Beklagte diesen Hinweis in ihrer Internetwerbung in ausreichender Weise erteilt hat und sie insbesondere nicht verpflichtet ist, darauf „bei erstbester Gelegenheit“ hinzuweisen. Dem durchschnittlichen Nutzer des Internets ist bekannt, dass im Rahmen der Internetwerbung nähere Informationen zu den angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die mit einander über Links verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - Versandkosten). Es ist deshalb ausreichend, wenn im Internet durch einen ausreichend aussagekräftigen Link auf Pflichtangaben hingewiesen wird (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG München, Urteil vom 3. Juli 2014 - 6 U 4594/13 -; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 2 U 28/13 -). Erforderlich ist, dass der Link den Verbraucher direkt zu der Stelle führt, wo sich die Pflichtangabe befindet (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12 - Pflichtangaben im Internet). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wenn der interessierte Kunde auf der Übersichtsseite den Link „Mehr zum Artikel“ anklickt, gelangt er zu der nächsten Seite, auf welcher sich sogar an zwei Stellen die Information darüber befindet, dass das Gerät die Voraussetzungen der Energieeffizientklasse „A +“ erfüllt. 21 Der Link „Mehr zum Artikel“ verdeutlicht dem Interessenten ausreichend, dass sich dort nähere Angaben zu dem Produkt befinden. Bezeichnungen wie „Mehr zum Artikel“ (hier), oder „Details“, oder „Produktinformation“ oder auch nur „mehr“ haben sich - wie den Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung bekannt ist - im Internet als Begriffe für Links durchgesetzt, die dem durchschnittlichen Nutzer bekannt sind und ihn deshalb deren Bedeutung leicht erkennen lassen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Sie verdeutlichen unmissverständlich dass der interessierte Kunde unter dem Link nähere Angaben insbesondere auch zu den technischen Daten eines Produktes finden kann, wozu die Energieeffizienzklasse zählt. 22 Der Kläger kann sich für seine Auffassung, dass die Angaben über die Energieeffizienz bereits auf der Übersichtsseite enthalten sein müssten, nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2013 (6 U 56/13, in juris) stützen. Das Oberlandesgericht Köln hat die Frage, ob ein ausreichend verständlicher Link auf eine Seite mit den Angaben zur Energieeffizienz ausreichend sein kann, letztlich offengelassen, weil in der von ihm damals zu beurteilenden Internetwerbung ein solcher Link nicht enthalten war. Im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht Köln in der genannten Entscheidung jedoch - wenn auch „obiter dictum“ - Zweifel an der vom Senat dargestellten Auffassung geäußert hat, wird die Revision zugelassen. 23 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 24 Beschluss 25 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Wertfestsetzung in erster Instanz auf 15.000,00 € festgesetzt.