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Beschluss

20 VAs 5/16

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2017:0629.20VAS5.16.00
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Leitsätze
Die Durchsetzung eines auf die Löschung bzw. Vernichtung von zu Beweiszwecken gesicherten elektronischen Daten gerichteten Antrags kann nicht im Verfahren nach § 489 StPO i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG, sondern nur im Verfahren nach §§ 110, 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden.(Rn.19)
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rostock vom 28.06.2016 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Durchsetzung eines auf die Löschung bzw. Vernichtung von zu Beweiszwecken gesicherten elektronischen Daten gerichteten Antrags kann nicht im Verfahren nach § 489 StPO i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG, sondern nur im Verfahren nach §§ 110, 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden.(Rn.19) 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rostock vom 28.06.2016 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Staatsanwaltschaft Rostock führt gegen diverse Personen, u.a. den Antragsteller, der als Rechtsanwalt in L...... kanzleiansässig ist, das Ermittlungsverfahren 476 Js 3623/12 wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott. Bezüglich des Antragstellers lauten die Vorwürfe auf Beihilfe zur Insolvenzverschleppung bzw. zum Bankrott; entsprechende Anklage hat die Staatsanwaltschaft am 05.09.2016 zum Amtsgericht - Schöffengericht - Rostock erhoben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat am 26.02.2015 eine Durchsuchung in den Kanzleiräumen des Antragstellers stattgefunden. Dabei wurden umfangreiche Datenbestände beim Antragsteller und den übrigen Beschuldigten in der Weise sichergestellt, dass diverse Datenträger kopiert wurden; die Originaldatenträger verblieben in den Kanzleiräumen. In der Folgezeit beantragte der Antragsteller mehrfach, zuletzt mit Schreiben seines Verteidigers an die Staatsanwaltschaft vom 27.06.2016, mit Fristsetzung bis zum 29.06.2016, sämtliche elektronischen Datenträger sowie materialisierte Kopien oder Ausdrucke aus den zur Verfügung gestellten Datenträgern aus der Hausdurchsuchung unverzüglich, vollständig und nicht wieder rekonstruierbar zu löschen, dies auch hinsichtlich sämtlicher, von Beschlagnahmebeschlüssen des Amtsgerichts nicht umfasster Datenträger, und die vollständige und unwiderbringliche Löschung der Daten nachzuweisen. Mit Verfügung vom 28.06.2016 entschied die Staatsanwaltschaft Rostock, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller sichergestellten, nicht den gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidungen unterfallenden Daten einstweilen nicht zu löschen. Die Löschung aller nicht beschlagnahmter elektronischer Daten sei, so die Begründung der Staatsanwaltschaft, noch nicht möglich, da der Werdegang der elektronischen Datenauswertung und die Rekonstruktion der Auffindung der beschlagnahmten Daten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gewährleistet werden müsse. Zudem sei die Einsichtnahme in die noch vorhandenen Datenbände durch Verfahrensunbeteiligte ausgeschlossen. II. Gegen die vorbezeichnete Entscheidung wendet sich der Angeschuldigte mit seinem durch seinen Bevollmächtigten in L....., angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG vom 15.07.2016, beim Oberlandesgericht am 19.07.2016 eingegangen. In ihm beantragt der Angeschuldigte 1. festzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft verweigerte Löschung rechtswidrig sei, 2. die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, über den Antrag auf Datenlöschung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden, sowie 3. die Staatsanwaltschaft (wohl zum Zwecke der Überprüfung der Vollständigkeit der Löschung) zu verpflichten, ein vollständiges Verzeichnis der Kopien der Daten nachzuweisen, und führt hierzu umfangreich aus. Die Zulässigkeit des Antrags an das Oberlandesgericht wird daraus hergeleitet, dass „für die Entscheidung über die beantragte Löschung von personenbezogenen Daten nach § 489 StPO ... der Rechtsweg über §§ 23 ff. EGGVG eröffnet“ sei. Nach Bekanntwerden des Antrags vom 15.07.2016 ordnete die Staatsanwaltschaft Rostock mit Verfügung vom 29.07.2016 unter Aufgabe ihrer Entscheidung vom 28.06.2016 die begehrte Datenlöschung an, die ausweislich der Vermerke der KPI Rostock vom 05.09.2016 und 19.12.2016 bis zum 08.08.2016 vollzogen worden ist. Auf die vorbezeichneten Vermerke sowie den Löschbericht des LKA Mecklenburg-Vorpommern vom 15.08.2016 wird Bezug genommen. Im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.10.2016, ergänzt mit weiterem Schriftsatz vom 05.04.2017, beanstandet der Antragsteller die Datenlöschung als unvollständig, zumindest aber unvollständig nachgewiesen, weshalb seines Erachtens sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht prozessual überholt sei. Unabhängig davon beantragt er hilfsweise, festzustellen, dass