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Beschluss

10 WF 27/21

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2021:0318.10WF27.21.00
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Leitsätze
1. Über einen Streit über die Wirksamkeit einer Antragsrücknahme in einer Familienstreitsache ist - wenn das Familiengericht die Wirksamkeit bejaht - nicht durch eine mit der Beschwerde nach §§ 58 ff., 117 FamFG anfechtbare Endentscheidung, sondern durch einen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. (Rn.10) 2. Zwar kann eine trans- oder postmortale Generalvollmacht selbstständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Vollmachtnehmer eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse verleihen. Bei der nach den Maßstäben des § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung der Erklärungen des Erblassers und Vollmachtgebers wird es allerdings im allgemeinen dessen maßgeblicher Wille sein, dass keine voneinander unabhängigen Machtbefugnisse verschiedener Personen (Testamentsvollstrecker hier, Bevollmächtigter da) mit gegenseitiger Störungsmöglichkeit nebeneinander bestehen. (Rn.21)
Tenor
1.1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 21.12.2020 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 237.485,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über einen Streit über die Wirksamkeit einer Antragsrücknahme in einer Familienstreitsache ist - wenn das Familiengericht die Wirksamkeit bejaht - nicht durch eine mit der Beschwerde nach §§ 58 ff., 117 FamFG anfechtbare Endentscheidung, sondern durch einen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. (Rn.10) 2. Zwar kann eine trans- oder postmortale Generalvollmacht selbstständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Vollmachtnehmer eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse verleihen. Bei der nach den Maßstäben des § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung der Erklärungen des Erblassers und Vollmachtgebers wird es allerdings im allgemeinen dessen maßgeblicher Wille sein, dass keine voneinander unabhängigen Machtbefugnisse verschiedener Personen (Testamentsvollstrecker hier, Bevollmächtigter da) mit gegenseitiger Störungsmöglichkeit nebeneinander bestehen. (Rn.21) 1.1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 21.12.2020 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 237.485,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer von der Enkeltochter der am 27.04.2020 verstorbenen C. (nachfolgend: Erblasserin) erklärten Antragsrücknahme. Die durch die Rechtsanwälte Dr. J. vertretene Erblasserin hat den Antragsgegner zuletzt auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an von ihr näher beschriebenen Grundstücken, auf Zahlung und auf Herausgabe von ihr näher beschriebener Unterlagen in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 03.05.2019 (Bd. IV, Bl. 594 bis 678 d.A.) Bezug genommen. Vor ihrem Tod hat die Erblasserin ihrer Enkeltochter am 31.01.2020 eine „Vorsorgevollmacht“ erteilt, wegen deren Inhalts auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen wird (Bd. VIII, Bl. 1301 d.A.). Mit ihrem eigenhändigen Testament vom 11.02.2020 hat sie ihre Enkeltochter zu ihrer Alleinerbin eingesetzt, für ihren Nachlass aber Testamentsvollstreckung angeordnet und die B. zur Testamentsvollstreckerin berufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie dieses Testaments Bezug genommen (Bd. VIII, Bl. 1373 bis 1375). Mit Schriftsatz vom 04.06.2020 ist dem Amtsgericht zudem eine Kopie einer handschriftlichen „Letztwillige(n) Verfügung“ der Erblasserin vom 22.02.2020 von den Rechtsanwälten Dr. J. übersandt worden, von der diese kein Original haben vorlegen können. Nach dieser Kopie - auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bd. VIII, Bl. 1344 d.A.) - hat die Erblasserin als letzten Willen unter anderem angeordnet: „Meine Enkelin Frau … soll meine Alleinerbin sein. Wegen der Geltendmachung und Durchsetzung meiner Ansprüche gegen R., die derzeit beim Amtsgericht Ludwigslust zur dortigen Geschäfts-Nr. 14 F 102/17 rechtshängig