Beschluss
20 Ws 173/16
OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2017:0116.20WS173.16.0A
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Leitsätze
1. Die aus tatsächlichen Gründen fehlerhafte Einweisung in ein psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat zur Folge, dass mit der Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 entgegen Satz 4 der Norm keine gesetzliche Führungsaufsicht eintritt (Anschluss OLG Dresden, 29. Juli 2005, 2 Ws 402/05, StraFo 2005, 432 und 7. Februar 2008, 2 Ws 18/08, StraFo 2008, 171; OLG Jena, 19. März 2009, 1 Ws 87/09, NStZ 2010, 217 und 10. September 2010, 1 Ws 164/10, NStZ-RR 2011, 61).(Rn.28)
2. Die Zeit des rechtswidrigen Maßregelvollzugs ist in diesen Fällen entgegen § 67 Abs. 4 StGB vollständig auf eine daneben verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2015, 2 Ws 3/15 und OLG Dresden, 8. März 1995, 2 Ws 230/94, OLG-NL 1996, 23).(Rn.37)
3. Ist die Freiheitsstrafe durch die vollumfängliche Anrechnung der Zeit des rechtwidrigen Maßregelvollzugs vollständig verbüßt, tritt auch keine Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB ein.
4. Ist ein Sachverständiger zur gerichtlichen Überzeugung geeignet und erfahren, um (Einweisungs-) Gutachten zu Fragen der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB, zu einer hang- bzw. zustandsbedingten Wiederholungsgefahr nach §§ 63, 64, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB oder für in Betracht kommende Therapieweisung nach § 153a StPO, §§ 56c, 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB zu erstellen, verfügt er auch ohne Zertifizierung oder klinischen Tätigkeit über die in § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO geforderte Qualifikation eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 23.05.2016 aufgehoben.
2. Die mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.07.2001 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.
3. Es wird festgestellt, dass mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Vollzug der Maßregel keine Führungsaufsicht eintritt und dass die mit dem vorgenannten Urteil gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs vollständig verbüßt ist.
4. Der Verurteilte ist in diese Sache unverzüglich aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aus tatsächlichen Gründen fehlerhafte Einweisung in ein psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat zur Folge, dass mit der Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 entgegen Satz 4 der Norm keine gesetzliche Führungsaufsicht eintritt (Anschluss OLG Dresden, 29. Juli 2005, 2 Ws 402/05, StraFo 2005, 432 und 7. Februar 2008, 2 Ws 18/08, StraFo 2008, 171; OLG Jena, 19. März 2009, 1 Ws 87/09, NStZ 2010, 217 und 10. September 2010, 1 Ws 164/10, NStZ-RR 2011, 61).(Rn.28) 2. Die Zeit des rechtswidrigen Maßregelvollzugs ist in diesen Fällen entgegen § 67 Abs. 4 StGB vollständig auf eine daneben verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2015, 2 Ws 3/15 und OLG Dresden, 8. März 1995, 2 Ws 230/94, OLG-NL 1996, 23).(Rn.37) 3. Ist die Freiheitsstrafe durch die vollumfängliche Anrechnung der Zeit des rechtwidrigen Maßregelvollzugs vollständig verbüßt, tritt auch keine Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB ein. 4. Ist ein Sachverständiger zur gerichtlichen Überzeugung geeignet und erfahren, um (Einweisungs-) Gutachten zu Fragen der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB, zu einer hang- bzw. zustandsbedingten Wiederholungsgefahr nach §§ 63, 64, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB oder für in Betracht kommende Therapieweisung nach § 153a StPO, §§ 56c, 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB zu erstellen, verfügt er auch ohne Zertifizierung oder klinischen Tätigkeit über die in § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO geforderte Qualifikation eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen.(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 23.05.2016 aufgehoben. 