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Beschluss

I Ws 395/11

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2012:0203.IWS395.11.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidungen über den Widerruf der Reststrafen- und der Maßregelaussetzung wegen einer neuen Straftat sind zwar regelmäßig gemeinsam zu treffen. Dies führt aber nicht notwendigerweise zu einem Entscheidungsverbund mit der Folge, dass auch dann über den Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs zu entscheiden ist, wenn sich die angefochtene Entscheidung hierzu nicht verhält und der Rechtsmittelführer dies auch nicht beanstandet (entgegen OLG Hamburg, 17. März 2006, 2 Ws 64/06, NStZ-Rr 2007, 250; Anschluss KG Berlin, 11. Januar 2008, 2 Ws 772/07, NStZ-RR 2009, 61).(Rn.14) 2. Mangels notwendigen Entscheidungsverbunds wird der Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs nur dann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wenn er bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer war, und hierüber eine Entscheidung erging, welche angefochten wurde. Unterlässt die Vollstreckungskammer trotz Entscheidungsreife eine Entscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung, kann dies ggf. mit der Beschwerde angegriffen werden, jedoch nur mit dem Ziel, die Strafvollstreckungskammer zu verpflichten, die Entscheidung zu erlassen. Unterlässt die Strafvollstreckungskammer versehentlich, von Amts wegen eine Entscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung zu treffen, hat die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen.(Rn.16) 3. Verhält sich die angefochtene Entscheidung allein zum Widerruf der Strafaussetzung und wurde auch nur dieser angefochten, ist dem Beschwerdegericht eine Sachentscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung über § 309 Abs. 2 StPO nicht eröffnet.(Rn.17)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidungen über den Widerruf der Reststrafen- und der Maßregelaussetzung wegen einer neuen Straftat sind zwar regelmäßig gemeinsam zu treffen. Dies führt aber nicht notwendigerweise zu einem Entscheidungsverbund mit der Folge, dass auch dann über den Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs zu entscheiden ist, wenn sich die angefochtene Entscheidung hierzu nicht verhält und der Rechtsmittelführer dies auch nicht beanstandet (entgegen OLG Hamburg, 17. März 2006, 2 Ws 64/06, NStZ-Rr 2007, 250; Anschluss KG Berlin, 11. Januar 2008, 2 Ws 772/07, NStZ-RR 2009, 61).(Rn.14) 2. Mangels notwendigen Entscheidungsverbunds wird der Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs nur dann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wenn er bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer war, und hierüber eine Entscheidung erging, welche angefochten wurde. Unterlässt die Vollstreckungskammer trotz Entscheidungsreife eine Entscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung, kann dies ggf. mit der Beschwerde angegriffen werden, jedoch nur mit dem Ziel, die Strafvollstreckungskammer zu verpflichten, die Entscheidung zu erlassen. Unterlässt die Strafvollstreckungskammer versehentlich, von Amts wegen eine Entscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung zu treffen, hat die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen.(Rn.16) 3. Verhält sich die angefochtene Entscheidung allein zum Widerruf der Strafaussetzung und wurde auch nur dieser angefochten, ist dem Beschwerdegericht eine Sachentscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung über § 309 Abs. 2 StPO nicht eröffnet.(Rn.17) I. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. I. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 20.09.2006 - 14 Ls 262/06 - wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruch sowie Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde gemäß § 64 StGB seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilte verbüßte seit 30.07.2006 Strafhaft in einer anderen Sache und war unmittelbar im Anschluss hieran seit dem 16.04.2007 bis zu seiner Entlassung am 11.05.2009 in der Klinik für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Rostock untergebracht. Mit Beschluss vom 16.04.2009 setzte das Landgericht Rostock die angeordnete Unterbringung sowie - nach Verbüßung von mehr als 2/3 - die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 20.09.2006 ab dem 11.05.2009 zur Bewährung aus, legte die Bewährungszeiten und die Dauer der Führungsaufsicht auf jeweils drei Jahre fest und erteilte dem Verurteilten verschiedene Weisungen. