Beschluss
4 U 159/16
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2017:0125.4U159.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.09.2016 wird als unzulässig verworfen. 2.) Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). 3.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Wertangabe in der Klageschrift und der Wertfestsetzung in erster Instanz auf 894.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines notariellen Kauf- und Pachtvertrages in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.09.2016 weit überwiegend stattgegeben. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06.10.2016 zugestellt worden. Mit einem am 27.10.2016 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz ihres weiteren Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2016 hat die Beklagte beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.11.2016 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.01.2017 verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Frist - und auch seither - ist eine Begründung der Berufung nicht eingegangen. Auf Eigenantrag der Beklagten vom 09.01.2017 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 10.01.2017 ( 3 d IN 5/17) vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Beklagten sowie ein allgemeines Verfügungsverbot ( § 21 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 InsO) angeordnet. II. 2 Die Berufung der Beklagten ist auf ihre Kosten nach § 522 Abs. 1 ZPO im Beschlussweg zu verwerfen, weil das Rechtsmittel entgegen § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 06.01.2017 verlängerten Frist begründet worden ist. 3 Die Verwerfung der Berufung wird durch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Beklagten mit Bestellung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters am 10.01.2017 und die hierdurch gemäß § 240 Satz 2 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 10.10.2013, - III ZR 358/13 -, mit weiteren Nachweisen, veröffentlicht in juris; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 9). 4 Der Umstand, dass die Monatsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zur Beantragung von Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist nach § 249 Abs. 1 ZPO aufgehört hat zu laufen, steht der Verwerfungsentscheidung nicht entgegen. Denn über einen nach Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens etwa angebrachten Wiedereinsetzungsantrag hat nach § 237 ZPO der Senat auch noch nach Verwerfung der Berufung zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, - VI ZR 374/12 - und vom 26.01.2016, - II ZR 57/15 -, jeweils in juris) und durch eine spätere Wiedereinsetzung würde die Verwerfungsentscheidung gegenstandslos (MünchKomm ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 5 m.w.N.).