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Beschluss

10 WF 39/11

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2011:0211.10WF39.11.0A
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Leitsätze
Der Antrag eines nichtehelichen Kindesvaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts hat nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die ein gemeinsames Sorgerecht als dem Kindeswohl förderlicher als die Alleinsorge der Kindesmutter erscheinen lassen.(Rn.9) Hierzu kann spiegelbildlich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zurückgegriffen werden.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rostock vom 17.01.2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag eines nichtehelichen Kindesvaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts hat nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die ein gemeinsames Sorgerecht als dem Kindeswohl förderlicher als die Alleinsorge der Kindesmutter erscheinen lassen.(Rn.9) Hierzu kann spiegelbildlich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zurückgegriffen werden.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rostock vom 17.01.2011 wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller ist der Vater des nichtehelich geborenen Kindes, die Antragsgegnerin ist die Kindesmutter. Die Beziehung der beiden ist beendet. Der Antragsteller lebt bei seiner Mutter und seiner Großmutter, die Antragsgegnerin mit dem Kind in einer eigenen Wohnung. Die Antragsgegnerin wird durch eine Familienhelferin unterstützt. Der Antragsteller erkannte am 12.10.2010 die Vaterschaft an. Die Zustimmung zur Sorgeerklärung verweigerte die Antragsgegnerin. Mit am 23.12.2010 bei dem Amtsgericht eingegangener Antragsschrift begehrt der Antragsteller die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein und die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen. Hierfür beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Zur Begründung führt er aus, die gemeinsame Sorge entspreche dem Kindeswohl am besten. Die Antragsgegnerin sei mit der alleinigen elterlichen Sorge überfordert. Sie habe den Termin für die U3-Untersuchung versäumt. Sie lehne auch eine Vermittlung durch das Jugendamt ab, habe ihn angebrüllt und grundlos geschlagen und getreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen. Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Der Antragsteller sei unzuverlässig, konsumiere Drogen und habe sie gewürgt und geschubst. Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 17.01.2010 (GA 21) abgelehnt. Die Rechtsverfolgung sei mutwillig und nicht hinreichend erfolgversprechend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen. Mit seiner am 01.02.2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde (GA 23) wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss. Die Beschwerde werde auf den Antrag zum gemeinsamen Sorgerecht beschränkt, der Antrag auf Einräumung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, er habe seinen Drogenkonsum Ende 2009 eingestellt, die Antragsgegnerin demgegenüber während der Schwangerschaft noch Drogen konsumiert. Er sei auch nicht gewalttätig. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (GA 27). II. 1. Das auf die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge beschränkte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs 2, 567 ff ZPO, 76 Abs 2 FamFG) zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden (§§ 127 Abs 2 S 3, 569 ZPO, 76 Abs 2 FamFG). In der Sache hat es indes keinen Erfolg. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil der Sorgerechtsantrag keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 114 ZPO, 76 Abs 1 FamFG). Ist der Kindesvater eines nichtehelichen Kindes nicht sorgeberechtigt, überträgt das Familiengericht gemäß § 1626 a BGB nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (FamRZ 2010, 1403) auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge den Eltern gemeinsam, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Ein entsprechender Sorgerechtsantrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Umstände dargetan oder sonst ersichtlich sind, welche die Übertragung rechtfertigen. Eine Ermittlungspflicht des Gerichts besteht insoweit nur, wenn der Vortrag der Beteiligten oder sonstige Erkenntnisse hierzu Anlass geben. Nach diesen Grundsätzen ist die Erfolgsaussicht zu verneinen. a) Allerdings ist davon auszugehen, dass der Antragsteller der (rechtliche, nur darauf kommt es an) Kindesvater ist. Zwar ergibt sich dies noch nicht aus der vorgelegten, einseitig erklärten Vaterschaftsanerkennung. Von einer Zustimmung der Antragsgegnerin (§ 1595 BGB) ist jedoch angesichts des Inhalts der Geburtsurkunde (GA 5) auszugehen. b) Der Antragsteller hat indes nicht dargetan, die gemeinsame elterliche Sorge entspreche dem Kindeswohl. Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Kindeswohl kann spiegelbildlich auf die Kriterien zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs 2 Nr 2 BGB entwickelt hat. Es besteht keine Vermutung, die gemeinsame elterliche Sorge sei dem Kindeswohl im Zweifel förderlicher als die Alleinsorge (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592). Die gemeinsame elterliche Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und die Ausrichtung ihres Verhaltens am Kindeswohl voraus. Es muss eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen in einer Art und Weise möglich sein, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet (BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 433). Hierzu bedarf es objektiv der Kooperationsfähigkeit und subjektiv der Kooperationsbereitschaft der Eltern. An diesen Voraussetzungen fehlt es nach Angaben des Antragstellers und auch nach dem übrigen Akteninhalt. Der Antragsteller führt aus, die Antragsgegnerin verweigere eine Vermittlung durch das Jugendamt, habe ihn angebrüllt und grundlos geschlagen und getreten. Die Antragsgegnerin wiederum behauptet, der Antragsteller habe sie gewürgt und geschubst, sei unzuverlässig und konsumiere Drogen. Auf dieser Grundlage ist nicht zu erkennen, beide Elternteile seien zu einem am Kindeswohl ausgerichteten Zusammenwirken bereit und in der Lage. Vielmehr steht zu erwarten, dass die Einräumung einer gemeinsamen Entscheidungsbefugnis mit der zwangsläufigen Folge zusätzlicher Reibungspunkte zu einer Häufung von Vorfällen führen würde, die dem Kindeswohl eher abträglich wären. Unter diesen Umständen vermag auch die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei mit der Alleinsorge überfordert, die Einräumung der gemeinsamen Sorge nicht zu rechtfertigen. Denn es ist nicht zu erkennen, diese sei dem Kindeswohl trotz der Konflikte förderlicher als die derzeitige Situation. Dabei ist auch zu beachten, dass die Antragsgegnerin Familienhilfe annimmt. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten bereits kraft Gesetzes (§ 21 Abs 1 S 1, KV Nr 1912, 2000 ff FamGKG) und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 127 Abs 4 ZPO, 76 Abs 2 FamFG).