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Beschluss

I Ws 254/12

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2012:1019.IWS254.12.0A
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Leitsätze
"Bestimmte Tatsachen" i.S.d. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO erfordern eine konkretisierte Verdachtslage "Besondere Schwierigkeiten" oder "besonderer Umfang" der Ermittlungen i.S.d. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO liegen nur dann vor, wenn sie sich vom Durchschnitt der Ermittlungen deutlich abheben und deshalb die Haftverfolgungsorgane davon abhalten, den Sachverhalt ohne Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz aufzuklären.(Rn.11) (Rn.15) (Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Verlängerung des mit Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 21.12.2011 - 14 Gs 906-908/11 - angeordneten dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen. 2. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 21.12.2011 - 14 Gs 906-908/11 - aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Bestimmte Tatsachen" i.S.d. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO erfordern eine konkretisierte Verdachtslage "Besondere Schwierigkeiten" oder "besonderer Umfang" der Ermittlungen i.S.d. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO liegen nur dann vor, wenn sie sich vom Durchschnitt der Ermittlungen deutlich abheben und deshalb die Haftverfolgungsorgane davon abhalten, den Sachverhalt ohne Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz aufzuklären.(Rn.11) (Rn.15) (Rn.16) 1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Verlängerung des mit Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 21.12.2011 - 14 Gs 906-908/11 - angeordneten dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen. 2. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 21.12.2011 - 14 Gs 906-908/11 - aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB hat das Amtsgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 21.12.2011 - 14 Gs 906-908/11- den dinglichen Arrest in Höhe von 277.736,26 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Der Arrest ist am 23.02.2012 vollzogen worden. Gepfändet wurden verschiedene Lebens- und Rentenzusatzversicherungen des Beschuldigten im Gesamtwert von etwa 110.000,00 €. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 29.03.2012 - 8 Qs 50/12 - verworfen. Der dagegen gerichteten weiteren Beschwerde des Beschuldigten vom 26.04.2012 hat die Kammer nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält das Rechtsmittel nur insoweit für begründet, als die Arrestanordnung den Betrag von 58.111,18 € übersteigt. Im Übrigen hat sie auf die Verwerfung der weiteren Beschwerde angetragen. Den Antrag des Beschuldigten vom 25.05.2012, die Vollziehung der Arrestanordnung gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 30.08.2012 als unbegründet verworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 29.08.2012 beim Senat gemäß § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO beantragt, den dinglichen Arrest bis zum 21.12.2012 aufrecht zu erhalten. Dem ist die Verteidigung mit näherer Begründung entgegengetreten. II. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Aufrechterhaltung der Arrestanordnung war zurückzuweisen (1). Die weitere Beschwerde des Beschuldigten hat Erfolg (2). 1. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Arrestanordnung liegen nicht vor. a) Zwar waren bei Erlass des Arrestbeschlusses am 21.12. 2011 Gründe gemäß § 111b Abs. 2 StPO für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a StGB und des Verfalls gemäß § 73 StGB vorlagen. Es bestand zu diesen Zeitpunkt der einfache Verdacht bezüglich der im Arrestbeschluss im Einzelnen aufgeführten Taten und zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass es im weiteren Verfahren zur Anordnung des Wertersatzverfalls und Verfalls kommen würde. Das ergibt sich insbesondere aus den festgestellten Defiziten tatsächlich abgerechneter Arbeitszeiten auf der einen und zur Bewältigung der entsprechenden Bauleistungen wahrscheinlich notwendiger Arbeitsleistungen auf der anderen Seite sowie der betriebswirtschaftlich kaum erklärbaren, auf Verdeckungshandlungen hindeutenden Verquickung von GmbH als General- und der Einzelfirma