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Beschluss

I Ws 128/10

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2010:0608.IWS128.10.0A
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit erfüllt ist, ist nicht darauf abzustellen, ob die rechtliche Einordnung der Straftatbestände im Urteilsstaat dieselbe ist wie im Vollstreckungsstaat. Abzustellen ist vielmehr auf die Tat, wie sie dem Urteil zugrunde liegt.(Rn.11) 2. Ein Verurteilter entzieht sich der drohenden Strafvollstreckung durch Flucht in sein eigenes Land, wenn er sich nicht der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe in dem Land, in dem die Verurteilung erfolgt ist, zur Verfügung hält.(Rn.12) 3. Ein allgemeiner Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach bei einem Staat, dessen Justiz wiederholt gegen Grundsätze der MRK verstoßen hat, davon auszugehen ist, dass dies in jedem dort geführten Verfahren so geschieht, existiert nicht.(Rn.17) 3. Im Exequaturverfahren findet eine Überprüfung des zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteils auf materiell-rechtliche Richtigkeit nicht statt. Auch haben eigene Strafzumessungserwägungen zu unterbleiben. Eine Prüfung auf etwaige Verfahrensmängel scheidet in der Regel aus.(Rn.22)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit erfüllt ist, ist nicht darauf abzustellen, ob die rechtliche Einordnung der Straftatbestände im Urteilsstaat dieselbe ist wie im Vollstreckungsstaat. Abzustellen ist vielmehr auf die Tat, wie sie dem Urteil zugrunde liegt.(Rn.11) 2. Ein Verurteilter entzieht sich der drohenden Strafvollstreckung durch Flucht in sein eigenes Land, wenn er sich nicht der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe in dem Land, in dem die Verurteilung erfolgt ist, zur Verfügung hält.(Rn.12) 3. Ein allgemeiner Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach bei einem Staat, dessen Justiz wiederholt gegen Grundsätze der MRK verstoßen hat, davon auszugehen ist, dass dies in jedem dort geführten Verfahren so geschieht, existiert nicht.(Rn.17) 3. Im Exequaturverfahren findet eine Überprüfung des zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteils auf materiell-rechtliche Richtigkeit nicht statt. Auch haben eigene Strafzumessungserwägungen zu unterbleiben. Eine Prüfung auf etwaige Verfahrensmängel scheidet in der Regel aus.(Rn.22) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. I. 1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Slupsk/Republik Polen vom 12.10.2004 - II K 88/03 - wegen Urkunden- und Wechselfälschung sowie Untreue eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Auf das dagegen u.a. von der Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil eingelegte Rechtsmittel erhöhte das Berufungsgericht in Gdansk/Republik Polen mit Urteil vom 31.01.2005 - II AKa 460/04 - unter Anhebung einer der Einsatzstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und nach polnischem Recht vollstreckbar. Der Beschwerdeführer hat in jenem Verfahren zwischen dem 29.10.2001 und dem 09.01.2002 sowie vom 09.11.2002 bis zum 16.12.2002 Untersuchungshaft erlitten, deren Anrechnung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestimmt wurde. 2. Nachdem sich der auf freiem Fuß befindliche Beschwerdeführer nicht zum Strafantritt in Polen gestellt hatte und ein daraufhin gestelltes Ersuchen um Überstellung zur Strafvollstreckung von der Generalstaatsanwaltschaft Rostock mit Bescheid vom 13.11.2008 abgelehnt worden war, ersuchte das polnische Justizministerium mit Schreiben vom 14. und 17.09.2009 - DWM II 470 - 241/09/2 und 3 - die deutschen Strafverfolgungsbehörden um Übernahme der Strafvollstreckung. Das Landgericht Neubrandenburg hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 03.03.2010 - 6 StVK 385/09 - die Vollstreckung aus den vorgenannten Urteilen für zulässig erklärt und die vom Verurteilten zu verbüßende Freiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate festgesetzt, worauf die in Polen erlittene Untersuchungshaft anzurechnen sei. 3. Gegen diese ihm am 20.03.2010 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner am 29.03.2010 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er macht darin unter Wiederholung und Vertiefung seiner bereits gegenüber dem Landgericht vorgebrachten Einwendungen geltend, das in Polen gegen ihn geführte Strafverfahren habe den u.a. in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und in Art. 25 GG normierten völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügt, weshalb das gegen ihn ergangene verurteilende Erkenntnis rechtsstaatswidrig sei und nicht vollstreckt werden dürfe. So sei er in