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Beschluss

I Ws 298/11 (RVG)

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2011:1107.IWS298.11RVG.0A
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Leitsätze
Das Erinnerungsrecht der Staatskasse erlischt in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres (Anschluss OLG Frankfurt, 4. März 1991, 2 WF 34/91; OLG Koblenz, 18. Dezember 1982, 14 (5) U 262/82 und OLG Düsseldorf, 17. Januar 1995, 10 WF 11/94).(Rn.11)
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erinnerungsrecht der Staatskasse erlischt in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres (Anschluss OLG Frankfurt, 4. März 1991, 2 WF 34/91; OLG Koblenz, 18. Dezember 1982, 14 (5) U 262/82 und OLG Düsseldorf, 17. Januar 1995, 10 WF 11/94).(Rn.11) 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten mit Beschluss vom 08.09.2005 als weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Mit berichtigtem Antrag vom 10.10.2006 machte er gegen die Landeskasse vorschussweise Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 17.448.78 € geltend, darunter Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG für fünf Besprechungen mit dem Mitverteidiger Rechtsanwalt L. in F. in Höhe von insgesamt 2.100,00 € sowie Abwesenheitsgelder gem. Nr. 7005 VV RVG in Höhe von zusammen 300,00 €, die von der Kostenbeamtin mit Beschluss vom 17.10.2006 ohne Absetzungen antragsgemäß festgesetzt und am Folgetag von der Kasse zur Zahlung angewiesen wurden. Die endgültige Kostenrechnung wurde am 15.01.2008 erstellt. Nachdem u.a. die Kosten für die Verteidigung mit Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft Rostock vom 15.01.2008 gegen den Verurteilten geltend gemacht worden waren, erhob dessen neuer Verteidiger dagegen unter dem 23.01.2008 Erinnerung, die er mit Schriftsatz vom 17.09.2010, bezogen auf die Pflichtverteidigerkosten, damit begründete, auch der Mitverteidiger Rechtsanwalt L. habe für gemeinsame Besprechungen mit dem Beschwerdeführer Fahrtkosten abgerechnet, wobei nach dessen Angaben jedoch nur ein dreitägiger Erörterungstermin in H. stattgefunden und er - Rechtsanwalt L. - diese Fahrt unternommen hätte. Die Reisekostenabrechnungen der beiden Verteidiger würden sich daher in diesem Punkt diametral widersprechen. Das Schreiben vom 17.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund Verfügung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Rostock vom 13.05.2011 mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Er hat sich dazu mit Schreiben vom 31.05.2011 geäußert und erklärt, der Vorgang sei zwischenzeitlich in seiner Kanzlei archiviert und sämtliche handschriftlichen Aufzeichnungen und Besprechungsnotizen mit Sicherheit nicht mehr vorhanden, weshalb er zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts nichts mehr beitragen könne. Daraufhin legte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Rostock mit Schreiben vom 06.06.2011 gem. § 56 RVG Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.10.2006 ein und beantragte, die dem Beschwerdeführer gewährte Vergütung auf 14.664,78 € herabzusetzen. Anhand der von Rechtsanwalt L. vorgelegten Belege, die glaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass (nur) dieser zu einem dreitägigen Besprechungstermin mit dem Beschwerdeführer nach H. und nicht der Beschwerdeführer (mehrfach) nach F. gereist sei. Der Beschwerdeführer hat unter dem 30.06.2011 zu der Erinnerung Stellung genommen und angegeben, sämtliche Unterlagen im Hinblick auf die Reisekostenabrechnungen etc., die nicht zum aufbewahrungspflichtigen Teil seiner anwaltlichen Handakten gehörten, seien nach Begleichung der Kostenrechnung vernichtet bzw. aus der Akte entfernt worden. Im Übrigen sei das Erinnerungsrecht der Staatskasse zwischenzeitlich verwirkt. Die Abrechnung und Anweisung seiner Gebühren läge schon über fünf Jahre zurück. Die Kostenbeamtin des Landgerichts hat der Erinnerung der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 05.07.2011 nicht abgeholfen und die Sache deshalb dem Strafkammervorsitzenden zugeleitet. Dieser hat auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 14.07.2011 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.10.2006 dahin abgeändert, "daß statt 17.448,78 € nunmehr 14.664,78 € festgesetzt werden". Gegen den ihm am 26.07.2011 förmlich zugestellten Beschluss vom 14.07.2011 wendet sich der vormalige Verteidiger mit seiner Beschwerde vom 30.06.2011 (?), die am 26.07.2011 beim Landgericht eingegangen ist. Er macht darin u.a. erneut Verwirkung geltend und trägt darüber hinaus vor, er habe inzwischen mit Rechtsanwalt L. Kontakt aufnehmen können, der ihm bestätigt habe, dass es damals zwischen ihnen mehrere Besprechungstermine gegeben habe, darunter auch solche, zu denen er - der Beschwerdeführer - nach F. gereist sei. Eine entsprechende schriftliche Erklärung von Rechtsanwalt L. (E-Mail vom 27.07.2011) hat der Beschwerdeführer mit weiterem Schreiben vom 30.06.2011 (?), welches am 29.07.2011 beim Landgericht eingegangen ist, nachgereicht. Darin