sind, ordne ich Testamentsvollstreckung an. Hiervon umfasst sind auch etwaige Klageerweiterungen, die mit diesen Ansprüchen in Verbindung stehen. Ich weise den Testamentsvollstrecker an, den Rechtsstreit durch die von mir beauftragte Kanzlei Dr J. Rechtsanwälte nach deren pflichtgemäßen Ermessen fortführen zu lassen. Die Testamentsvollstreckung dauert jedenfalls bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits gegen R., im Fall des Obsiegens bis zur Durchsetzung der titulierten Ansprüche an. (…) Zum Testamentsvollstrecker für die vorgenannten Aufgaben ernenne ich Rechtsanwalt Dr. J. (…), der das Recht hat, einen Nachfolger zu bestimmen. (…) Für die von der vorstehenden Testamentsvollstreckung nicht betroffenen Aufgabenbereiche und Vermögenswerte bleibt es im Übrigen bei der von mir angeordneten Testamentsvollstreckung durch die Commerzbank.“ Mit Schriftsatz vom 05.05.2020, der per Fax vorab (ohne Anlagen) noch am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen war, haben die Rechtsanwälte H. dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die Antragstellerin verstorben sei, diese ihrer Mandantin (der Enkeltochter) unter dem 31.01.2020 eine postmortale Vorsorgevollmacht erteilt habe und das Mandatsverhältnis mit den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten gekündigt worden sei. Weiter heißt es in diesem Schriftsatz: „Namens und im Auftrag unserer Mandantin, diese handelnd aufgrund der postmortalen Vollmacht, werden hiermit alle Anträge zurückgenommen.“ Der Antragsgegner hat der Antragsrücknahme mit einem ebenfalls am 05.05.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag zugestimmt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 06.05.2020 haben die Rechtsanwälte Dr. J. dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die Antragstellerin mit eigenhändigem Testament vom 22.02.2020 die Testamentsvollstreckung zur Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Antragsgegner angeordnet und Rechtsanwalt Dr. J. mit schriftlicher Erklärung vom 05.05.2020 gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker erklärt habe; gleichzeitig haben sie beantragt, das Rubrum dahin zu ändern, dass nunmehr Dr. J. in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der C. als Antragsteller in diesem Rechtsstreit geführt werde und vorsorglich darauf hingewiesen, dass etwaige Prozesshandlungen von anderer Seite als durch sie nicht in Vollmacht erfolgen würden und daher unwirksam wären; eine der Erbin erteilte Vollmacht sei widerrufen, soweit diese den Rechtskreis betreffe, für den Dr. J. als Testamentsvollstrecker ernannt sei. In der Folgezeit haben Rechtsanwalt Dr. J., der Antragsgegner und die Enkeltochter darüber gestritten, ob die Anträge wirksam zurückgenommen worden sind. Das Amtsgericht hat am 11.11.2020 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 21.12.2020 - in dessen Rubrum als Antragstellerin noch die am 27.04.2020 verstorbene C. benannt wird - hat es entschieden, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung auf § 113 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruhe, weil der Antrag zurückgenommen worden sei. Die der Enkeltochter erteilte Vollmacht habe auch die Befugnis zur Rücknahme des Antrages im vorliegenden Verfahren eingeschlossen. Die Rücknahme der Anträge sei am 05.05.2020 - also vor Eingang des Schriftsatzes vom 08.05.2020, mit dem die Vollmacht widerrufen worden sei - erklärt worden. Der Antragsgegner habe der Rücknahme mit Schriftsatz vom 05.05.2020 zugestimmt. Die Rücknahme des Antrages sei als Prozesshandlung unwiderruflich. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 haben die Rechtsanwälte G. - unter Vorlage einer Kopie des Testaments vom 11.02.2020 und einer der B. von der Erblasserin unter dem 11.02.2020 erteilten Vollmacht auf den Todesfall (Bd. IX, Bl. 1555 bis 1558 d.A.) - die Vertretung „der Erblasserin“ angezeigt und namens und im Auftrag der „Antragstellerin“ sofortige Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 21.12.2020 ergangene Kostengrundentscheidung, wonach die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, eingelegt. Sie wenden ein, dass Enkeltochter die Anträge in ihrer Eigenschaft als Erbin nicht wirksam habe zurücknehmen können, weil sie nicht prozessführungsbefugt sei. