Beschluss
10 UF 19/24
OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2025:0122.10UF19.24.00
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Leitsätze
Zur Behandlung eines wörtlich so bezeichneten „Antrags“ eines Verfahrensbeistands in einem (reinen) Sorgerechtsverfahren, seine Bestellung auf einen Umgangsmehrvergleich zu erstrecken: Gegen eine solche Erstreckung bestehen dem Grunde nach rechtsmethodische Bedenken, weil § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands nur verfahrensgegenstandsbezogen vorsieht. Im konkreten Fall bestand jedenfalls keine Erforderlichkeit im Sinne des § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG, weshalb der „Antrag“ zurückzuweisen war.(Rn.4)
(Rn.5)
Tenor
Der wörtlich so bezeichnete „Antrag“ der Verfahrensbeiständin, ihre Bestellung auf den Vergleichsgegenstand „Umgang“ zu erstrecken, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Behandlung eines wörtlich so bezeichneten „Antrags“ eines Verfahrensbeistands in einem (reinen) Sorgerechtsverfahren, seine Bestellung auf einen Umgangsmehrvergleich zu erstrecken: Gegen eine solche Erstreckung bestehen dem Grunde nach rechtsmethodische Bedenken, weil § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands nur verfahrensgegenstandsbezogen vorsieht. Im konkreten Fall bestand jedenfalls keine Erforderlichkeit im Sinne des § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG, weshalb der „Antrag“ zurückzuweisen war.(Rn.4) (Rn.5) Der wörtlich so bezeichnete „Antrag“ der Verfahrensbeiständin, ihre Bestellung auf den Vergleichsgegenstand „Umgang“ zu erstrecken, wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des vorliegenden (Beschwerde-) Verfahrens, das die Beteiligten durch übereinstimmende Beendigungserklärungen in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom … abgeschlossen haben, war ausschließlich die elterliche Sorge. Die beteiligten Kindeseltern haben in dem vorbezeichneten Termin vor Abgabe der Beendigungserklärungen einen im Anschluss durch den Senat mit Beschluss vom … familiengerichtlich gebilligten Umgangsvergleich geschlossen, für dessen Inhalt auf den Terminsvermerk verwiesen wird. Im unmittelbaren Vorfeld des Vergleichsschlusses hatte die Verfahrensbeiständin in dem vorbezeichneten Termin, nachdem sich ein Konsens zwischen den Kindeseltern zum Umgang abgezeichnet hatte, darum gebeten, ihre Bestellung auf den Gegenstand des Vergleichs - „Umgang“ - zu erstrecken. Dass diese Bitte bzw. ein entsprechender Antrag im Termin noch vor Abschluss des Vergleichs durch die Verfahrensbeiständin gegenüber dem Senat formuliert worden ist, gibt sie in ihrem Schriftsatz vom … tatsächlich zutreffend wieder. II. Für die begehrte Ausweitung der Bestellung besteht von Rechts wegen kein Raum, ohne dass entschieden werden müsste, ob der Verfahrensbeiständin insofern überhaupt ein förmliches Antragsrecht zusteht. 1. Vorauszuschicken ist, dass es einer förmlichen Ergänzung des Terminsvermerks nicht bedarf. Dass im Termin eine Bitte geäußert bzw. ein Antrag gestellt worden ist, und zwar konkret mit dem Inhalt, wie die Verfahrensbeiständin ihn in ihrem Schriftsatz vom … - nochmals: tatsächlich zutreffend - wiedergibt, steht außer Streit. Davon abgesehen kommt dem Vermerk im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG keine - positive oder negative - Beweiskraft entsprechend § 165 ZPO zu (vgl. Rauscher/Ulrici, MüKo FamFG, 4. Aufl., 2025, § 28 Rn. 38, m. w. N.). 