2. Die mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.07.2001 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt. 3. Es wird festgestellt, dass mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Vollzug der Maßregel keine Führungsaufsicht eintritt und dass die mit dem vorgenannten Urteil gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs vollständig verbüßt ist. 4. Der Verurteilte ist in diese Sache unverzüglich aus dem Maßregelvollzug zu entlassen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. 1. Das Landgericht Stralsund verurteilte den Beschwerdeführer am 04.07.2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Strafkammer ging dabei in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. O. davon aus, dass der Verurteilte bei Begehung der Taten an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung und an einer Störung seiner Sexualpräferenz in Form der Pädophilie litt, weshalb seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Aufgrund dieses Zustandes seien auch künftig vergleichbare erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 StGB von ihm zu erwarten, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die zu der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Verurteilten zu den Tatzeiten getroffenen, äußerst knappen Urteilsfeststellungen (abgekürztes Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO) beschränken sich auf die Angabe, dass bei diesem in der (vorläufigen) Unterbringung „eine schon länger bestehende Persönlichkeitsstörung in Form der Schizoidie und der Pädophilie“ diagnostiziert worden sei (UA S. 4), infolge derer seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der abgeurteilten Taten jeweils erheblich vermindert aber nicht aufgehoben war (UA S. 5). Bei dieser Störung handele es sich um eine „schwere andere seelische Abartigkeit“, die „nach Einschätzung des Sachverständigen“ (Anm. d. Senats: Einzelheiten zu dessen Befunden und den daraus gezogenen Schussfolgerungen des Sachverständigen werden nicht mitgeteilt) zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt habe (UA S. 11). Darauf stützt das Landgericht nachfolgend die nach § 63 StGB angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus, weil „nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. O.“ (Anm. d. Senat: welche dies im Einzelnen sind, bleibt wiederum offen), die ausgeprägte Verleugnung der Taten durch den Angeklagten in Verbindung mit der beim Angeklagten vorliegenden sogenannten Kernpädophilie unbehandelt ein Rückfall in alte Verhaltensmuster erwarten (lasse). Dies gilt umso mehr, als das allgemeine Rückfallrisiko dieser Gruppe 50 - 75 % beträgt“. Der am 04.01.2001 vorläufig festgenommene Verurteilte befand sich zunächst vom 05.01.2001 bis zum 25.05.2001 in Untersuchungshaft. Nach erfolgter Erstbegutachtung wurde er bis zu der am 26.07.2001 eingetretenen Rechtskraft der Anlassverurteilung in einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus genommen, die nachfolgend in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB überging. Er befindet sich mithin seit nunmehr über 16 Jahren in staatlichem Gewahrsam. 2. Das Landgericht Stralsund hat im Zuge der jährlichen Überprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB nach Anhörung des Verurteilten, seiner Verteidigerin, der externen Sachverständigen Dipl.-Psych. Dipl. Soz.päd. B. sowie des Chefarztes der Maßregelklinik Dr. O. mit Beschluss vom 23.05.2016 die weitere Vollstreckung der Maßregel angeordnet. Gegen diese seiner Verteidigerin am 01.06.2016 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde im Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 03.06.2016, die am 06.06.2016 beim Landgericht eingegangen ist. 3. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren das Gutachten eines weiteren Sachverständigen eingeholt, nachdem der Chefarzt der Maßregelklinik Dr. O. sowohl in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 24.11.2015 und - nach Konfrontation mit dem abweichenden Gutachten der externen Sachverständigen Dipl.