hat er sein Rechtsmittel ergänzend begründet und u.a. nochmals vorgetragen, dass sämtliche Unterlagen in seiner Kanzlei, die über die Grundlagen seiner damaligen Abrechnung Aufschluss geben könnten, nicht mehr vorhanden und die damals zuständige Mitarbeiterin, die die Abrechnung selbstständig gefertigt habe, nicht mehr dort tätig sei. Der Vorsitzende der Strafkammer hat der Beschwerde unter dem 24.08.2011 nicht abgeholfen. II. 1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung der Staatskasse ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 RVG statthaft; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt die Grenze von 200,00 €. Die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist gewahrt. Bei dem Datum des Beschwerdeschreibens "30.06.2011" handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie sich auch aus dem selben Datum im nachfolgenden Schreiben des Beschwerdeführers ergibt, das am 29.07.2011 beim Landgericht eingegangen ist. 2. Nachdem die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde, hatte auch der Senat über die Beschwerde in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 RVG). 3. Die Beschwerde ist auch begründet. Zutreffend weist der Rechtsanwalt darauf hin, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse infolge Zeitablaufs verwirkt ist. a) Grundsätzlich ist eine Rückforderung von Anwaltsgebühren nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben. Dabei wird für Rückforderungen der Staatskasse überwiegend vertreten, dass der Justiz eine längere Frist zu gewähren ist, weil die Akten dem Bezirksrevisor oft erst längere Zeit nach Abschluss des Verfahrens zugeleitet werden. Deshalb wird überwiegend angenommen, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG erst mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres erlischt (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1462; OLG Koblenz, AnwBl 1983, 323; Rpfleger 1993, 290; FamRZ 1999, 1362; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 441; OLG Celle, JurBüro 1993, 1324, sämtlich zu § 7 GKG a.F.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2009 = AGS 2011, 280 und Beschluss vom 10.09.2009 = JurBüro 2010, 307 jeweils zu § 20 Abs. 1 GKG; Schmahl in Riedl/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 56, Rn. 31; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 56, Rn. 11, Rn. 12). Dem schließt sich der Senat an. Die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG überzeugt, weil der Gesetzgeber in dieser Vorschrift einen vergleichbaren Fall geregelt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum für Fälle der hier vorliegenden Art für die Landeskasse eine grundlegend abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein sollte. Auch diese muss ihre Prüfungstätigkeit in Kostensachen so einrichten, dass sie binnen Jahresfrist abgeschlossen werden kann, zumal dann, wenn dem - wie hier - bereits ein förmliches Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangen ist. Der Einwand der Bezirksrevisorin, ihr Erinnerungsrecht sei nicht verwirkt, weil ihr die Vorgänge erstmals im April 2011 vorgelegt worden seien, verfängt deshalb nicht. Hinzu kommt in diesem Fall, dass der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die verfahrensgegenständlichen Reisekosten zu Unrecht abgerechnet, bereits substantiiert in dem Schreiben des neuen Verteidigers des Verurteilten vom 17.09.2010 enthalten ist, welches am selben Tag zu den Akten gelangte. Es war ausweislich des Vermerks der Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.10.2010 bereits Gegenstand ihrer Befassung im Kostenansatzverfahren. Auch die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft vertritt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Staatskasse, weshalb sich letztere auch deren Kenntnisse zurechnen lassen muss. Gleichwohl wurde erst am 06.06.2011 von der Bezirksrevisorin beim Landgericht Rostock Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Die Erwägung des Landgerichts, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine Verwirkung des Erinnerungsrechts berufen, "weil (seine) Bösgläubigkeit und gänzlich mangelnde Schutzbedürftigkeit" dem entgegen stünden, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Es ist bislang nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer seinerzeit im Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 GKG (analog) vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hätte, zumal die Abrechnung nach seinem Vorbringen seinerzeit von einer Mitarbeiterin der Kanzlei anhand der damals dort vorhandenen Unterlagen selbstständig gefertigt wurde. Vielmehr spricht eingedenk der mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Erklärung des Rechtsanwalts L., der sich sogar daran erinnern kann, dass der Beschwerdeführer damals während einer solchen Besprechung über ein Wochenende bei ihm privat übernachtet hat, mehr dafür, dass es tatsächlich auch Besprechungstermine zwischen beiden Verteidigern in F. gegeben hat. III. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.