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Beschluss

I Vollz (Ws) 13/12

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2012:0605.IVOLLZ.WS13.12.0A
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Leitsätze
Die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren finden im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz keine Anwendung (Vergleiche OLG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2001, 3 Vollz (Ws) 5/01, NStZ 2001, 391).(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren finden im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz keine Anwendung (Vergleiche OLG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2001, 3 Vollz (Ws) 5/01, NStZ 2001, 391).(Rn.7) Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt. I. Mit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock gerichtetem Schreiben vom 07.12.2011 beantragte der Verurteilte zunächst "wegen neu gewonnene(r) Erkenntnisse" die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 StVK 528/11 zu seinen Gunsten. Nach richterlichem Hinweis vom 21.12.2011, dass das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) kein Wiederaufnahme-verfahren vorsehe, weshalb sein Begehren allenfalls als neuer Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen angesehen werden könne, was er jedoch klarstellen und ggfls. ergänzend begründen müsse, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2011 mit, er wolle zunächst keinen (neuen) Antrag auf Vollzugslockerungen stellen und halte auch nicht an seinem Wiederaufnahmeantrag fest, sondern ersuche vorerst nur um die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b Abs. 1 StPO. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer halte er durch den Verweis in § 120 Abs. 1 StVollzG auch in Strafvollzugssachen die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) über das Wiederaufnahmeverfahren für anwendbar. Daraufhin verwarf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock im Verfahren nach § 115 StVollzG mit Beschluss vom 30.04.2012 den Antrag vom 07.12.2011 auf "Wiederaufnahme des Verfahrens 13 StVK 528/11 LG HRO" als unzulässig und wies auch den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers für dieses Wiederaufnahmeverfahren zurück. Gegen diese dem Antragsteller mit ordnungsgemäßer Belehrung über das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG am 05.05.2012 förmlich zugestellte Entscheidung legte dieser mit am 14.05.2012 beim Landgericht eingegangenen, selbst-verfassten Schreiben vom 07.05.2012 einfache und sofortige Beschwerde ein und erklärte dazu ausdrücklich, er wolle keine Rechtsbeschwerde einlegen und widerspreche deshalb auch "jeglicher Umdeutung meiner Beschwerde nach § 311, 304 StPO in eine Rechtsbeschwerde", weil dem die Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG entgegenstehe. Er halte die ihm vom Landgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung für unzutreffend, weil er ausdrücklich einen auf die Vorschriften der StPO gestützten Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gestellt habe. Der dies ablehnende Beschluss sei deshalb (nur) mit der (sofortigen) Beschwerde nach den Vorschriften der StPO anfechtbar. Ferner beantragte der Verurteilte, ihm für seine "binnen Monatsfrist nach Zustellung gesondert einzulegen beabsichtigte Rechtsbeschwerde" Prozesskostenhilfe unter Beiordnung vom Rechtsanwältin xxx aus xxx zu gewähren. Der Beschluss des Landgerichts sei schon deshalb materiell-rechtlich fehlerhaft, weil darin sein Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig abgelehnt wurde, obwohl er zunächst nur die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines solchen Antrags beantragt habe. Am 21.05.2012 legte der Antragsteller unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin xxx aus xxx zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Güstrow dann auch Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.04.2012 ein. Er rügt darin die Verletzung sachlichen Rechts und begründet dies damit, die Strafvollstreckungskammer habe unzulässigerweise seinen Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen, obwohl er diesen mit Schreiben vom 27.12.2012 zurückgenommen und lediglich die Beiordnung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt habe. Das Landgericht habe somit in der Sache über einen Antrag entschieden, den er noch gar nicht gestellt bzw. den er zurückgenommen habe, nicht jedoch über seinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren. II. Die beiden Beschwerden, die Rechtsbeschwerde und der PKH-Antrag bleiben ohne Erfolg. 