-Psych. Dipl. Soz.päd. B. - vom 09.05.2016 die Auffassung vertrat und in den mündlichen Anhörungen durch die Strafvollstreckungskammer am 27.04.2016 und vom 13.05.2016 weiter verteidigt hat, die von ihm schon bei der Anlassverurteilung diagnostizierte schizoide Persönlichkeitsstörung des Verurteilten und dessen Störung der Sexualpräferenz in Form einer Pädophilie bestünden unverändert im Grade einer (jetzt:) „krankhaften seelischen Störung“ fort, weshalb Wiederholungsgefahr bestünde, wohingegen die externe Sachverständige zu dem Ergebnis gelangte, bei dem Verurteilten liege jedenfalls aktuell keine Persönlichkeitsstörung (mehr) vor und auch die Pädophilie bestehe allenfalls noch als „Nebenströmung“ fort. Der vom Senat beauftragte Facharzt für Psychiatrie Dr. T. kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.12.2016 aufgrund eigener umfassender Exploration und Diagnostik zu dem Ergebnis, dass sich bei dem primär normintelligenten Verurteilten im Zeitpunkt seiner Untersuchung lediglich Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) fänden, die mit einer gestörten Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) einhergehe. Jedoch erreichten beide Störungen weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung bzw. das Ausmaß einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB. In der Analyse und Zusammenschau aller in dieser Sache zur Verfügung stehenden Angaben und Befunde sei auch rückblickend nicht auszumachen, dass das Ausmaß der psychischen Gestörtheit des Verurteilten jemals in einem konkreten Bezugsrahmen und anhand eines geeigneten Störungs- und Krankheitsbegriffs oder -modells nachvollziehbar und detailliert thematisiert worden wäre. Schon die im Zuge des Strafverfahrens gestellte fachärztliche Diagnose sei nicht in Übereinstimmung mit einem gängigen Klassifikationssystem erfolgt. Es sei deshalb für ihn nicht nachvollziehbar, dass im Jahre 2001 die medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB vorgelegen hätten. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft, die mit Zuschrift vom 29.06.2016 zunächst beantragt hatte, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen, hat nach Kenntnis von dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T. unter dem 05.01.2017 angetragen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Unterbringung für erledigt zu erklären, festzustellen, dass mit der Entlassung aus der Maßregelklinik Führungsaufsicht eintrete und unter Anrechnung der Dauer des Maßregelvollzugs eine Restfreiheitsstrafe von 610 Tagen verbleibe, über deren Aussetzung zur Bewährung die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stralsund zu entscheiden habe, an die die Sache deshalb insoweit zurückzuverweisen sei. Der Verurteilte hatte über seine Verteidigerin Gelegenheit zur Stellungnahme, von der mit Schriftsatz vom 10.01.2017 Gebrauch gemacht wurde. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist, statthaft (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) und begründet. Sie führt zu der tenorierten Entscheidung. 1. Der Senat folgt den Ausführungen und Bewertungen des Sachverständigen Dr. T., wonach die Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus aktuell nicht vorliegen und auch zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht wissenschaftlich begründbar vorgelegen haben. Die Maßregel ist deshalb für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB). a) An der fachlichen Qualifikation des dem Senat bereits aus mehreren anderen Gutachten bekannten Sachverständigen Dr. T., der seit Jahren ganz überwiegend mit der Exploration von Straftätern befasst ist, besteht kein Zweifel. Zwar handelt es sich bei ihm um keinen klinisch tätigen, sondern um einen niedergelassenen Psychiater, der auch nicht als forensischer Psychiater zertifiziert ist; er verfügt gleichwohl über die in § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung (§ 13 Satz 1 und 3 EGStPO) geforderte „forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung“. Dies eigenverantwortlich zu prüfen und zu beurteilen obliegt dem den Gutachter beauftragenden Justizorgan (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 73 Rdz. 4; Detter, NStZ 2013, 57, 