Beschluss
I Ws 38/11
OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2011:0223.IWS38.11.0A
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Leitsätze
Die nachträgliche Verlängerung einer früher angeordneten Abkürzung der Höchstfrist der Führungsaufsicht kommt nur bis zum Ablauf der zunächst verkürzten Frist in Betracht (Rn.6)
.
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nachträgliche Verlängerung einer früher angeordneten Abkürzung der Höchstfrist der Führungsaufsicht kommt nur bis zum Ablauf der zunächst verkürzten Frist in Betracht (Rn.6) . 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. I. Der Beschwerdeführer wurde mit seit dem 10.05.2002 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30.04.2002 - III KLs 4/02 - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hat die Strafe bis zum 19.09.2006 vollständig verbüßt. Die gesetzliche Höchstfrist der mit seiner Haftentlassung nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht wurde vom Landgericht Rostock mit Beschluss vom 29.11.2006 - 18 StVK 252/06 - auf vier Jahre abgekürzt. Ferner wurden dem Verurteilten verschiedene Weisungen erteilt. Mit Beschlüssen vom 17.08.2007, 14.12.2007 (jeweils 18 StVK 252/06), 15.01.2008 und 29.02.2008 (jeweils 19 StVK 52/08) wurden einige der Weisungen von der Strafvollstreckungskammer nachträglich modifiziert. Die abgekürzte Dauer der Führungsaufsicht blieb dabei stets unverändert. Unter dem 27.07.2010 berichtete die Bewährungshelferin der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Rostock, der Proband sei unentschuldigt einem Termin ferngeblieben. In einem daraufhin mit ihm geführten Telefonat habe er sich mit Blick auf die ihm unter Ziffer 4 f) des Beschlusses vom 29.11.2006 erteilte Weisung, "Kontakt zu minderjährigen Mädchen nur im Beisein eines weiteren Erwachsenen, welcher nicht wegen Sexualstraftaten vorbestraft ist, aufzunehmen und beizubehalten", wie folgt geäußert: Sich von minderjährigen Mädchen fernzuhalten, sei ihm egal. Er halte sich nicht daran. Er werde seines Wissens auch nicht (daraufhin) überprüft. Bei einer daraufhin von der Polizei am 10.08.2010 vorgenommenen Gefährderansprache gab der Proband an, er habe die fragliche Äußerung lediglich aus Wut und Verärgerung darüber gemacht, dass er bereits mehrmals vergeblich zu Terminen mit der Bewährungshelferin nach Stralsund gefahren sei, dort dann aber niemanden angetroffen habe. Man hätte ihm ja Bescheid sagen können, wenn die Termine ausfallen. Ansonsten halte er sich an alle Auflagen. Er habe keine Lust, Ärger zu bekommen, zumal die Zeit (der Führungsaufsicht) ja bald vorbei sei. Während des Gesprächs wirkte der Proband nach Einschätzung des Polizeibeamten abweisend und desinteressiert, weswegen eine Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht vorgeschlagen wurde. Nach schriftlicher Anhörung, in der der Beschwerdeführer sich nicht geäußert hat, verlängerte das Landgericht Rostock entgegen der Stellungnahme der zuständigen Bewährungshelferin vom 01.10.2010 die Dauer der Führungsaufsicht mit Beschluss vom 02.12.2010 - 18 StVK 26/09 - um ein Jahr bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist am 18.09.2011. Zugleich hob es sämtliche Weisungen aus den Beschlüssen vom 29.11.2006 und vom 15.01.2008 auf und erteilte dem Verurteilten neue Weisungen, darunter die, jeglichen Kontakt zu Mädchen unter 14 Jahren zu unterlassen. Gegen diese ihm am 08.12.2010 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 13.01.2011. Er bemängelt darin, es habe sich in den vergangenen vier Jahren bis auf Frau N. (Anm.: seine Bewährungshelferin) kaum jemand darum gekümmert, was er tue und lasse und nun, wo seine "Bewährung" zu Ende gehe, setze man ihm "für drei Minuten jemanden hin". Dumm kommen lasse er sich nicht, dann stehe er auf und gehe. Er denke, damit habe sich die Sache erledigt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 StPO, §§ 68d, 68c Abs. 1 Satz 2 StGB statthafte Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Für die angeordnete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht und die Neuerteilung von Weisungen war vorliegend kein Raum mehr. 1. Eine nachträgliche Verlängerung der nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB abgekürzten