1. Die von dem Antragsteller ausdrücklich als Beschwerde bzw. als sofortige Beschwerde (nach der StPO) bezeichneten und erklärtermaßen auch nur als solche gewollten Rechtsmittel in seinem Schreiben vom 07.05.2012 sind unstatthaft und damit unzulässig. Das Landgericht hat über den (vermeintlichen) Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten und über sein Gesuch, ihm für das Wiederaufnahmeverfahren einen Verteidiger beizuordnen, zutreffend im Verfahren nach § 115 StVollzG entschieden, weil die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren im Strafvollzugsverfahren - auch nicht über den Verweis in § 120 Abs. 1 StVollzG - keine Anwendung finden (vgl. OLG Hamburg, Beschl. vom 05.03.2001 - 3 Vollz (Ws) 5/01; für Entscheidungen in Disziplinarsachen nach dem StVollzG vgl. auch Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 120 Rdz. 5 m.w.N.). Gegen die im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz von der Strafvollstreckungskammer getroffene Hauptsacheentscheidung ist jedoch allein die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG als statthaftes Rechtsmittel gegeben, worüber der Antragsteller richtig belehrt worden ist. Einer der Sonderfälle, in denen ausnahmsweise auch im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz über dessen § 120 Abs. 1 gegen einzelne Teil- oder Zwischenentscheidungen eine entsprechende Anwendung der §§ 304 ff. StPO in Betracht kommen kann (vgl. dazu die Fallbeispiele bei Kamann/Spaniol a.a.O. Rdz. 6 ff.), liegt hier nicht vor. 2. Die ordnungsgemäß zu Protokoll erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil (a) die erhobene Rüge nicht formgerecht begründet wurde und darüber hinaus (b) eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten wäre (§ 116 Abs. 1 StVollzG). a) Prüfungsgegenstand im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 119 Abs. 2 StVollzG allein die Rüge des Antragstellers, die Strafvollstreckungskammer habe zu Unrecht über einen Wiederaufnahmeantrag entschieden, den er nicht gestellt bzw. den er zurückgenommen habe, hingegen keine Entscheidung über seinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren getroffen. Damit beanstandet der Beschwerdeführer indes keine fehlerhafte Anwendung des sachlichen (materiellen) Rechts auf einen vom Gericht festgestellten Sachverhalt, sondern er beanstandet eine fehlerhafte Verfahrensweise der Strafvollstreckungskammer. Das hätte er indes in Form einer den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 StVollzG genügenden Verfahrensrüge geltend machen müssen, wozu gehört hätte, dass er zur Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen seinen ursprünglichen Antrag vom 07.12.2011 wie auch seinen geänderten Antrag vom 27.12.2011 in der Rechtsbeschwerdebegründung im Wortlaut mitteilt. Das ist unterblieben. Der Antragsteller verweist in seiner protokollierten Rechtsbeschwerdebegründung insoweit lediglich auf den Inhalt der Akten und seine darin befindlichen Schreiben. Das ist - anders als im Beschwerdeverfahren nach der StPO - im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG nicht zulässig, weil dem Senat im letztgenannten Verfahren ein Rückgriff auf die Sachakten aus Rechtsgründen verwehrt ist. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass das Oberlandesgericht wegen der vom Antragsteller letztlich mit dem gleichen Ziel eingelegten StPO-Beschwerden (vgl. dazu oben unter II.1) Zugriff auf die Sachakten nehmen konnte. Beide Rechtsmittel unterliegen nach den dazu getroffenen Vorschriften eigenständigen Anforderungen hinsichtlich Einlegung, Begründung und des weiteren Verfahrens, die nicht zur Disposition des Gerichts oder des Antragstellers stehen und die nicht dadurch unterlaufen werden können, dass alternativ auch andere - hier zudem ebenfalls unzulässige - Rechtsmittel mit anderen, gelockerten Formvorschriften und Prüfungsmaßstäben eingelegt werden. b) Abgesehen davon ist die Rechtsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil der vom Antragsteller zutreffend gerügte Fehler der Strafvollstreckungskammer, der (nur) darin zu sehen ist, dass sie über einen gar nicht gestellten bzw. zurückgenommenen Wiederaufnahmeantrag befunden hat, selbst bei zulässig angebrachter Verfahrensrüge keine Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geböte. Es handelt sich um einen Fehler im Einzelfall, der weder Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung der Normen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, noch die Besorgnis rechtfertigt, die Strafvollstreckungskammer könne ihn unter bewusstem Verstoß gegen Recht und Gesetz wiederholen. Soweit der Antragsteller behauptet, die Strafvollstreckungskammer habe über seinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahren nicht entschieden, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat diesen Antrag im Tenor des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich (dort unter Ziff. 2) zurückgewiesen und dies - zumindest konkludent - damit begründet, dass die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren (Anm. des Senats: mithin auch § 364b StPO) im Verfahren nach dem StVollzG keine Anwendung finden (Beschlussumdruck S. 3). 3. Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, weil die Rechtsbeschwerde nach dem Vorgesagten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 StPO). III. 1. Die Kostenentscheidung bzgl. der beiden Beschwerden beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in direkter Anwendung. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer an den für die von ihm bewusst und gewollt gewählten, hier jedoch unstatthaften StPO-Rechtsmittel geltenden Kostenvorschriften festhalten lassen. 2. Für das gesondert betriebene Rechtsbeschwerdeverfahren folgt die Kostenentscheidung aus § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 65, 60 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei sich der Senat allein mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse des Antragstellers an der - sehr niedrigen - Festlegung des Landgerichts orientiert und darüber hinaus berücksichtigt hat, dass der Antragsteller auch die Kosten der beiden Beschwerden zu tragen hat.