61; Kruse, NJW 2014, 509; Zimmermann MK-ZPO, 4. Aufl. § 404 Rdz. 1). aa) Der Senat entnimmt dazu den Materialien zum „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 28.04.2016 (BGBl. I 2016, 1610), dass die erforderliche forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung eines Gutachters dann zu bejahen ist, wenn er über die klinischen Kenntnisse seines Fachs hinaus in der Lage und erfahren ist, den Einfluss und die Auswirkungen psychiatrischer Erkrankungen und Störungen auf die Genese individueller Delinquenz und deren prognostische Auswirkungen zu analysieren. Dafür könne man sich „beispielsweise“ an der Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“ der Landesärztekammern oder dem entsprechenden Zertifikat der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) oder, bei nichtpsychiatrischen Fachärzten und bei approbierten Psychologischen Psychotherapeuten und Rechtspsychologen, an Zeiten der klinischen Tätigkeit des Gutachters (auch in Form einer schwerpunktmäßig forensischen Weiterbildung) in der Forensik sowie an bisheriger supervidierter Gutachtertätigkeit mit typisch forensischen Fragestellungen orientieren (BT-Drs. 18/7244 S. 39). Den dieser Gesetzesbegründung nachfolgenden Expertenanhörungen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages lässt sich entnehmen, dass die dort befragten Fachleute eine Begrenzung der für eine Prognosebegutachtung geeigneten Sachverständigen auf bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeitsfelder aus unterschiedlichen Erwägungen nicht befürwortet haben, sondern dass nach ihrer Auffassung dafür auch solche Gutachter in Betracht kommen, die nicht als Psychiater oder Psychologen in psychiatrischen Krankenhäusern arbeiten oder als externe Beauftragte hinzugenommen werden. Das könnten z.B. auch Personen sein, die in gemeindepsychiatrischen Settings tätig sind, unter Umständen auch - neben Kriminologen - Sozialarbeiter mit langjähriger Erfahrung oder niedergelassene Ärzte (vgl. dazu mit unterschiedlicher Gewichtung der Kriterien die protokolierten Stellungnahmen von Dr. habil. Pollähne, Protokoll der 85. Sitzung vom 15.02.2016, S. 9 f.; Dr. Kammeier a.a.O. S. 24; Prof. Dr. Graf a.a.O. S. 27 und Dr. Saimeh a.a.O. S. 31). Dem ist der Gesetzgeber offensichtlich gefolgt, indem er in § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO, bei dem es sich zudem nur um eine Soll-Vorschrift handelt, auf eine explizite Festlegung verzichtet, unter welchen fachlichen Voraussetzungen ein Sachverständiger über „forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung“ verfügt, sondern es bei der in der Gesetzesbegründung erfolgten Benennung bloßer Beispiele für derartige Qualifikationsnachweise belassen wollte. bb) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für (psychiatrische) Begutachtungen zu Fragen der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB), zu einer hang- bzw. zustandsbedingten Wiederholungsgefahr (§§ 63, 64, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 66b Satz 1 Nr. 2 StGB) oder für in Betracht kommende Therapieweisungen (§ 153a StPO, §§ 56c, 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB), im Ermittlungs- oder im strafrechtlichen Erkenntnis- bzw. Sicherungsverfahren nach §§ 80a, 246a, 414 Abs. 3 StPO jedenfalls von Gesetzes wegen weiterhin keine der Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO entsprechenden Qualifikationsanforderungen an den zu beauftragenden Sachverständigen gestellt werden, obwohl es dort im Wesentlichen um genau dieselben Fragestellungen geht, wie bei späteren Prognosegutachten während der Maßregelvollstreckung. Der Senat leitet daraus ab daraus, dass Sachverständige, die - ohne über entsprechende Zertifikate zu verfügen oder klinisch tätig zu sein - gleichwohl über die von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Kenntnisse und Erfahrungen für die Erstellung von forensisch-psychiatrischen Einweisungsgutachten verfügen, nach der Vorstellung des Gesetzgebers weiterhin auch für kriminalprognostische Begutachtungen nach § 463 Abs. 4 StPO herangezogen werden