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sei ihr die Verfügungsbefugnis nach § 2211 BGB bereits mit dem Erbfall entzogen worden. Die B. sei von der Antragstellerin als Testamentsvollstreckerin berufen worden und führe den Prozess nach deren Ableben gemäß §§ 239, 243 ZPO fort. Dem stehe auch die Vorsorgevollmacht nicht entgegen. Diese ermächtige die Erbin nicht zur Prozessführung in diesem Verfahren, weil sie die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht hinreichend bestimmt, sondern nur pauschal regele. Zudem sei ein Nebeneinander von Testamentsvollstreckung und postmortaler Vollmacht, soweit sie dieselbe Befugnis beträfen, nicht möglich. Im Übrigen sei die Vorsorgevollmacht vom 31.01.2020 mit dem Tod der Erblasserin erloschen, weil ein Erbe sich nicht selbst vertreten könne; insoweit fehle es an der für § 164 BGB erforderlichen Personenverschiedenheit. Schließlich sei die Vorsorgevollmacht von der Testamentsvollstreckerin im August 2020 widerrufen worden. Die Testamentsvollstreckerin werde durch den Beschluss vom 21.12.2020 beschwert, weil ihr die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses und die Erfüllung des Erblasserwillens obliege. Die Erblasserin habe das Verfahren auch über ihren Tod hinaus unbedingt weiterführen wollen. Gerade in diesem Verfahren zeige sich, dass ein Interessengegensatz zwischen Erblasserin und Erbin Grund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sein könne. Rechtsanwalt Dr. J. sei hingegen nicht wirksam als Testamentsvollstrecker für das hiesige Verfahren bestellt worden. Da die Anordnung der Testamentsvollstreckung des Nachweises durch Vorlage des Originals der letztwilligen Verfügung bedürfe und das Original der letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 nicht vorliege, könne diese nur als Auslegungshilfe, nicht aber als Anordnung einer Testamentsvollstreckung herangezogen werden. Zudem könne ein Rechtsstreit kein „Gegenstand“ der Testamentsvollstreckung sein, über den eine separate Anordnung der Testamentsvollstreckung i.S.d. § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich sei. Wollte man dies anderes sehen, hätte dies ebenfalls die Gegenstandslosigkeit der Erklärung der Erbin im Prozess zur Folge. Die B. sei in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin selbst Partei des Rechtsstreits geworden, darin nicht durch Rechtsanwalt Dr. J. beschränkt und somit berechtigt, gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.12.2020 sofortige Beschwerde einzulegen. Der Antragsteller, dem die sofortige Beschwerde vom Amtsgericht mit Verfügung vom 20.01.2021 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt worden ist, hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner und die Enkeltochter beantragen jeweils, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie halten diese für unzulässig. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren über die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 11.03.2021 an den Senat übertragen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.12.2020 ist zwar nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Verfahren allerdings weder prozessführungsbefugt noch beschwerdeberechtigt. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft. Das verstünde sich von selbst, wenn das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 21.12.2020 nur eine Kostengrundentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO getroffen hätte und die sofortige Beschwerde - wie mit der Beschwerdeschrift formuliert - „gegen die mit Beschluss vom 21.12.2020 ergangene Kostengrundentscheidung“ eingelegt worden ist. Das gilt aber auch dann, wenn das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 21.12.2020 - wie nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung erkennbar gewollt - auch über die Wirksamkeit der von der Enkeltochter erklärten Antragsrücknahme entschieden hat und sich die