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Beschluss

10 WF 164/24

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2025:0108.10WF164.24.00
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Leitsätze
Zur Behandlung von älteren PKH-/VKH-Raten als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO.(Rn.2)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers - … - vom … gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerin, Az.: 20 F 150/24, vom 28.11.2024 wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 20.12.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des (Nicht-) Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Behandlung von älteren PKH-/VKH-Raten als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO.(Rn.2) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers - … - vom … gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerin, Az.: 20 F 150/24, vom 28.11.2024 wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 20.12.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des (Nicht-) Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. 1. Die nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 u. 3, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller die Belastung mit Raten angreift, soweit die Ratenhöhe über einen monatlichen Betrag von … Euro hinausgeht, hat insofern Erfolg, als sie zur tenorierten Aufhebung (nur) der Nichtabhilfeentscheidung unter Zurückverweisung der Sache zur erneuten Durchführung des (Nicht-) Abhilfeverfahrens gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt, weil der Nichtabhilfebeschluss ein wesentliches Begründungsdefizit aufweist (vgl. § 572 Abs. 3 ZPO; statt aller MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, § 572 Rn. 16, m.w.N.). Der Nichtabhilfebeschluss, auf den Bezug genommen wird, setzt sich nämlich mit der Frage, die in der Beschwerde aufgeworfen wird, also mit der Frage der betragsmäßigen Ratenhöhe, letztlich nicht (wirklich) auseinander. Dass (dem Grunde nach hier offenbar unstreitig bestehende) Ratenbelastungen des Antragstellers aus früheren VKH- oder PKH-Entscheidungen als besondere Belastung i.S.d. §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO gelten und dementsprechend das monatlich verfügbare Einkommen des Antragstellers mindern, entspricht nahezu einhelliger Auffassung und auch der bisher stets vertretenen Linie des Senats (ebenso etwa: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.01.2013 - 6 WF 420/12, BeckRS 2013, 1054; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2009 - 8 WF 17/09, BeckRS 2009, 6036; LAG Hessen, Beschluss vom 16.04.2018 - 15 Ta 134/16, BeckRS 2018, 9042 Rn. 11; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, § 115 Rn. 57; Saenger/Kießling, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 115 Rn. 42; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 50; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 115 Rn. 30; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 115 Rn. 49; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 115 Rn. 77, m.w.N.). Soweit ersichtlich vertritt - mit dem Amtsgericht - nur ein einziges Kommentarwerk den abweichenden Standpunkt, (wohl) anstelle eines betragsmäßigen Abzuges von dem einzusetzenden Einkommen könne die Ratenbelastung aus dem oder den anderen Verfahren auch in der Form berücksichtigt werden, dass lediglich die Fälligkeit aufgeschoben wird, bis die ältere Ratenlast abgetragen ist (nämlich: BeckOK ZPO/Reichling, 54. Edition - 01.09.2024, § 115 Rn. 43.1 im drittletzten Anstrich [“Ratenzahlungen ...“]; der dortige Verweis auf OLG Stuttgart, BeckRS 2007, 15656 [Beschluss vom 30.06.2005 - 8 WF 55/05], geht allerdings ins Leere bzw. stellt einen offensichtlichen Zitierfehler dar, weil diese Entscheidung die hier in Rede stehende Thematik überhaupt nicht anspricht). Diese Auffassung kann aber vor dem Hintergrund des insofern eindeutigen Gesetzeswortlautes, der von einer „Absetzung“ bzw. einem „Abzug“ ausgeht (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 2 Satz 1 ZPO), nicht ernstlich in Betracht gezogen werden (so zurecht deutlich etwa auch OLG Saarbrücken, a.a.O.). Das Amtsgericht hat insofern nicht lediglich eine im Ergebnis mit der nahezu einhelligen Sichtweise in Rechtsprechung und Literatur unvereinbare Auffassung zu Grunde gelegt, sondern sich mit dieser gegenteiligen Ansicht nahezu sämtlicher Entscheidungen und Kommentarwerke argumentativ auch in keiner Weise auseinandergesetzt. Fundstellenangaben finden sich überhaupt nicht. Eine Begründung des eigenen Ansatzes lässt sich von Seiten des Amtsgerichts auch sonst und unabhängig davon weder dem angefochtenen Beschluss noch der Nichtabhilfeentscheidung noch sonstigen Aktenpassagen entnehmen. Bei dieser Sachlage erscheint eine eigene (Durch-) Entscheidung des Beschwerdegerichts untunlich. Das Amtsgericht wird im Rahmen des § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO nunmehr zu prüfen haben, ob die in der Beschwerde benannten und zur Begründung herangezogenen älteren Ratenbelastungen in dieser Höhe (noch) bestehen und auf dieser Grundlage in vorliegender Sache die Rate zu bemessen haben. 2. Nur der Vollständigkeit halber ist für das weitere Verfahren anzumerken, dass der letzte Satz der Beschwerdeschrift letztlich wohl nicht so zu verstehen ist, dass der Antragsteller tatsächlich beide Effekte (betragsmäßige Reduzierung und Fälligkeitsaufschub) kumulieren will. Soweit die älteren VKH-Raten in vorliegender Sache zu einer betragsmäßigen Reduzierung des einzusetzenden Einkommens führen, sind die solchermaßen reduzierten Raten sogleich und nicht erst nach erfolgreichem Abtrag der älteren Ratenschuld fällig. Das Amtsgericht wird also im gegebenen Fall zwar einerseits im Wege der Abhilfe die Ratenhöhe herabzusetzen, gleichzeitig aber auch den Fälligkeitseintritt vorzuverlagern haben. Letzteres stellt nur bei streng formal-isolierter Betrachtung eine Verschlechterung für den Antragsteller dar. Im (funktional nicht sinnvoll aufspaltbaren) Ganzen wirkt sich die Reduzierung der betragsmäßigen Ratenhöhe bei gleichzeitiger Rücknahme des Fälligkeitsbeginns auf den Jetzt-Zeitpunkt für den Antragsteller (dennoch) günstig aus, weshalb (entgegen OLG Saarbrücken, a.a.O., das seinen insofern abweichenden Standpunkt allerdings nicht weiter begründet) jedenfalls kein Verstoß gegen das Verböserungsverbot (dazu allgemein MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, § 572 Rn. 35 ff.) vorliegt.