Beschluss
10 WF 86/24
OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2024:0726.10WF86.24.00
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Leitsätze
1. Die Jobcenter (§§ 6 d, 44 b SGB II) sind verpflichtet, den in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren auf dem dafür vorgegebenen Formular (vgl. § 259 FamFG) gestellten Antrag elektronisch einzureichen. Das folgt nicht aus § 14b FamFG, sondern aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130d Satz 1 ZPO.(Rn.11)
2. Zur Behandlung eines unter Verstoß gegen § 130d Satz 1 ZPO nicht elektronisch eingereichten Antrags.(Rn.12)
Tenor
1. Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 29.05.2024 als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 29.05.2024 (Az.: 70 F 179/23). Anderenfalls wird der Antragsteller gebeten, dies bis zum 15.08.2024 klarzustellen.
2. Der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beschwerde wird nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es wird anheimgestellt, auch hierzu bis zum 15.08.2024 Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Jobcenter (§§ 6 d, 44 b SGB II) sind verpflichtet, den in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren auf dem dafür vorgegebenen Formular (vgl. § 259 FamFG) gestellten Antrag elektronisch einzureichen. Das folgt nicht aus § 14b FamFG, sondern aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130d Satz 1 ZPO.(Rn.11) 2. Zur Behandlung eines unter Verstoß gegen § 130d Satz 1 ZPO nicht elektronisch eingereichten Antrags.(Rn.12) 1. Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 29.05.2024 als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 29.05.2024 (Az.: 70 F 179/23). Anderenfalls wird der Antragsteller gebeten, dies bis zum 15.08.2024 klarzustellen. 2. Der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beschwerde wird nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es wird anheimgestellt, auch hierzu bis zum 15.08.2024 Stellung zu nehmen. I. Der Antragsgegner ist der Vater der am ... geborenen ..., die vom Antragsteller Leistungen nach dem SGB II erhält. Das Kind lebt in der Obhut seiner Mutter. Mit formularmäßigem Antrag vom 07.08.2023, der per normaler Post beim Amtsgericht eingereicht wurde, hat der Antragsteller die Festsetzung von laufendem Kindesunterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe (abzüglich des hälftigen Kindergeldes) für die Zeit ab dem 01.09.2023 im vereinfachten Verfahren beantragt, zugleich aber auch ab dem 01.02.2021 387,50 Euro, ab dem 01.09.2021 504,50 Euro und ab dem 01.10.2021 341,50 Euro gleichbleibenden Unterhalt geltend gemacht. Auf Seite 2 des Formulars „Antrag auf Festsetzung von Unterhalt“, die nicht unterschrieben ist, hat der Antragsteller einen Rückstand für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 31.08.2023 in Höhe von 3.898,84 Euro angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 07.08.2023 Bezug genommen. Als Anlagen zum Antrag hat der Antragsteller zwei Zeugnisurkunden über die Leistungsgewährung in der Zeit vom 01.02.2021 bis zum 31.08.2023 eingereicht. Daraufhin hat die Rechtspflegerin der Mitarbeiterin ... des Antragstellers telefonisch mitgeteilt, dass die Angabe des Vertreters des Jobcenters und die Angabe bzgl. des gemeinschaftlichen Kindes fehle. Es seien nicht nachvollziehbare Eintragungen bei „Unterhalt gleichbleibend“ vorgenommen worden. Insgesamt sei der Antrag nicht stimmig, da eine Zeugnisurkunde als Rückstandsberechnung eingereicht worden sei. Der Nachweis über das Eltern-Kind-Verhältnis fehle ebenfalls. Infolgedessen hat der Antragsteller einen neuen formularmäßigen Antrag vom 27.10.2023, ebenfalls per normaler Post, beim Amtsgericht eingereicht und die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe (abzüglich des hälftigen Kindergeldes) für die Zeit ab dem 01.11.2023 beantragt. Auf Seite 2 des Formulars, die nicht unterschrieben ist, hat der Antragsteller einen Rückstand für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 31.08.2023 in Höhe von 3.898,84 Euro angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 27.10.2023 Bezug genommen. Als Anlagen zum Antrag hat der Antragsteller eine Übersicht „Berechnung des Unterhaltsrückstandes“ für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 31.08.2023 eingereicht. Ein - aus den elektronischen Akten nicht ersichtlicher - Antrag ist dem Antragsgegner am 20.03.2024 mit Hinweisen nach § 251 FamFG zugestellt worden. Dazu hat er keine Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 29.05.2024 hat das Amtsgericht den vom Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind ... vom 01.09.2023 bis 31.10.2023 monatlich zu zahlenden Unterhalt auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind und „um weitere Anrechnung von monatlich 252,00 € gemäß § 1612 c BGB“ festgesetzt. Weiter heißt es in der Beschlussformel (...): „Ab 01.11.2023 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. Kind zu zahlen“. Den vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.02.2021 bis 31.08.2023 hat das Amtsgericht auf insgesamt 3.898,84 Euro nebst näher bestimmter Zinsen