als Subunternehmerin. An dieser rechtlichen Qualität des Tatverdachts hat sich bis heute im Wesentlichen nichts geändert. b) Entgegen der im angefochtenen Beschluss vom 29.03.2012 geäußerten Auffassung der Kammer und insoweit in Übereinstimmung mit den dazu geäußerten Zweifeln der Generalstaatsanwaltschaft sind auch bis heute keine dringenden Gründe im Sinne des § 111b Abs. 3 Sätze 1 und 3 StPO gegeben. Die Annahme solch dringender Gründe muss schon an der bis dato unzureichenden Differenzierung der Ermittlungsergebnisse zwischen der vom Beschuldigten betriebenen GmbH und seiner Einzelfirma scheitern. Seit der Arrestanordnung sind knapp 10 Monate vergangen. Wie bei der Verdachtsprüfung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO (dazu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 112 Rdn. 6) verschärfen sich auch bei der Prüfung der Eingangsvoraussetzungen eines dinglichen Arrestes die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der einzelnen Merkmale im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens. So bedarf es gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO für die Aufrechterhaltung der Arrestanordnung spätestens nach 6 Monaten bereits dringender Gründe für die Annahme des Vorliegens ihrer Voraussetzungen; ansonsten ist die Anordnung aufzuheben. Solche dringenden Gründe sind - wovon auch die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft ausgehen - bis heute nicht gegeben. c) Dringende Gründe wären nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nur dann gemäß § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO entbehrlich, wenn weiterhin bestimmte Tatsachen den (einfachen) Tatverdacht begründen und die in Satz 1 bestimmte Frist nur wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht ausreicht, um die Annahme dringender Gründe belegen zu können. In diesen Fällen kann das Gericht - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entgegen der Auffassung der Verteidigung auch der Senat gemäß § 308 StPO - auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahme verlängern, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde jedenfalls bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO zu einem entsprechend gesteigerten Tatverdacht kommen. Hierauf hatte der Senat bei der Zurückweisung des Antrags des Beschuldigten, die Arrestanordnung gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen, noch vertraut. Solchermaßen zu fordernde "bestimmte Tatsachen" liegen jedoch weiterhin nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal des durch "bestimmte Tatsachen" begründeten Verdachts erfordert eine konkretisierte Verdachtslage, die sich mit zunehmender Ermittlungsdauer immer mehr dem Anforderungsprofil des gemäß § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO spätestens nach 12 Monaten seit Erlass der Arrestanordnung vorzuweisenden dringenden Grundes annähert (vgl. auch OLG Jena StV 2005, 90). Angesichts der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses bereits annähernd 10 Monate seit Erlass der Arrestanordnung vergangen sind, sind an die "bestimmten Tatsachen" im Sinne des § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO nunmehr solche gehobenen Ansprüche zu stellen, die dem Erfordernis des dringenden Grundes nahezu entsprechen. Dies gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, als dessen Ausfluss sich § 111b Abs. 3 StPO darstellt (vgl. dazu SK-Rogall, StPO, § 111 b Rdn. 28f.). Für die Beurteilung der Frage, ob entsprechende Tatsachen vorliegen, ist der aktuelle Ermittlungsstand heranzuziehen (HansOLG, Beschl. v. 27.11.2008 - 2 Ws 197/08, StV 2009, 122). Gegenüber dem zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses bestehenden Ermittlungsstand haben sich jedoch bislang nur insofern Änderungen ergeben, als mit Schreiben der Sparkasse ... vom 30.04.2012 auf das entsprechende Ersuchen der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 05.04.2012 Auskunft zum Geschäftskonto der Einzelfirma des Beschuldigten erteilt wurde und daraus erkennbar ist, dass im Tatzeitraum Bargeldbeträge in Höhe von 314.225, 34 € generiert worden sind, deren Verwendung bisher unklar ist. Allein daraus ergibt sich aber kein im oben beschriebenen Maße bestehender gesteigerter Tatverdacht. Dies sieht wohl auch