können. Anders ausgedrückt: Wer als Sachverständiger zur gerichtlichen Überzeugung fachlich geeignet und erfahren ist, um den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Einweisungsgutachten zu erstellen, dem kann, wenn es später um die Entlassungsbegutachtung nach § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO geht, die dafür vom Gesetz geforderte forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung nicht mit der Begründung abgesprochen werden, er sei nicht klinisch tätig oder entsprechend zertifiziert. cc) Über den Sachverständigen Dr. T. ist dem Senat bekannt, dass er seit vielen Jahren von Gerichten des Landes sowohl für Erstbegutachtungen in laufenden Strafverfahren wie auch für Prognosebegutachtungen im Zuge der Straf- oder Maßregelvollstreckung als psychiatrischer Gutachter herangezogen wird. Auch der Senat hat den Sachverständigen schon wiederholt beauftragt, insbesondere wenn es um die Klärung von Zweifelsfragen im Bezug auf frühere Begutachtungen ging. Der Sachverständige zeichnet sich dabei stets durch besondere Sorgfalt schon bei der Heranziehung und Auswertung aller dafür in Betracht kommenden Straf- und Vollstreckungsakten, Vorgutachten und klinischen Unterlagen sowie durch seine umfangreichen eigenen Untersuchungen der Probanden samt deren Dokumentation einschließlich der Durchführung wissenschaftlich anerkannter testpsychologischer Verfahren zur Abklärung etwaiger Intelligenzminderungen und zur Gefährlichkeitsbeurteilung mit getrennter Diskussion der Ergebnisse aus. Die Gutachten genügen formal und inhaltlich allen Anforderungen, die an forensisch-psychiatrische Expertisen zu stellen sind (vgl. dazu Fegert/Häßler/Schnoor/Rebernig/König/Auer/Schläfke [Hrsg.] „Bestandsaufnahme und Qualitätssicherung der forensisch-psychiatrischen Gutachtertätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern bei Tötungs- und Brandstiftungsdelikten“ 2003; Empfehlungen der interdisziplinären BGH-Arbeitsgruppe zur Qualitätssicherung von Schuldfähigkeitsbegutachtungen in NStZ 2006, 537; Lehrbücher zur forensischen Psychiatrie von Nedopil 2002; Rasch und Konrad 2004; Venzlaff und Foerster 2004; Kröber 2005; Kröber/Dölling/Leygraf/Sass [Hrsg.] in Handbuch der forensischen Psychiatrie 2006, Bd. 3, S. 174 ff.) und belegen durch die eingehende Darstellung und Diskussion der angewandten wissenschaftlichen Methoden anhand neuester Fachliteratur, dass der Sachverständige über die notwendigen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden fachlichen Kenntnisse und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie verfügt. b) All das spiegelt sich in dem in dieser Sache erstellte Prognosegutachten vom 31.12.2016 wider. Der Sachverstandige Dr. T. hat den Gutachtensauftrag des Senats zutreffend erfasst und seiner Tätigkeit zugrunde gelegt (a.a.O. S. 1). Er hat alle Akten des Strafverfahrens, die vollständigen Vollstreckungsvorgänge einschließlich der Vorgutachten und der jährlichen Stellungnahmen der Maßregelklinik sowie die Protokolle über die Anhörungen des Verurteilten im Zuge der jährlichen Überprüfungen und die Behandlungsunterlagen der Untersuchungshaftanstalt und des Maßregelkrankenhauses herangezogen und ebenso ausgewertet, wie die ihm vom Verurteilten selbst überlassenen Schriftstücke (a.a.O. S. 2 ff.). Er hat von der Vorgutachterin B. (diese ist zertifizierte Fachpsychologin für Rechtspsychologie [BDP/DGPs]) ergänzende Angaben zu deren Untersuchungen erfragt, die von ihr erhobenen persönlichkeitsdiagnostischen Befunde angefordert (a.a.O. S. 2) und sie eigenständig ausgewertet (a.a.O. S. 59 f). Ferner hat er den Unterbrachten zwischen dem 14.10. und dem 09.12.2016 sechs Mal in der Maßregelklinik aufgesucht und ihn über eine Zeitdauer von insgesamt mehr als 13 Stunden einschließlich einer 45minütigen Testbearbeitung ausführlich psychiatrisch untersucht und die mit ihm geführten Gespräche wertungsfrei verschriftet (a.a.O. S. 29 ff.) Im bewertenden Teil seiner Expertise hat der Sachverständige dargelegt und anhand der maßgeblichen wissenschaftlichen Kriterien für den Senat nachvollziehbar