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23.04.2010 - (220 Ds) 14 Js 931/10 (13/10) - wurde der Verurteilte wegen eines am 12.10.2009 begangenen Missbrauchs von Notrufen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Das Landgericht Rostock nahm diese Verurteilung im Beschluss vom 24.09.2010 zum Anlass, die gegen den Verurteilten angeordneten Bewährungszeiten um ein Jahr zu verlängern und die Weisungen zu ändern. Am 25.10.2010 wurde der Verurteilte erneut straffällig. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.02.2011 - (243 Ds) 3031 PLs 14764/10 (205/10) - wurde er wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 25.07.2011 wurde der Verurteilte zur Strafvollstreckung aus den beiden Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten festgenommen und befand sich bis zum 17.12.2011 in Strafhaft. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.10.2011 widerrief das Landgericht Rostock die Strafaussetzung. Der Widerruf wurde auf die am 25.10.2011 begangene neue Straftat gestützt. Ferner wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Verurteilte gegen die ihm auferlegten Weisungen gröblich und beharrlich verstoßen habe, indem er den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin und der Drogenberatungsstelle komplett abgebrochen habe. Gegen den Beschluss vom 19.10.2011, welcher dem Verteidiger am 26.10.2011 zugestellt wurde, legte jener für den Verurteilten mit Schriftsatz vom 01.11.2011 (Zugang bei Gericht am selben Tag) sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 10.11.2011 begründete er die Beschwerde mit, dass der Verurteilte die Termine mit der Bewährungshelferin und der Drogenberatungsstelle im Zeitraum Mai bis Juli 2011 deswegen nicht habe wahrnehmen können, weil er sich intensiv um einen Therapieplatz bemüht habe. Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20.10.2011 - (279 Ds) 3031 PLs 654/11 (81/11) - wurde der Verurteilte wegen Erschleichung von Leistungen in 18 Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10.02.2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen Erschleichung von Leistungen in drei Fällen und wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass die Feststellungen zum Tatgeschehen auf dem glaubhaften Geständnis des Verurteilten beruhen. Danach hatte er im Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 18.01.2011 in 18 Fällen ohne gültigen Fahrausweis ein öffentliches Verkehrsmittel genutzt werden. Ferner hatte er am 07.09.2010 die Geldbörse einer 74 Jahre alten Geschädigten entwendet, um die darin enthaltenen 40 EUR für sich zu verwenden. Im Zeitraum vom 22.02.2011 bis zum 14.04.2011 hatte er in drei weiteren Fällen öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis genutzt. Ferner hatte er im Zeitraum vom 19.04.2011 bis zum 23.06.2011 in vier Fällen in Einkaufsmärkten Waren entwendet, um diese für sich zu verwenden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil der Verurteilte dagegen Berufung eingelegt hat. Zu der Berufungshauptverhandlung am 11.01.2012 ist er nicht erschienen. Eine neue Hauptverhandlung ist für den 08.02.2012 anberaumt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Zuschrift vom 19.12.2011, ein forensisch-psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob bei dem Verurteilten ein Hang gemäß § 64 Satz 1 StGB besteht und der Zweck der Maßregel eine weitere Unterbringung erfordert. II. 1. Die zulässige sofortige Beschwerde war als unbegründet zu verwerfen, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Reststrafaussetzung vorliegen. Durch die Begehung einer Vielzahl neuer und teilweise einschlägiger Straftaten während der Bewährungszeit hat der Verurteilte eindrücklich gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde lag, sich nicht erfüllt hat, sodass ein Widerruf nach § 57 Abs. 5 Satz 1, § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu erfolgen hatte. Bei der Prognoseentscheidung war nicht nur die Tat zu berücksichtigen, welche Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung vom 16.02.2011 ist, sondern auch die mit Entscheidung vom 20.10.2011 abgeurteilten weiteren Taten. Grundlage eines Widerrufs können zwar nur Straftaten sein, deren Begehung feststeht. Die Feststellung neuer Straftaten kann aber auch auf einem glaubhaften Geständnis vor einem Richter beruhen (Fischer, 59. Aufl. StGB § 56f Rn. 7 m.w.Nachw.). Nach den Feststellungen der Entscheidung vom 20.10.2011 hat sich der Verurteilte dort in der Hauptverhandlung freimütig und glaubhaft geständig eingelassen. Da mit den Mitteln der Bewährungsaufsicht bisher nicht wirksam auf den Verurteilten eingewirkt werden konnte, kann nicht unter Anwendung von milderen Mitteln im Sinne des § 56f Abs. 2 StGB von dem Widerruf abgesehen werden. 