Beschwerde - wie aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich - auch gegen diese Entscheidung richtet. Denn auch bei Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme ist - wie der Bundesgerichtshof zu der mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO vergleichbaren Vorgängerregelung des § 271 Abs. 3 ZPO in seiner Fassung des Art. 2 Nr. 43 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.09.1950 (BGBl. I 1950, 455) entschieden hat - nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.1977, VIII ZB 223/77, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.06.1993, X ZR 25/86, juris; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 269 ZPO Rn. 35, 36). Dann aber ist auch über einen Streit über die Wirksamkeit einer Antragsrücknahme in einer Familienstreitsache - wenn das Familiengericht die Wirksamkeit bejaht - nicht durch eine mit der Beschwerde nach §§ 58 ff., 117 FamFG anfechtbare Endentscheidung, sondern durch einen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschluss zu entscheiden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2003, 16 WF 156/03, juris). 2. Da der Beschluss vom 21.12.2020 Rechtsanwalt Dr. J. am 04.01.2021 zugestellt und der Beschwerdeführerin von ihm erst mit Schreiben vom 05.01.2021 ein Kopie dieses Beschlusses übersandt worden ist, steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch nicht entgegen, dass diese erst am 18.01.2021 beim Amtsgericht eingegangen ist. Denn damit hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gewahrt. 3. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Verfahren jedoch weder prozessführungsbefugt noch beschwerdeberechtigt. Das folgt aus § 2212 BGB, weil die in diesem Verfahren streitbefangenen Rechte nicht ihrer Verwaltung als Testamentsvollstreckerin unterliegen. Zwar hat die Erblasserin für ihren Nachlass mit ihrem eigenhändigen Testament vom 11.02.2020 Testamentsvollstreckung angeordnet, die Beschwerdeführerin gemäß § 2197 Abs. 1 BGB zur Testamentsvollstreckerin berufen und diese mit Schreiben vom 28.05.2020 gemäß § 2202 Abs. 2 BGB erklärt, dass sie das Amt als Testamentsvollstreckerin annehme. Für die hier streitbefangenen Nachlassgegenstände - namentlich die in diesem Verfahren streitbefangenen Ansprüche der Erblasserin gegen den Antragsgegner - hat die Erblasserin die Ernennung der Beschwerdeführerin zur Testamentsvollstreckerin allerdings mit ihrer nachfolgenden letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 nach § 2258 Abs. 1 BGB wieder aufgehoben und insoweit Rechtsanwalt Dr. J. zum Testamentsvollstrecker berufen (vgl. dazu auch KG Berlin, Beschluss vom 30.08.2013, 6 W 127/13, juris). a) Nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 unterliegen die in diesem Verfahren streitbefangenen Rechte nicht ihrer, sondern allein der Verwaltung von Rechtsanwalt Dr. J. als Testamentsvollstrecker. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers ein besonders geregelter Teil seines Verwaltungsrechts im Sinne der §§ 2205, 2209, 2211 BGB sei und ein Rechtsstreit kein „Gegenstand“ sein könne, für den eine Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB separat angeordnet werden könne, übersieht sie, dass die Erblasserin als Gegenstand der mit der letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 angeordneten Testamentsvollstreckung ihre „Ansprüche gegen R., die derzeit beim Amtsgericht Ludwigslust zur dortigen Geschäfts-Nr. 14 F 102/17 rechtshängig sind“, bezeichnet hat. Diese „Ansprüche“ - ihre Berechtigung unterstellt - sind zweifelsohne „einzelne Nachlassgegenstände“ i.S.d. § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für diese hat sie mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 Rechtsanwalt Dr. J. zum Testamentsvollstrecker ernannt. Damit hat sie diese Rechte (Nachlassgegenstände) einer Verwaltung durch die Beschwerdeführerin wieder entzogen. Sie hat für diese Nachlassgegenstände - wie sich der letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 entnehmen lässt - auch keine Gesamtvollstreckung (§ 2224 Abs. 1 Satz 1 BGB) durch die Beschwerdeführerin und