Polen bereits zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen und vom dort zuständigen Ermittlungsrichter ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers vernommen worden. Ferner sei im Ermittlungs- und Strafverfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass Staatsanwaltschaft und Tatgerichte seinen umfangreichen rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen gegen die ihm gemachten Strafvorwürfe keine Beachtung geschenkt hätten. Auch sei ihm im Ermittlungsverfahren trotz vollzogener Untersuchungshaft kein Verteidiger beigeordnet worden. Die Urteile seien nicht nur unter Missachtung grundlegender verfahrensrechtlicher Vorschriften zustandegekommen, sondern darüber hinaus auch materiell-rechtlich fehlerhaft, weil das ihm vorgeworfene Verhalten weder unter die angewandten polnischen Strafvorschriften subsumiert werden könne noch nach deutschem Recht strafbar sei. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer hat dazu unter dem 12.05.2010 ergänzend Stellung genommen. II. Die nach § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Vollstreckungsübernahme liegen vor. 1. Der Vollstreckungshilfeverkehr mit der Republik Polen richtet sich nach dem Übereinkommen vom 21.03.1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsübereinkommen - ÜberstÜbk -; BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1995 II S. 176; 1995 II S. 528) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18.12.1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (ZP-ÜberstÜbk; BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit Art. 67 - 69 des Schengener Übereinkommens vom 19.06.1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ -; BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23.09.2003, S. 50). Die in diesen völkerrechtlichen Vereinbarungen getroffenen und jeweils durch Bundesgesetze unmittelbar geltendes inländisches Recht gewordenen Regelungen gehen den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) nach dessen § 1 Abs. 3 insoweit vor, als sie speziellere Regelungen enthalten (vgl. BVerfG EuGRZ 2009, 46; OLG Schleswig NStZ 2004, 406; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 383; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 Ws 46/08). Zwar geht das ÜberstÜbk grundsätzlich von einer Übergabe der verurteilten Person vom Urteilsstaat an den Heimatstaat aus. Seine Anwendbarkeit auch auf die Fallkonstellation, in der es der Übergabe nicht mehr bedarf, weil der Verurteilte - wie hier - bereits in sein Heimatland zurückgekehrt ist, ergibt sich jedoch aus Art. 2 ZP-ÜberstÜbk. Das Zusatzprotokoll wurde gerade zu dem Zweck unterzeichnet und ratifiziert, um diese Lücke zu schließen (vgl. die Präambel des Zusatzprotokolls sowie die Denkschrift BT-Drucks. 14/8995, S. 1 und den Erläuternden Bericht S. 16). 2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk kann ein Mitgliedsstaat, in dem gegen einen Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei als Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils eine Sanktion verhängt wurde (Urteilsstaat), dann, wenn der Verurteilte versucht, sich der (weiteren) Vollstreckung dieser Sanktion dadurch zu entziehen, dass er in das Hoheitsgebiet seines Heimatlandes flieht, die andere Vertragspartei (Vollstreckungsstaat) darum ersuchen, die (weitere) Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen (vgl. auch Art. 68 SDÜ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: a) Das Ersuchen des polnischen Justizministeriums vom 17.09.2009 um Übernahme der (weiteren) Strafvollstreckung entspricht den formellen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 und 2 ÜberstÜbk und enthält die in Art. 6 Abs. 2 lit. a) und b) ÜberstÜbk geforderten Unterlagen. b) Der Verurteilte ist deutscher Staatsangehöriger. Das in Polen gegen ihn ergangene verurteilende strafrechtliche Erkenntnis ist rechtskräftig. Die Dauer der unter Anrechnung von Untersuchungshaft noch zu vollziehenden Gesamtfreiheitsstrafe übersteigt die Mindestzeit von sechs Monaten (Art. 3 Abs. 1 lit. a) bis c) ÜberstÜbk). c) Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich nach den dazu in den ergangenen Entscheidungen mitgeteilten tatsächlichen Feststellungen, die für das deutsche Umwandlungsverfahren gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG bindend sind (vgl. dazu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 49 IRG Rn. 6a ff.), auch nach deutschem Recht um Straftaten der Urkunden- und Wechselfälschung bzw. der Untreue oder der veruntreuenden Unterschlagung nach §§ 152a, 246 Abs. 2, §§ 266, 267 StGB, weshalb das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit (Art. 3 Abs. 1 lit. e) ÜberstÜbk) erfüllt ist. Dass die Straftatbestände des deutschen Rechts teilweise anders formuliert sind als die polnischen, steht dem nicht entgegen, denn abzustellen ist bei dieser Prüfung nicht darauf, ob die rechtliche Einordnung der Straftatbestände im Urteilsstaat dieselbe ist wie im Vollstreckungsstaat. Abzustellen ist vielmehr auf die - sinngemäß unterstellte - Tat, wie sie dem Urteil zugrunde liegt. d) Der Beschwerdeführer hat sich der drohenden Strafvollstreckung in Polen durch "Flucht" in die Bundesrepublik Deutschland entzogen. Dabei ist der in Art. 68 SDÜ, Art. 2 ZP-ÜberstÜbk verwandte Begriff der Flucht nicht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StPO zu verstehen (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 1 AR 105/06; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010 - 1 Ws 19/10). Ausreichend ist, dass sich der Verurteilte nicht der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe in dem Land, in dem die Verurteilung erfolgt ist, zur Verfügung hält. Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben (vgl. sein Schreiben vom 17.01.2010) nach rechtskräftigem Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens Anfang des Jahres 2005 in Erwartung der nun drohenden Strafvollstreckung dauerhaft aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland begeben und hier einen neuen Wohnsitz begründet, weil er in Ansehung im Einzelnen geklagter Missstände jedes Vertrauen in die personelle Integrität, die Rechtsstaatlichkeit und den "inneren Zustand" der polnischen Justiz verloren habe, nachdem ihm dort im Zuge des Ermittlungs- und Strafverfahrens grobes Unrecht zugefügt worden sei (vgl. dazu unter Ziffer 3). e) Einer Zustimmung des Verurteilten zur Übernahme der Strafvollstreckung bedarf es vorliegend nicht (Art. 2 Abs. 3 ZP-ÜberstÜbk; Art. 69 Satz 1 SDÜ). 3. Der Senat hat keinen Grund zu der Annahme, dass die zu vollstreckende Sanktion in einem Verfahren verhängt wurde, welches mit der Europäischen Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (MRK) nebst Ergänzungen nicht in Einklang stünde (vgl. zu dieser Voraussetzung lit. a) der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 3 Abs. 1 ÜberstÜbk sowie § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG - der Spezialnorm gegenüber § 73 IRG - muss das Verfahren, das zu dem zu vollstreckenden Urteil geführt hat, dem unverzichtbaren Bestand der öffentlichen Ordnung ebenso entsprechen wie dem völkerrechtlichen Mindeststandard (etwa Art. 14 IPBPR und Art. 6 MRK), der über Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Rechts ist. Da die §§ 48 ff. IRG in erster Linie auf humanitären und Fürsorgeerwägungen beruhen, ist bei der Bejahung der Ausnahmetatbestände des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG größte Zurückhaltung geboten. Lediglich eklatante Verstöße gegen den im Grundgesetz und der Menschenrechtskonvention verankerten rechtsstaatlichen Mindeststandard sollen dazu führen können, dass eine begehrte Rechtshilfe versagt wird (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O. § 49 IRG Rn. 6; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 Ws 46/08). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. a) Soweit der Beschwerdeführer zunächst pauschal auf zahlreiche Verurteilungen der Republik Polen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verstoßes gegen Art. 6 MRK hinweist, können daraus für das vorliegende Verfahren keine konkreten Schlussfolgerungen gezogen werden. Ein allgemeiner Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei einem Staat, dessen Justiz wiederholt gegen Grundsätze der MRK verstoßen hat, davon auszugehen ist, dass dies in jedem dort geführten Verfahren so geschieht, existiert nicht. b) Dass der Beschwerdeführer in Polen zeitweilig in Untersuchungshaft genommen wurde, begegnet für sich genommen keinen Bedenken. Wie er selbst schildert, hat er seine dagegen bestehenden Einwendungen in "zahllosen" Haftbeschwerdeverfahren umfassend (vgl. Schreiben vom 17.01.2010, S. 3) und - entgegen seiner jetzigen Darstellung - offenbar auch mit Erfolg darlegen können, denn die wohl mit seiner Ausländereigenschaft und der Höhe der Straferwartung begründete und auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Untersuchungshaft hat zunächst lediglich etwas mehr als zwei Monate angedauert und ist dann für neun Monate unterbrochen worden, bevor sie erneut für nur etwas mehr als einen Monat vollzogen wurde. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Anfang 2005 befand sich der Beschwerdeführer sodann auf freiem Fuß. Dieser Ablauf bietet keine Anhaltspunkte für ein rechtsstaatswidriges und willkürliches Vorgehen der polnischen Justiz. c) Der Behauptung des Beschwerdeführers, sowohl im Ermittlungs- wie auch im Hauptverfahren und im Rechtsmittelzug sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden, steht entgegen, dass er selbst schildert, er sei, wenn auch erst drei Monate nach seiner Inhaftierung, vom zuständigen Staatsanwalt - offenbar spätestens jetzt unter Hinzuziehung eines Dolmetschers - vernommen worden, und habe bei dieser Gelegenheit "ausführlich zu den Tatvorwürfen Stellung bezogen". Seine Angaben seien damals auch zu Protokoll genommen worden (vgl. a.a.O. S. 2 f.). Auch im gerichtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung Gelegenheit, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu den Vorwürfen sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme aus seiner Sicht zu äußern (a.a.O. S. 3 f.; Schreiben vom 22.03.2010, S. 2 unter Ziff. 2.3) und verfahrensbezogene Anträge zu stellen. Wie sich aus den Kostenentscheidungen der ergangenen Urteile ergibt, stand ihm jedenfalls im gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen ein Verteidiger zur Seite. Dass den (bestreitenden) Einlassungen des Beschwerdeführers und seinen prozessualen Anträgen letztlich kein Erfolg beschieden war und sich die Gerichte angeblich inhaltlich nicht (ausdrücklich) damit befasst und auseinandergesetzt haben, bedeutet nicht zwingend, dass sie nicht zur Kenntnis genommen worden wären. Der Beschwerdeführer ist nach eigener Darstellung sehr wohl gehört aber eben nicht erhört worden. Das stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar noch kann das als Hinweis auf Willkür oder sonst auf einen Verstoß gegen Art. 6 MRK gewertet werden. Die vom Beschwerdeführer - offenbar ohne eingehende Lektüre - zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen teilweise Fragen der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen bzw. die Vollstreckbarkeit derartiger Urteil im Inland (BVerfGE 59, 280; 63, 332; 41, 246) und sind somit vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil hier kein Abwesenheitsverfahren stattgefunden hat. Eine Relevanz der Entscheidungen BVerfGE 46, 202; 54, 100; 87, 273 und 96, 189 für den vorliegenden Fall erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Eine Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit angeblichen Willkürentscheidungen polnischer Gerichte, wie dies der Beschwerdeführer insinuiert, findet darin nicht statt. 4. Das zur angefochtenen Exequaturentscheidung führende Verfahren des Landgerichts Neubrandenburg lässt ebenfalls keinen Fehler erkennen. a) Eine Anforderung der polnischen Gerichtsakten oder sonstiger Unterlagen zur weiteren Beweiserhebung (§ 52 IRG) war nicht geboten, weil die von dem Beschwerdeführer am dortigen Verfahren und an den Urteilen geäußerte Kritik aus den dargestellten Gründen dafür keine Veranlassung bietet. Eine Überprüfung des zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteils auf materiell-rechtliche Richtigkeit findet im Exequaturverfahren ohnehin nicht statt. Dieses bietet für eigene Schuldfeststellungen keine Grundlage (OLG München MDR 1995, 305 = NStZ 1995, 207). Auch eigene Strafzumessungserwägungen nach den Maßstäben innerstaatlichen Rechts haben zu unterbleiben (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 216; KG, Beschl. vom 27. Februar 2002 - 5 Ws 80/02). Gleiches gilt für die Prüfung auf etwaige Verfahrensmängel, solange ihnen nicht die eingangs von Ziffer 3 dargestellte Qualität zukommt, wofür, wie dort ausgeführt, nichts ersichtlich ist. b) Der hilfsweise beantragten Umwandlung der verhängten, unbedingten Sanktion in eine Bewährungsstrafe steht die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB entgegen, wonach Freiheitsstrafen von - wie hier - mehr als zwei Jahren unter keinen Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden können. Hinsichtlich der Höhe der in Polen rechtskräftig ausgeurteilten Gesamtstrafe ist die deutsche Justiz über Art. 10 Abs. 1 ÜberstÜbk an das verurteilende ausländische Erkenntnis gebunden. Weder die Gesamtstrafe noch die ihr zugrunde liegenden Einsatzstrafen überschreiten das Höchstmaß der in der Bundesrepublik Deutschland für derartige Delikte angedrohten Sanktionen. c) Vollstreckungsverjährung ist nach dem insoweit allein maßgeblichen inländischen Recht (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 IRG) nicht eingetreten, § 79 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 StGB. III. Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar, § 77 Abs. 1 IRG, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.