die Ablehnung der Löschung der elektronischen Datenträger sowie materialisierte Kopien oder Ausdrucke aus den sichergestellten Datenträgern aus der Hausdurchsuchung, für die keine Beschlagnahme angeordnet wurde, rechtswidrig war. Es bestehe, so der Antragsteller, auf jeden Fall ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG. Dies folge im konkreten Fall aus einer „fortwirkenden Diskriminierung“ sowie dem „beachtlichen tiefgreifenden Grundrechtseingriff“, der mit der umfangreichen Datenbevorratung einhergegangen sei. Die Antragsgegnerin (Schreiben vom 30.01.2017) sowie die Generalstaatsanwaltschaft (Zuschriften vom 10.03.2017 und 05.10.2016) verneinen - unter Annahme prozessualer Überholung des Ausgangsantrags vom 15.07.2016, da die Staatsanwaltschaft dem Antrag entsprechend entschieden habe - ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da aus dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft weder ein tiefgreifender Grundrechtseingriff noch eine fortwirkende Diskriminierung des Antragstellers folge. III. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.07.2016 ist bereits nicht statthaft (§ 23 Abs. 3 EGGVG) und deshalb unzulässig. 1. Der Antrag wäre zwar - insoweit ist dem Antragsteller beizupflichten - wenigstens statthaft, wenn es dem Antragsteller vorliegend tatsächlich um die „Löschung personenbezogener Daten nach § 489 StPO“ ginge. Das ist indes nicht der Fall. § 489 StPO befindet sich in der Strafprozessordnung im 8. Buch „Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ und dort im 2. Abschnitt „Dateiregelungen“. Die diesbezüglichen Normen setzen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum sog. „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) um (KK-Gieg, StPO, 7. Auflage, vor § 474 Rn. 1). Dementsprechend regelt § 489 StPO die Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4, 5 BDSG) personenbezogener Daten in Dateien nach den §§ 483 bis 485 StPO - mithin nicht zuletzt in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregistern - zum Schutz der Persönlichkeit des davon Betroffenen gem. § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage, § 489 Rn. 1). 2. Um solche Materie geht es vorliegend dem Antragsteller im Tatsächlichen jedoch nicht. Er reklamiert vielmehr die nach seiner Ansicht - jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung eingetretene - Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der anlässlich der Hausdurchsuchung im Wege des Datenkopierens in Beweismitteldateien sichergestellten, nicht förmlich beschlagnahmten Unterlagen im Strafverfahren und verlangt deshalb ihre Löschung. Diesbezügliche Fragen der Art und des Umfangs der Sicherstellung von Unterlagen zu Beweiszwecken und zeitliche Aspekte der Sichtung sowie der Rechtsschutz gegen vermeintliche Rechtsfehler richten sich jedoch nach §§ 110, 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. dazu instruktiv Heinrich, wistra 2017, 219 ff.). § 110 StPO schränkt insoweit das Recht an sichergestellten Daten ein. Die Vorschrift gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Klärung und Entscheidung, ob sichergestellte Unterlagen, wozu auch lesbare Aufzeichnungen von Daten aus der Software von EDV-Anlagen gehören, zurückzugeben oder zu löschen sind oder ob die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist. Diese Phase ist noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zu rechnen (BGH, NJW 1995, S. 3397). In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des u. U. umfangreichen und komplexen Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft (BGH, NJW 1995, S. 3397). Die Prüfung der Einhaltung dieser Entscheidungsgrenzen obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten. Insoweit steht einem entsprechend Betroffenen der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog offen (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 - juris). Die Vorschrift gilt entsprechend für die gerichtliche Überprüfung von in § 98 StPO nicht ausdrücklich genannten Maßnahmen, z.B. auch für die Durchsetzung eines Löschungsbegehrens hinsichtlich gespeicherter Beweismitteldaten und ist in diesem Umfang auch auf die nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit bereits durch Vollzug erledigter Eingriffsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen anzuwenden. Auch wenn es um die Feststellung der (etwaigen) Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung einer erledigten richterlichen oder nichtrichterlichen Maßnahme geht, sind nicht §§ 23 ff. EGGVG, sondern § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 98 Rn. 23). Der Antragsteller hat nach wie vor die Möglichkeit, nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht nach den §§ 23 ff. EGGVG ist damit aber ausgeschlossen (vgl. LR-Menges, StPO, 26. Auflage, § 98 Rn. 48). IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist demzufolge unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 5 AR (Vs) 46/11 - juris). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs.3 GNotKG.