Dr. J. angeordnet, sondern für dieses Aufgabengebiet allein letzteren zum Testamentsvollstrecker ernannt (vgl. dazu Reimann in Staudinger, BGB (2016), § 2224 BGB Rn. 7; Weidlich in Palandt, BGB, 80. Auflage, § 2224 BGB Rn. 1; Schmidt in Erman, BGB, 16. Auflage, § 2224 BGB Rn. 2 und 7). Denn nach der letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 ist es (nur) für die von der vorstehenden Testamentsvollstreckung nicht betroffenen Aufgabenbereiche und Vermögenswerte bei der von ihr angeordneten Testamentsvollstreckung durch die B. geblieben. b) Der Senat teilt auch nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass Rechtsanwalt Dr. J. nicht wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden sei, weil es zum Nachweis hierfür der Vorlage des Originaltestamentes bedürfe und dieses nicht vorliege. Dergleichen lässt sich auch nicht der von ihr zitierten Entscheidung des OLG Schleswig vom 12.09.2011 (3 Wx 44/10, juris) entnehmen. aa) Wer sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss zwar die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testaments beweisen und trägt hierfür auch die Beweislast. Die Errichtung eines (im Original) nicht mehr vorhandenen Testaments kann allerdings - auch wenn an den Nachweis wegen der für die Errichtung des Testaments geltenden Formstrenge (§§ 2231 ff. BGB) hohe Anforderungen zu stellen sind - mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2018, 6 W 52/18, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.09.2011, 3 Wx 44/10, juris). Eine Kopie des Originaltestaments kann als Nachweis ausreichen, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2019, 2 W 45/18, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2012, 2 Wx 60/11, juris). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Senat davon überzeugt, dass die Erblasserin am 22.02.2020 eine letztwillige Verfügung mit dem Inhalt, wie er sich aus deren von Rechtsanwalt Dr. J. vorgelegter Kopie ergibt, durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung gemäß § 2247 BGB errichtet hat. Zwar hat der Antragsgegner dies bestritten. Das reicht angesichts der von Rechtsanwalt Dr. J. vorgelegten Kopie dieser letztwilligen Verfügung aber nicht aus, um deren Errichtung durch die Erblasserin anzuzweifeln. Denn auch der von Rechtsaltanwalt Dr. J. vorgelegte E-Mail-Verkehr belegt, dass die Erblasserin die von ihr eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung am 22.02.2020 errichtet hat und es sich bei dieser nicht nur um einen Entwurf handelt. Hiernach hatte dieser ihr mit E-Mail vom 22.02.2020 (18.27 Uhr) einen Entwurf der letztwilligen Verfügung übermittelt (Bd. VIII, Bl. 1516, 1517 d.A.), diese ihm mit E-Mail vom 22.02.2020 (20.36 Uhr) mitgeteilt, „Geschafft!“, sie habe das Testament handschriftlich geschrieben und unterschrieben und nachgefragt, ob es im schlimmsten Fall auch dann gelten könnte, wenn es zu Hause gefunden werde und nicht beim Amtsgericht (Bd. VIII, Bl. 1463 d.A.). Daraufhin hatte dieser ihr mit E-Mail vom 22.02.2020 (21.29 Uhr) noch einmal geantwortet und unter anderem angeboten, dass sie ihm ein Foto des Dokuments als Anhang mailen könne (Bd. VII, Bl. 1464 d.A.). Von diesem Angebot hat die Erblasserin am Folgetag Gebrauch gemacht und Rechtsanwalt Dr. J. mit E-Mail vom 23.02.2020 (13.30 Uhr) die von ihr eingescannte letztwillige Verfügung per E-Mail übermittelt mit der Bitte, diese noch einmal kritisch durchzusehen (Bd. VIII, Bl. 1518 d.A.). Nachdem dieser ihr mit E-Mail vom 23.02.2020 (15.07 Uhr) mitgeteilt hatte, dass das Testament nicht zu beanstanden sei und er den Scan auf jeden Fall zur Akte nehme, damit es einen Nachweis gebe, falls das Testament verloren gehen sollte (Bd. VIII, Bl. 1519 d.A.), antwortete diese mit E-Mail vom 23.02.2020 (15.45 Uhr), wunderbar, sie sei beruhigt und - nachdem sie eine emotionale Ausnahmesituation ihrer Enkelin in diesen Tagen erwähnt hatte - dass sie diese jetzt nicht weiter wegen des Testaments behelligen müsse, denn alles sei in trockenen Tüchern (Bd. VIII, Bl. 1520 d.A.). Anhaltspunkte, dass eine andere Person als die Erblasserin die letztwillige