begründet, dass bei dem Verurteilten keine Anzeichen für ein psychoorganisches Defizit oder für eine hirnorganische Störung vorliegen (Gutachten S. 62 f.). Auch hätten sich bei ihm keine Hinweise auf exogene oder endogene psychotische Störungen gefunden. Eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne sei damit sicher auszuschließen. Das deckt sich mit sämtlichen früheren Gutachten und der Expertise der Sachverständigen B. (vgl. deren Gutachten S. 60). Allerdings sei es bei dem Verurteilten aufgrund einer im Einzelnen dargestellten problematischen Persönlichkeitsentwicklung (Gutachten Dr. T. S. 72 ff.) zu einer fortdauernden histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) gekommen, die mit einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) einhergehe, was anhand der dafür in diesem internationalen statistischen Klassifikationssystem festgelegten Kriterien für den Senat jeweils mit Fakten detailliert und nachvollziehbar belegt wird (a.a.O. S. 74 ff.). Mit den externen Vorgutachten und den jährlichen fachklinischen Stellungnahmen setzt sich der Sachverständige ausführlich und kritisch auseinander und zeigt, sofern er die dortigen Bewertungen nicht oder nicht vollumfänglich teilt, deren Schwachstellen auf, ohne dabei in die juristische Beurteilungshoheit des Senats einzugreifen (a.a.O. S. 95 ff.). Von besonderer Bedeutung ist insoweit, dass der Sachverständige Dr. T. im Detail zutreffend darauf hinweist und belegt, dass weder im schriftlichen Einweisungsgutachten vom 27.01.2001 noch in den späteren schriftlichen Expertisen der externen Sachverständigen Dr. med. habil. Sch. (DGPPN-zertifiziert) vom 07.11.2005 und Dr. H. (klinisch tätiger Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie...) vom 29.04.2011 bei grundsätzlich zutreffender Diagnose des bei dem Verurteilten vorliegenden psychischen Störungsbildes nachvollziehbar dessen für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit darüber hinaus von entscheidender Bedeutung bleibender Schweregrad aus medizinischer Sicht problematisiert und belegt wird, der zur Bejahung der psychiatrischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und in Sonderheit zu der Schlussfolgerung geführt hat, die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten sei zu den Tatzeiten deshalb (kausal) „erheblich“ vermindert gewesen (a.a.O. S. 87 ff., 90 ff.). Bereits der externe Sachverständige Dr. H. äußerte mit Blick darauf, dass der Verurteilte durchaus auch überdauernde heterosexuelle Kontakte und Interessen habe, in seinem schriftlichen Gutachten deutliche Zweifel an der Teildiagnose einer Pädophilie, die sich lediglich nicht ausschließen lasse (dort S. 54 f.). Auch wurde in den internen klinischen Verlaufsberichten alsbald nach der Einweisung des Verurteilten in den Maßregelvollzug festgehalten, dass die Eingangsdiagnose einer schizoiden Persönlichkeitstörung oder gar - wie im Urteil festgestellt - Schizoidie sich im Beobachtungszeitraum nicht bestätigt habe. Gleichwohl wurde diese Teildiagnose im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel der Klinikleitung, die nun dem Eingangsgutachter Dr. O. unterstand, überraschend und ohne nähere Begründung wieder aufgegriffen. Erstmals in dem Prognosegutachten der Sachverständigen B. vom 22.04.2016 wird eine forensisch-psychiatrisch relevante Gestörtheit des Untergebrachten, insbesondere die Ausgangsdiagnose einer Kernpädophile, schon auf der diagnostischen Ebene deutlich relativiert (dort S. 60 ff.), ohne jedoch nachfolgend die für die zu treffende Prognoseentscheidung wesentliche Frage zu erörtern, ob deswegen überhaupt die psychiatrischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und damit diejenigen von § 63 StGB (noch) vorliegen. Auch die für die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr wird jedenfalls in dem schriftlichen Gutachten des damaligen Sachverständigen Dr. O. vom 27.01.2001 nur unzureichend problematisiert, indem dieser dafür maßgeblich auf die nicht näher begründete „Schwere“ des von ihm festgestellten Störungsbildes und auf die statistische