die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg selbst so, wenn sie im Vermerk vom 27.08.2012 davon ausgeht, dass diese Erkenntnis erst nach einer näheren Überprüfung der Mittelverwendung zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wäre. Der vom Hauptzollamt Stralsund unter dem 01.03.2012 vorgelegte Schlussbericht weist ebenfalls keine weiteren bestimmten Tatsachen aus, die den Anfangsverdacht erhärten könnten, da er im Wesentlichen nur den Ermittlungsstand wiedergibt, der schon am 21.12.2011, also zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Arrestbeschlusses bestand. Auch der den Schlussbericht korrigierende Bericht des Hauptzollamtes vom 03.07.2012 und die darin vorgenommene Schadensberechnung sowie der Bericht des Hauptzollamtes vom 19.09.2012 sind insofern unergiebig, weil sie keine weiteren Tatsachen mitteilen, sondern im Wesentlichen nur den längst bekannten Sachverhalt neu werten und gewichten. Die bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen lassen deshalb auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen im o. g. Sinne gesteigerten Tatverdacht erkennen. d) Hinzu kommt, dass der Senat nicht erkennen kann, dass die "Verdichtung" des einfachen zum gesteigerten Tatverdacht bislang an dem besonderen Umfang oder an der besonderen Schwierigkeit des Ermittlungsverfahrens gescheitert ist. Bei der Auslegung dieser Begriffe kommt der "Besonderheit" der Umstände besondere Bedeutung zu. Diese ist nicht schon dann gegeben, wenn die Ermittlungen schwierig sind oder einen größeren Umfang haben. Sie müssen sich vielmehr vom Durchschnitt deutlich abheben und deshalb die Strafverfolgungsorgane davon abhalten, den Sachverhalt ohne Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz aufzuklären (SK- Rogall, a.a.O. Rdn. 30). Zwar mögen die hier vorzunehmenden Ermittlungen aufgrund des wirtschaftlichen Gebarens des Beschuldigten schwierig sein. Die Ermittlungen sind aber nicht allein deshalb nicht von der Staatsanwaltschaft mit der notwendigen Intensität vorangetrieben worden. Vielmehr sind eine Reihe von Verfahrensverzögerungen festzustellen, die ihre Ursache gerade nicht in solchen Umständen haben. So ist beispielsweise nicht feststellbar, dass das Verfahren nach der vorübergehenden Abgabe an die Staatsanwaltschaft Schwerin am 02.05.2012 von dieser überhaupt betrieben worden ist. Allein diese Abgabe hat zu einer zeitlichen Verzögerung des Verfahrens von nahezu 2 Monaten geführt. Erst nach der Zuweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg gemäß § 145 Abs. 1 GVG durch Auftrag des Generalstaatsanwalts vom 20.06.2012 wurde das Hauptzollamt Stralsund mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 22.06.2012 im Hinblick auf die schon zu dieser Zeit von der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilten Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit der bisherigen Ermittlungen mit einer Neuberechnung und konkreten Schadensermittlung beauftragt. Weitere Ermittlungen wurden wiederum erst nach entsprechender Anregung der Generalstaatsanwaltschaft mit Gutachtenauftrag vom 27.08.2012 (Nachkalkulation von Bauvorhaben durch den Sachverständigen P.) in Auftrag gegeben. Erkenntnisse dazu liegen bis zum heutigen Tage nicht vor. Eine Vernehmung weiterer in Betracht kommender Zeugen durch die Staatsanwaltschaft hat trotz der im Schlussbericht des Hauptzollamtes vom 01.03.2012 aufgelisteten Beweisdefizite bis zum heutigen Tage nicht stattgefunden, sondern ist nur angekündigt worden (Verfügung vom 27.08.2012). Gleiches gilt für die sich aufgrund der seit dem 30.04.2012 vorliegenden Kontounterlagen des Beschuldigten anbietenden Untersuchungen über die Verwendung der abgeflossenen Barmittel, deren Verbleib nach dem 30.04.2012 zunächst nicht nachgegangen wurde. Solche weiteren Ermittlungen wurden erst mit Verfügung vom 27.08.2012 im Zusammenhang mit der Begründung des Antrags auf Verlängerung der Frist gemäß § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO angekündigt. Ergebnisse sind bis heute jedoch auch insoweit nicht zu den Akten gelangt. 2. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Arrestanordnung liegen daher nicht vor. Die Arrestanordnung war deshalb auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten ebenso wie die bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.