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Beschluss

20 Ws 293/17

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 459d StPO a.F. eröffnet, anders als das Überprüfungsverfahren nach § 459h StPO eine originäre Entscheidungszuständigkeit des nach §§ 462, 462a StPO zuständigen Gerichts (entgegen OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2012, 1 Ws 567/12).(Rn.13) 2. Die zur Begründung früherer Anträge vorgetragenen Umstände, über die bereits ablehnend entschieden wurde, sind für eine neue Antragstellung verbraucht.(Rn.16) 3. Die Abgabe künftiger Entscheidungen an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO kann auch noch durch das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Kompetenz aus § 309 Abs. 2 StPO erfolgen.(Rn.36)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 23. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stralsund vom 15.09.2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Künftige Entscheidungen nach § 462 StPO über Anträge des Verurteilten, von der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts München II vom 20.02.2009 - 1 KLs 42 Js 17469/07 - angeordneten Nebenfolgen und der Verfahrenskosten abzusehen, werden an das Landgericht München II abgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 459d StPO a.F. eröffnet, anders als das Überprüfungsverfahren nach § 459h StPO eine originäre Entscheidungszuständigkeit des nach §§ 462, 462a StPO zuständigen Gerichts (entgegen OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2012, 1 Ws 567/12).(Rn.13) 2. Die zur Begründung früherer Anträge vorgetragenen Umstände, über die bereits ablehnend entschieden wurde, sind für eine neue Antragstellung verbraucht.(Rn.16) 3. Die Abgabe künftiger Entscheidungen an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO kann auch noch durch das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Kompetenz aus § 309 Abs. 2 StPO erfolgen.(Rn.36) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 23. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stralsund vom 15.09.2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Künftige Entscheidungen nach § 462 StPO über Anträge des Verurteilten, von der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts München II vom 20.02.2009 - 1 KLs 42 Js 17469/07 - angeordneten Nebenfolgen und der Verfahrenskosten abzusehen, werden an das Landgericht München II abgegeben. I. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts München II vom 20.02.2009 - 1 KLs 42 Js 17469/07 - wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollten, wegen Beihilfe zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollten, wegen Beihilfe zum unerlaubten Herstellen von Betäubungsmitteln sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens von bedenklichen und in ihrer Qualität nicht unerheblich geminderten Arzneimitteln in 367 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Weiterhin wurde gegen den Beschwerdeführer als Nebenfolge der Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 234.597,39 € sowie - insoweit gesamtschuldnerisch mit dem damaligen Mitangeklagten - der Verfall von Wertersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 12.006,10 € angeordnet. Noch während laufender Vollstreckung der Freiheitsstrafe beantragte der Verurteilte am 13.06.2011 bei der für seinen damaligen Haftort zuständigen auswärtigen Strafvollstreckungs-kammmer des Landgerichts Regensburg in Straubing gemäß § 459d Abs. 2, § 459g Abs. 2, § 459c Abs. 2 StPO das Unterbleiben der Vollstreckung der Verfahrenskosten und der Nebenfolgen. Die Staatsanwaltschaft München II, an die dieser Antrag zur weiteren Veranlassung weitergeleitet wurde, lehnte ihn mit Entscheidung vom 31.05.2012 ab. Die hiergegen vom Verurteilten gemäß § 459h StPO erhobenen Einwendungen wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Beschluss vom 26.10.2012 als unbegründet zurück. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hob das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 21.11.2012 - 1 Ws 567/12 - die angefochtene Entscheidung auf und wies die Sache zu erneuter Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Mit Beschluss vom 14.02.2013 wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing die Einwendungen des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München II vom 31.05.2012 abermals zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 18.03.2013 - 1 Ws 110/13 - als unbegründet. Nach Verlegung des Verurteilten in die JVA Stralsund und Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wurde die Vollstreckung des Strafrestes mit seit dem 10.02.2014 rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 