Rückfallquote bei (Kern-)Pädophilen verweist (a.a.O. S. 43), ohne darauf einzugehen, dass dem Verurteilten nur wenige Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums zum Nachteil eines einzigen Geschädigten zur Last lagen, was, wie beschrieben, dem Sachverständigen Dr. H. durchaus Anlass gegeben hat, an der Diagnose einer (Kern-) Pädophilie zu zweifeln. Weder das Einweisungsgutachten noch die späteren externen Expertisen der Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. H. vermögen angesichts dieser nicht unerheblichen Versäumnisse zu überzeugen. c) Der Senat schließt sich aus den vorstehend genannten Gründen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T. an (vgl. oben I.3 und eingangs II.1), der dafür sämtliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft und seinem Gutachten durchgängig zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat und dessen Schlussfolgerungen unter Offenlegung aller dafür maßgebenden wissenschaftlichen Kriterien gerichtlich gut nachvollziehbar und zur vollen Überzeugung des Senats sowohl im Detail wie auch im Gesamtergebnis zutreffend sind. 2. a) Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Unterbringung tritt vorliegend keine gesetzliche Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB ein. Mit dem Sachverständigen Dr. T., der Generalstaatsanwaltschaft, die dies zumindest für naheliegend hält, und der Verteidigerin geht der Senat davon aus, dass ein Fall der sogenannten Fehleinweisung vorliegt, die vorliegend auf eine im Tatsächlichen fehlerhafte, weil auf eine teils unzureichende, teils falsche Diagnose des angenommenen Defektzustands im Sinne von § 20 StGB beruhende gutachterliche Fehleinschätzung zurückzuführen ist und die - soweit sich dies den Gründen des abgekürzten Urteils entnehmen lässt - zu entsprechenden Rechtsfehlern (Folgefehlern) des Tatgerichts geführt haben, das sich mit dem mangelbehafteten Einweisungsgutachten nicht ausreichend kritisch auseinandergesetzt hat. Während dies für die Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ohne rechtliche Relevanz ist, die über den gesetzlichen Wortlaut der Vorschrift hinaus auch in Fällen einer - wie hier - aus rein tatsächlichen Gründen von vornherein fehlerhaften Einweisung auszusprechen ist, weil die Fortsetzung der Vollstreckung dann jedenfalls unverhältnismäßig wäre (gebilligt von BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom19.10.2006 - 2 BvR 1486/06; MK-Veh StGB 3. Aufl. § 67d Rdz. 30 m.w.N.; LK-Rissing-van-Saan/Peglau StGB 12. Aufl. § 67d Rdz. 57 und zur Entwicklung der Rspr. zu dieser Frage Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB 29. Aufl. § 67d Rdz. 24 m.w.N.), ist der Senat mit der h.M. der Auffassung, dass Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, dazu führen müssen, dass die gesetzliche Regelfolge der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nicht eintritt (vgl. OLG Dresden, StraFo 2005, 432 und StV 2008, 171; OLG Jena NStZ 2010, 217 und NStZ-RR 2011, 61; Fischer, StGB 64. Aufl. § 67d Rdz. 25; Kindhäuser LPK-StGB § 67d Rdz. 15; Stree/Kinzig aaO; offen gelassen von Veh a.a.O. Rdz. 33). Eine fehlerhafte Einweisung kann schlechterdings nicht Rechtfertigung für eine zusätzliche Beschränkung der Grundrechte des Verurteilten sein. b) Führungsaufsicht tritt auch nicht nach §§ 181b, 68f Abs. 1 Satz 1StGB ein. Zwar hat der Verurteilte die gegen ihn wegen mehrerer Katalogtaten erkannte Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren durch vollständige Anrechnung der Zeiten der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung und des Maßregelvollzugs längst vollständig verbüßt (vgl. dazu nachfolgend unter 3), womit der Regelfall des § 68f Abs. 1 StGB gegeben ist. Auch insoweit kann jedoch nicht außer Acht bleiben, dass es zu dieser nur anrechnungsbedingten Vollverbüßung der Strafe allein durch die auf tatsächlichen Fehlern beruhende Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus und die nachfolgend ebenso fehlerhafte Fortdauer dieser Maßregel gekommen ist, deren materiell-rechtliche Voraussetzungen nie vorgelegen