2. Nicht entschieden werden muss ebenfalls, ob eine Bestellung im Zusammenhang mit einem sogenannten Mehrvergleich, wie er hier vorliegt, überhaupt - im Ansatz - in Betracht kommen kann. Bereits dies begegnet aber Bedenken. Im Wesen des Mehrvergleichs liegt es gerade, dass sich Verfahrens- und Vergleichsgegenstand nicht decken, wobei in der vorliegenden Konstellation eine vollständige Inkongruenz vorliegt, weil die elterliche Sorge insgesamt nicht Gegenstand des Vergleichs und umgekehrt der „verglichene“ Umgang insgesamt nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Eine Erweiterung der Bestellung der Verfahrensbeiständin in der von ihr intendierten Richtung könnte damit schon aus rechtsmethodischen Gründen überhaupt nur in Betracht kommen, wenn eine Bestellung außerhalb des Verfahrensgegenstandes möglich ist. Dagegen spricht deutlich der erkennbar verfahrens- und damit verfahrensgegenstandsbezogene Wortlaut des - auch im Beschwerderechtszug maßgeblichen (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG) - § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die genannte Vorschrift stellt als Bezugspunkt der Bestellung auf das Vorliegen einer „Kindschaftssache“ ab. § 151 FamFG wiederum definiert eine Kindschaftssache als ein „Verfahren“ (!), das (u.a.) die elterliche Sorge (§ 151 Nr. 1 FamFG) oder den Umgang (§ 151 Nr. 2 FamFG) „betrifft“, also zum Gegenstand hat. Von diesem Begriffsverständnis und der aus ihm resultierenden notwendigen Bezogenheit auf den Verfahrensgegenstand geht auch das familienverfahrensrechtliche Kommentarschrifttum erkennbar aus (vgl. z. B. - statt aller - Sternal/Schäder, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 158 Rn. 4 f.). Damit wäre hier schon im Ansatz für eine Bestellung bzw. Bestellungsausweitung kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11, NJW 2012, 3100 Rn. 12; AG Stralsund, Beschluss vom 23.03.2018 - 45 F 31/18, BeckRS 2018, 5703 [Ziffer 4]; Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2023, § 1684 Rn. 426, m.w.N.). Ob gegebenenfalls in der gerichtlichen Billigung (§ 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG) einer Umgangsvereinbarung die - schlüssige - amtswegige Einleitung eines Umgangsverfahrens mit der Folge liegen kann, dass der Umgang damit doch zum (zusätzlichen, neben die elterliche Sorge tretenden) Verfahrensgegenstand wird, kann dem Grunde nach offenbleiben. Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt dies wohl zu Recht ab (Nachweise bei Staudinger/Dürbeck, a.a.O.), weil anderenfalls zumindest in der praxistypischen Konstellation, dass in einem reinen Sorgerechtsverfahren verfahrensgegenstandsüberschießend eine Umgangsvereinbarung getroffen wird, das Konstrukt des Mehrvergleiches im Grunde ausgehöhlt und obsolet wäre, es einen Mehrvergleich in dieser Konstellation also der Sache nach gar nicht geben könnte. Dies wäre neben rechtsmethodischen Bedenken letztlich auch mit den wohlverstandenen Kosteninteressen der beteiligten Kindeseltern schwer zu vereinbaren. 3. Selbst wenn dies anders zu sehen und die Ausweitung der Bestellung auf einen allein vergleichs-, nicht aber verfahrensgegenständlichen Bereich - hier: Umgang - im Ausgangspunkt möglich sein sollte, hätte in dem vorliegenden Fall jedoch nicht die notwendige Erforderlichkeit i.S.d. § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG („erforderlich“) vorgelegen. Der notwendige Umgangskonsens zwischen den beteiligten Kindeseltern hat sich im Termin zwanglos herstellen lassen. Einen substantiellen Beitrag zur Konsensfindung hat die Verfahrensbeiständin innerhalb des Termins nicht geleistet. Auch lag kein Fall von § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FamFG vor. Eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts im Sinne der vorbezeichneten Katalogziffer kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten mangels Verfahrensgegenständlichkeit und damit rechtsmittelrechtlichen Anfalls des Umgangs keine entsprechende Entscheidung hätte treffen können. Für sie hätte aber erkennbar auch in der Sache kein Anlass bestanden. Es entsprach vielmehr allseitigem Konsens, dass beiden Elternteilen bzgl. des bzw. der beim jeweils anderen Elternteilen lebenden Kindes bzw. Kinder schnellstmöglich ein buchstäblich „ganz normaler“ Regelumgang eingeräumt werden müsse. Exakt darauf haben sich die Kindeseltern sodann auch geeinigt.