festgesetzt. Schon am 29.05.2024 (und damit noch vor dem vom Antragsteller unter dem 04.06.2024 unterschriebenen Empfangsbekenntnis) ist beim Amtsgericht ein Schreiben des Antragstellers eingegangen, mit dem Frau ... bestätigt, dass der Beschluss am selben Tag eingegangen ist, und um Korrektur des Beschlusses auf dynamisch 100% Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle ohne Abzug des Unterhaltsvorschusses bittet. II. 1. Das Schreiben des Antragstellers vom 29.05.2024 wertet der Senat als Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss. In dem Schreiben wird um eine inhaltliche Korrektur des Beschlusses gebeten, die im Beschwerdewege erreicht werden kann. Des Weiteren ist der Antragsteller der Mitteilung des Amtsgerichts nicht entgegengetreten, dass es (das Amtsgericht) das Schreiben als Beschwerde ansieht und die Sache an das Beschwerdegericht abgeben wird. 2. Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde ist - nach derzeitigem Sach- und Streitstand - unbegründet. Dem Antragsteller kann aufgrund seiner Beschwerde nicht mehr als durch das Amtsgericht schon tituliert zugesprochen werden, weil der verfahrenseinleitende Antrag nicht wirksam gestellt worden ist. a) Die Anträge des Antragstellers vom 07.08.2023 und 27.10.2023 wurden mit einfacher Post beim Amtsgericht eingereicht und nicht - wie von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130d Satz 1 ZPO verlangt - als elektronisches Dokument übermittelt. Die Übermittlung als elektronisches Dokument ist eine von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 20.09.2022, IX ZR 118/22, Rn. 14, juris). Nach der dem Senat vorgelegten elektronischen Akte des Amtsgerichts wurden sämtliche Anträge des Antragstellers durch das Gericht eingescannt. Nach überwiegend vertretener Ansicht, der der Senat folgt, muss ein von einem Rechtsanwalt oder einer Behörde in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren auf dem dafür vorgegebenen Formular (vgl. § 259 FamFG) gestellter Antrag elektronisch an das Amtsgericht übermittelt werden (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, FamFG § 259, Rn. 2; Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage, § 259, Rn. 3; Giers in: Sternal, FamFG, 21. Auflage, § 259, Rn. 2), wobei die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs - entgegen der von den vorstehenden Autoren vertretenen Ansicht - allerdings nicht aus § 14b FamFG, sondern aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130d Satz 1 ZPO folgt (vgl. Schwamb in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 257, Rn. 1). Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG findet § 14b FamFG nämlich in Familienstreitsachen keine Anwendung. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist eine Unterhaltssache gemäß 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 10 Verfahrensrecht, Rn. 3, beck-online) und damit gemäß § 112 Nr. 1 FamFG Familienstreitsache (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2015, 13 WF 280/14, Rn. 13, beck-online). § 130d Satz 1 ZPO ist seit dem 01.01.2022 anzuwenden, mithin auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung. Das Jobcenter ist auch Adressat des § 130d Satz 1 ZPO, der juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erfasst. Unter diese Zusammenschlüsse fallen vor allem die Jobcenter im Sinne der §§ 6 d, 44 b SGB II, die keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen, also keinen Körperschaftsstatus haben (Fritzsche, Die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr - Chancen und Risiken, NZFam 2022, 1, 4). b) Folge der Nichtbeachtung des § 130d Satz 1 ZPO ist, dass der Antrag des Jobcenters unwirksam - nicht bloß unzulässig - ist (BGH, Beschluss vom 20.09.2022, IX ZR 118/22, Rn. 14, juris; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 130d, Rn. 1) und dementsprechend durch das Amtsgericht der Gegenseite richtigerweise gar nicht erst hätte zugestellt werden dürfen. Jedenfalls konnte und kann daher auf seiner Grundlage keine stattgebende Sachentscheidung (also keine Verpflichtung des Antragsgegners zu irgendwelchen Unterhaltszahlungen) ergehen. Soweit bei dieser Sachlage überhaupt eine förmliche amtsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss in Betracht kommt, wofür in den Fällen, in denen der formunwirksame Antrag (wie hier) einmal - fehlerhaft - zugestellt worden und auf dieser Grundlage jedenfalls faktisch ein Verfahren geführt worden ist, sicherlich ein praktisches Bedürfnis besteht, kann sie nur darauf lauten, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 130d, Rn. 1). c) Aufgrund des vorgenannten Mangels bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob das Amtsgericht bei seiner Entscheidung zusätzlich über den Antrag des Antragstellers hinausgegangen ist und damit gegen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen hat, weil in dem Antrag vom 27.10.2023 der laufende Mindestunterhalt ab dem 01.11.2023 geltend gemacht und der Rückstand lediglich für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 31.08.2023 auf einem nicht unterschriebenen Beiblatt angegeben wurde.