2. Eine Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war hingegen nicht veranlasst. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zwar zutreffend darauf verwiesen, dass die Entscheidungen über den Widerruf der Reststrafen- und der Maßregelaussetzung wegen einer neuen Straftat regelmäßig gemeinsam zu treffen sind. Dies führt aber nicht notwendigerweise zu einem Entscheidungsverbund mit der Folge, dass auch dann über den Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs zu entscheiden ist, wenn sich die angefochtene Entscheidung hierzu nicht verhält und der Rechtsmittelführer dies auch nicht beanstandet (so aber OLG Hamburg, Beschl. v. 17.03.2006 - 2 Ws 64/06, Abs. Nr. 20 ff. zitiert nach juris). Das Gesetz sieht weder aus materiellrechtlichen noch aus formellen Gründen eine notwendigerweise einheitliche Entscheidung vor. Die Voraussetzungen für den Widerruf von Straf- und Maßregelaussetzung sind zwar meist in weiten Teilen identisch. Für den letzteren treten aber auch wegen seiner in der Regel einschneidenden Wirkung weitere Anforderungen hinzu. So verlangt der Widerruf der Aussetzung einer Maßregel, dass die neue Tat einen symptomatischen Zusammenhang mit der der Anordnung der Maßregel zugrunde liegenden aufweist, also etwa auf dem Zustand (nach §§ 20, 21 StGB) beruht (§ 63 StGB), auf dem Hang, berauschende Mittel zu sich zu nehmen (§ 64 Satz 1 StGB) oder (im Falle des § 66 Abs. 1 StGB) erhebliche Straftaten zu begehen. Die mit der Feststellung der genannten Anforderungen oft verbundene weitere Sachaufklärung kann eine getrennte Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung und der Aussetzung des Maßregelvollzugs sachgerecht erscheinen lassen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 11.01.2008 - 2 Ws 772/07, Abs. Nr. 27 ff. zitiert nach juris). Mangels notwendigen Entscheidungsverbunds wird der Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs nur dann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wenn er bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer war, und hierüber eine Entscheidung erging, welche angefochten wurde. Unterlässt die Vollstreckungskammer trotz Entscheidungsreife eine Entscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung, kann dies ggf. mit der Beschwerde angegriffen werden, jedoch nur mit dem Ziel, die Strafvollstreckungskammer zu verpflichten, die Entscheidung zu erlassen (vgl. Meyer-Goßner, 54. Aufl. StPO § 309 Rn. 5). Unterlässt die Strafvollstreckungskammer versehentlich, von Amts wegen eine Entscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung zu treffen, hat die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen. Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Stralsund mit Verfügungen vom 06.07.2011 und 05.09.2011 beantragt, die Strafaussetzung zu widerrufen, ohne auf die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung einzugehen. Die Strafvollstreckungskammer hörte den Verurteilten auch nur zum Widerruf der Strafaussetzung an. Ob hier bewusst zunächst nur über den Widerruf der Strafaussetzung entschieden werden sollte, etwa weil die neuen Taten für zu geringfügig erachtet wurde, um eine weitere Unterbringung zu rechtfertigen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Da die angefochtene Entscheidung sich allein zum Widerruf der Strafaussetzung verhält und auch nur dieser angefochten wurde, ist dem Beschwerdegericht eine Sachentscheidung über den Widerruf der Maßregelaussetzung über § 309 Abs. 2 StPO nicht eröffnet. Vorliegend war es zudem auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, zunächst nur über den Widerruf der Strafaussetzung zu entscheiden, weil für die Frage, ob auch die Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu widerrufen ist, die Sachlage zuvor entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft weiter aufzuklären wäre, insbesondere durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme. Da der Verurteilte derzeit unbekannten Aufenthalts ist, wird dies nicht zeitnah möglich sein, so dass vorab über den entscheidungsreifen Widerruf der Strafaussetzung zu befinden war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).