Verfügung vom 22.02.2020 so, wie sie Rechtsanwalt Dr. J. als Anhang zu einer E-Mail am 23.02.2020 übermittelt worden ist - errichtet (und damit gefälscht) haben könnte, hat der Senat nicht. bb) Steht hiernach fest, dass die Erblasserin am 22.02.2020 eine letztwillige Verfügung mit dem Inhalt, wie er sich aus deren von Rechtsanwalt Dr. J. zu den Akten gereichte Kopie ergibt, errichtet hat, trifft die Beweislast für eine absichtliche Vernichtung des Testaments als Widerruf gemäß § 2255 BGB denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit des Testaments beruft. Zwar darf der Nachweis des Testamentswiderrufs durch Vernichtung angesichts der Beweisschwierigkeiten nach dem Ableben des Erblassers nicht zu sehr erschwert werden, wenn die Testamentsurkunde nicht auffindbar ist. Es gibt aber keine Vermutung dafür, dass das Original in einem solchen Fall von dem Erblasser selbst vernichtet worden sein müsse (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2019, 2 W 45/18, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2018, 2 Wx 115/18, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2012, 2 Wx 60/11, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.09.2011, 3 Wx 44/10, juris). Notwendig - aber auch ausreichend - für die Feststellung eines wirksamen Testamentswiderrufs im Sinne des § 2255 BGB sind daher unstreitige oder bewiesene Tatsachen, die zumindest in ihrer Gesamtheit indiziell den Schluss auf ein bewusstes Vernichten des Testaments durch den Erblasser in Widerrufsabsicht zulassen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2018, 6 W 52/18, juris). Die Beschwerdeführerin selbst trägt solche Tatsachen nicht vor. Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf eine angebliche Versöhnung mit der Erblasserin bestritten hat, dass die letztwillige Verfügung vom 22.02.2020 zum Todeszeitpunkt noch existiert habe, hat er schon nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass die Erblasserin diese mit Widerrufsabsicht vernichtet hat. Nach den Angaben des Antragsgegners in der nichtöffentlichen Sitzung vom 11.11.2020 will er seine Ehefrau kurz vor deren Tod zweimal im Hospiz besucht haben. Dass sie die letztwillige Verfügung mit ins Hospiz genommen und nach einer (angeblichen) Versöhnung dort zerrissen hat, hat er in der nichtöffentlichen Sitzung aber selbst nicht vorgetragen, sondern mit Schriftsatz vom 01.12.2020 allenfalls angenommen. Dergleichen liegt aber auch nach diesem Schriftsatz nicht nahe, weil er selbst vorgetragen hat, dass seine Ehefrau Ende März oder Anfang April 2020 vom Pflegedienst ins Krankenhaus und anschließend ins Hospiz überwiesen worden sei und sich aus der von ihm selbst vorgelegten Kopie seines Briefes an seine Ehefrau vom 16.04.2020 (Bd. VIII, Bl. 1481 d.A.) ergibt, dass sie sich jedenfalls bis dahin noch nicht versöhnt hatten. Nach alledem hätte die Erblasserin die letztwillige Verfügung vom 22.02.2020 nur dann vernichten können, wenn sie diese mit ins Hospiz genommen hätte oder ihr diese von einer anderen Person dorthin gebracht worden wäre. Dazu fehlt jeder Vortrag. Davon abgesehen liegt auch nach dem Gesundheitszustand der Erblasserin nach ihrer Aufnahme im Hospiz am 15.04.2020 - wie er von Rechtsanwalt Dr. J. mit Schriftsatz vom 02.12.2020 (dort Seite 5 und 6, Bd. VIII, Bl. 1506, 1507 d.A.) ausführlich beschrieben worden ist - fern, dass diese ihre letztwillige Verfügung vom 22.02.2020 nach einer (angeblichen) Versöhnung noch kurz vor ihrem Tod in Widerrufsabsicht vernichtet hat. Selbst wenn sich der Antragsgegner und seine Ehefrau in den letzten Tagen - wie von dieser angeblich noch ihrem Sohn bestätigt (vgl. dazu dessen schriftliche Erklärung vom 17.11.2020 (Bd. VIII, Bl. 1482 d.A.) - versöhnt haben sollten, lässt dies nach alledem keinen ausreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die Erblasserin die letztwillige Verfügung vom 22.02.2020 mit Widerrufsabsicht vernichtet hat. 4. Eine Prozessführungsbefugnis und Beschwerdeberechtigung kann die Beschwerdeführerin auch nicht aus der ihr am 11.02.2020 erteilten Vollmacht auf den Todesfall herleiten. Hiernach