haben. Regelungsgedanke des § 68f Abs. 1 StGB ist es, die Gefahren für die Allgemeinheit zu minimieren, die daraus erwachsen können, dass zu längeren Freiheitsstrafen verurteilte (Sexual-) Straftäter, die wegen ihrer weiterhin negativen Legalprognose nicht nach § 57 Abs. 1 StGB vorzeitig aus der Strafhaft entlassen werden konnten und die nach Vollverbüßung der Strafe trotz der unverändert von ihnen ausgehenden Gefahr der Begehung neuer Straftaten auch nicht mehr unter Bewährungsaufsicht gestellt werden können, wenigstens mit den Mitteln der Führungsaufsicht weiterhin unter Kontrolle zu haben (Umkehrschluss aus § 68f Abs. 2 StGB). Aufgabe der Führungsaufsicht ist es, den Versuch zu machen, auch Tätern mit vielfach schlechter Kriminalprognose nach Strafverbüßung oder im Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßregel eine Lebenshilfe vor allem für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit zu geben und sie dabei zu führen, und - siehe die verschärfte Strafbestimmung des § 145 a StGB - zu überwachen. Dieser Aspekt trifft jedoch auf einen Betroffenen, der nie an einer krankheitswertigen psychischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gelitten hatte und daher von Beginn an aus tatsächlichen Gründen zu Unrecht in den Maßregelvollzug eingewiesen worden war, nicht zu. Auch handelt es sich bei dem Verurteilten vorliegend um einen Erstverbüßer, der vor den verfahrensgegenständlich Taten auch sonst strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten ist. Es wäre von daher ein eklatanter Widerspruch, ihn einerseits von der gesetzlichen Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 5 StGB freizustellen, um ihn andererseits dann doch über § 68f Abs. 1 StGB mit dieser Maßregel zu überziehen. 3. Ebenfalls der Klärung und Entscheidung durch den Senat im Rahmen seiner Zuständigkeit als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO bedarf die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfene und von der Verteidigung abweichend beurteilte Frage, in welchem Umfang die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die daneben erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Denn eine vom Senat zu tenorierende Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung (§ 67 Abs. 5 StGB) käme nur dann in Betracht, wenn es überhaupt noch einen durch Anrechnung nicht erledigten und deshalb noch zu vollstreckenden Strafrest gibt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar bestimmt § 67 Abs. 4 StGB, dass die Zeit einer vor der verhängten Strafe verbüßten Maßregel nur insoweit auf die Strafe anzurechnen ist, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Demgegenüber vertritt das KG Berlin unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung mit überzeugenden Gründen die Auffassung, dass dann, wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf eine im gleichen Erkenntnis verhängte Strafe anzurechnen ist (Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15 - Rdz. 28 ff. in juris m.w.N. auch zur Gegenmeinung; ebenso OLG Dresden OLG-NL 1996, 23; LG Görlitz StraFo 2014, 171; MK-Maier StGB, 3. Aufl. § 67 Rdz. 124; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl. § 67 Rdz. 7; offen gelassen BVerfG NJW 1995, 2405 = NStZ 1995, 174). Dem schließt der Senat sich an. 4. Über die Frage einer etwaigen Entschädigung des Verurteilten dem Grunde nach ist durch den Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Die Vorschrift des § 8 StrEG gilt allein für das Erkenntnisverfahren. Stellt sich - wie hier - erst nach Rechtskraft einer strafrechtlichen Verurteilung heraus, dass diese möglicherweise (teilweise) zu Unrecht erfolgte, bedarf es zunächst der - auch von Amts wegen zu prüfenden (§ 359 Nr. 5, §§ 365, 296 Abs. 2 StPO) - Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens zugunsten des Verurteilten (§ 1 Abs. 1 StrEG), in dem, wenn es zum Fortfall oder zur Abmilderung der Ausgangsverurteilung kommt, dann auch eine Grundentscheidung nach § 8 StrEG zu treffen ist. III. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 467 StPO (analog)