Höchstdauer der Führungsaufsicht kommt nach herrschender Auffassung nur bis zum Ablauf der zunächst verkürzten Frist in Betracht (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 68d Rdz. 5; Fischer StGB 58. Aufl. a.a.O. Rdz. 5, MK-Groß StGB a.a.O. Rdz. 3; LK-Schneider StGB 12. Aufl. a.a.O. Rdz. 11; NK-Frehsee/Ostendorf StGB 2. Aufl. a.a.O. Rdz. 7; Jehle in Satzger/Schmitt/Widmaier (Hrsg.) StGB 2009 a.a.O. Rdz. 2; SK-Sinn StGB 8. Aufl. a.a.O. Rdz. 7; OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 68d StGB; OLG Schleswig SchlHA 1985, 116). Danach ist die Führungsaufsicht ohne Weiteres beendet. Eine bereits beendete Führungsaufsicht kann nicht mehr verlängert werden (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.03.2009 - 2 Ws 20/09 - (Justiz 2010, 353) entgegen. Der dortige 2. Strafsenat ist der vorstehend wiedergegebenen herrschenden Meinung nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich für die - hier nicht einschlägige - Anwendung des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB die Auffassung vertreten, die unbefristete Verlängerung einer zunächst zeitlich begrenzten Führungsaufsicht sei auch noch nach deren Ablauf möglich, wenn das betreffende Verfahren noch vor Ende der ursprünglichen Frist in Lauf gesetzt und danach zügig betrieben wurde (Rdz. 6 der online-Fassung in juris). Dass die Verlängerung einer Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 StGB auch noch nach ihrem Ablauf erfolgen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat, beruht dies auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. § 56f Abs. 2 StGB in der Fassung vor dem 20. StRÄndG verwies auf die Vorschrift des § 56a Abs. 2 StGB, nach der die Bewährungszeit (nur) vor ihrem Ablauf verlängert werden kann. Bei dieser Rechtslage entsprach es überwiegender Auffassung, die auch mit dem Wortlaut ""verlängern" begründet wurde, dass eine Verlängerung nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich sei. Weil ein nicht unerheblicher Teil der Rechtsprechung mit dem Hinweis auf sachliche Gesichtspunkte die gegenteilige Auffassung vertrat (z.B. OLG Düsseldorf MDR 1981, 1034) und der Gesetzgeber den Meinungsstreit im Sinne der letzteren Ansicht beseitigen wollte (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1982, 437), wurde der Verweis auf § 56a Abs. 2 StGB in § 56f Abs. 2 StGB durch das 20. StRÄndG gestrichen. Zu der hier zu beurteilenden Konstellation einer nachträglichen Verlängerung einer befristeten und bereits beendeten Führungsaufsicht auf die gesetzliche Höchstfrist, gibt es dagegen - soweit ersichtlich - bislang weder eine von der Auffassung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Schleswig abweichende Rechtsprechung, noch ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber, dem die Problematik im Zusammenhang mit der Bewährungszeit bekannt geworden ist, und der darauf wie beschrieben reagiert hat, dies auch für die Führungsaufsicht so gewollt hat. Hinzu kommt, dass nach abgelaufener Bewährungszeit das Verfahren erst mit der Entscheidung über den Erlass der bedingten (Rest-) Strafe endgültig zum Abschluss gelangt (§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB), weshalb es zu einer vorübergehenden "Karenzzeit" kommen kann. Eine vergleichbare Entscheidung gibt es nach dem Ende einer befristeten Führungsaufsicht nicht. Vorliegend war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die gem. § 68f Abs. 1 StGB mit der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 19.09.2006 eingetretene und später gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB auf vier Jahre verkürzte Dauer der Führungsaufsicht bereits abgelaufen. Das Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wurde, eine Verlängerung der Maßregel werde erwogen, wozu er binnen zwei Wochen Stellung nehmen könne, datiert zwar vom 16.09.2010, ist ihm jedoch erst am 23.09.2010 zugestellt worden. Daraus folgt, dass der Verurteilte erstmals von der drohenden Verlängerung der Führungsaufsicht erfahren hat, als er sich bereits sicher sein konnte, die Maßregel sei infolge Fristablaufs beendet. Der die Verlängerung anordnende angefochtene Beschluss datiert sogar erst vom 02.12.2010. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.