ist die Commerzbank AG von der Erblasserin zwar bevollmächtigt worden, sie nach ihrem Tod in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann und in jeder Weise zu vertreten. Die Durchsetzung der hier streitbefangenen Ansprüche gegen den Antragsgegner wird von dieser Vollmacht - nachdem die Erblasserin für diese mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 Testamentsvollstreckung durch Dr. J. angeordnet hat - indes nicht mehr erfasst. a) Zwar kann eine trans- oder postmortale Generalvollmacht selbständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Vollmachtnehmer eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse verleihen (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.11.2011, 34 Wx 388/11, juris; Schmidt in Erman, BGB, 16. Auflage, Vorbemerkung vor § 2197 BGB Rn. 7; Weidlich in Palandt, BGB, 80. Auflage, Einführung vor § 2197 BGB Rn. 9 ff.). Bei der nach den Maßstäben des § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung der Erklärungen des Erblassers und Vollmachtgebers wird es allerdings im Allgemeinen dessen maßgeblicher Wille sein, dass keine voneinander unabhängigen Machtbefugnisse verschiedener Personen (Testamentsvollstrecker hier, Bevollmächtigter da) mit gegenseitiger Störungsmöglichkeit nebeneinander bestehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.11.2011, 34 Wx 388/11, juris; Reimann in Staudinger, BGB (2016) Vorbemerkungen zu §§ 2197 bis 2228 BGB Rn. 79). b) Ausgehend von diesem Grundsatz umfasst die postmortale Vollmacht vom 11.02.2020 nicht die Durchsetzung der hier streitbefangenen Ansprüche gegen den Antragsgegner. Schon aus dem mit dem Testament vom 11.02.2020 identischen Datum der postmortalen Vollmacht wird deutlich, dass diese der B. im inneren Zusammenhang mit ihren Aufgaben als Testamentsvollstreckerin erteilt worden ist und ihr keine über ihr diesbezügliches Amt hinausgehenden Befugnisse hat verleihen sollen. Dafür spricht auch, dass diese Vollmacht nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nicht zu Rechtshandlungen berechtigt, zu denen ein Testamentsvollstrecker nicht befugt ist. Mit der Beschneidung des Aufgabenbereichs als Testamentsvollstreckerin durch die letztwillige Verfügung vom 22.02.2020 hat die Erblasserin daher auch den Umfang der der B. erteilten Vollmacht beschränkt. Denn mit der letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 hat die Erblasserin ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass die streitbefangenen Ansprüche gegen den Antragsgegner allein der Verwaltung durch Rechtsanwalt Dr. J. als Testamentsvollstrecker unterliegen. Mit der letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 ist der Testamentsvollstrecker ausdrücklich angewiesen worden, den Rechtsstreit durch die von der Erblasserin beauftragte Kanzlei Dr. J. nach deren pflichtgemäßen Ermessen fortführen zu lassen. Mit diesem eindeutigen Willen der Antragsgegnerin verträgt sich nicht, dass nunmehr die B. den Rechtsstreit gegen den Antragsgegner auf der Grundlage einer ihr erteilten postmortale Vollmacht durch eine von ihr beauftragte andere Rechtsanwaltskanzlei fortführen will. 5. Zwar haben in diesem Verfahren bisher weder Dr. J. noch die Beschwerdeführerin ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt. Gleichwohl hat der Senat das Verfahren nicht bis zur Erteilung eines solchen Zeugnisses nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 148 Abs. 1 ZPO aussetzen müssen, weil ein hierüber beim Nachlassgericht geführtes Verfahren für dieses Verfahren nicht vorgreiflich ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019, 16 U 59/19, juris). 6. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Bei der Höhe des Verfahrenswertes hat sich der Senat an den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (88.908,00 Euro Gerichtskosten (3 Gerichtsgebühren nach dem FamGKG) + 2 x 74.288,73 Euro Rechtsanwaltskosten (2,5 Gebühren nach dem RVG nach dem vom Amtsgericht für das erstinstanzliche Verfahren mit 7.712.667,22 Euro festgesetzten Verfahrenswert zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) orientiert.