05.02.2014 zur Bewährung aus- und die Dauer der Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt. Der Verurteilte wurde u.a. angewiesen, ohne Zustimmung der Kammer keinerlei Tätigkeiten im Bereich des Chemikalienhandels, sei es selbständig oder abhängig beschäftigt, und auch keine Tätigkeit im Bereich des Handels, insbesondere des Online-Handels aufzunehmen. Unter dem 28.05.2015 beantragte der Verurteilte erneut, das Unterbleiben der Vollstreckung des Verfalls und der Kosten des Strafverfahrens anzuordnen, weil ihm andernfalls die Durchführung einer Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung nicht möglich sei. Zuvor hatte das Amtsgericht Stralsund mit Beschluss vom 10.06.2013 - 11 IK 237/11 - dem Verurteilten eine Kostenstundung für das Insolvenzverfahren mit der Begründung versagt, angesichts der Zusammensetzung seiner schuldnerischen Verbindlichkeiten, die zum größten Teil aus den nicht restschuldbefreiungsfähigen Verfallsanordnungen und den Kosten des Strafverfahrens von zusammen rund 290.000 € bestünden, könne das Ziel des angestrebten Insolvenzverfahrens, dem Antragsteller einen weitgehend schuldenfreien Neustart zu ermöglichen, aller Voraussicht nach nicht erreicht werden. Das Verfahren würde damit seinen Zweck verfehlen, weshalb eine Kostenerstattung unsinnig wäre. Mit Beschluss vom 15.09.2017 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stralsund den Antrag des Verurteilten, von der Vollstreckung des „Verfalls und Wertersatz“ abzusehen mit der Begründung ab, die Voraussetzungen von § 459d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 459g StPO lägen nicht vor. Das öffentliche Interesse gebiete angesichts der abgeurteilten Taten die weitere Strafvollstreckung. Darin, dass der Verurteilte seine übrigen Verbindlichkeiten nicht erfüllen und wegen der aus dem Strafverfahren resultierenden Forderungen auch keine Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung durchführen könne, verwirkliche sich lediglich das allgemeine wirtschaftliche Risiko aus der Begehung von Straftaten, in Sonderheit von Betäubungsmittelstraftaten, das mit einer vermögensrechtlichen Nebenfolge wie dem Verfall von Wertersatz verbunden sei. Die weitere Befürchtung des Verurteilten, er könne wegen der Schuldenlast in seinem künftigen unternehmerischen Fortkommen beeinträchtigt werden, sei ebenfalls nur als allgemeines Geschäfts- und Lebensrisiko zu bewerten, gefährde seine Wiedereingliederung nach Strafverbüßung jedoch nicht ernsthaft, zumal ihm bereits Ratenzahlung angeboten worden sei, die er jedoch abgelehnt habe. Gegen diese ihm am 19.09.2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24.09.2017, die am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Er macht geltend, bekanntermaßen über kein Geld zu verfügen, um jemals seine aus den Gerichtskosten und den Verfallsanordnungen resultierenden Schulden begleichen zu können. Der Gewinn aus den abgeurteilten Straftaten sei in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Im Übrigen habe es sich bei dem angeblichen Gewinn eher um einen „mutmaßlichen Umsatz“ gehandelt. Nach der Haftentlassung habe er infolge einer Depression und erheblicher Stressbelastung einen Herzinfarkt erlitten und sei deshalb nahezu zwei Jahre arbeitsunfähig krank gewesen. Durch die „Blockade“ von Staatsanwaltschaft und Gericht werde es ihm unmöglich gemacht, sich auch hinsichtlich anderer Verbindlichkeiten zu entschulden. Hinzu komme, dass das ihm in dem Bewährungsbeschluss auferlegte „praktische Berufsverbot“, welches im Urteil nicht angeordnet wurde, dieses nachträglich sogar noch verschärfe. Durch den Eintrag im Schuldnerverzeichnis werde er bei der Aufnahme künftiger Erwerbstätigkeiten erheblich behindert, was wiederum seine Eingliederung erschwere. Die Generalstaatsanwaltschaft ist mit Zuschrift vom 26.10.2017 dem Rechtsmittel entgegengetreten. Der Verurteilte hat dazu unter dem 07.11.2017 eine Gegenäußerung abgegeben. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 459g Abs. 2 a.F., § 459d Abs. 1 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Nach der Übergangsregelung in Art. 316h Satz 2 EGStGB finden auf dieses Verfahren sowohl materiellrechtlich wie prozessual die bis zum 30.06.2017 geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung, weil die Entscheidung über den Verfall von Wertersatz vor dem 01.07.2017 getroffen worden ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 05.09.2017 - 1 StR 677/16). § 14 EGStPO ist in vorliegender Sache nicht einschlägig. 2. Die nach § 462 Abs. 1 Satz 1, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. BGH, Beschluss vom 04. November 1981 - 2 ARs 297/81 -, BGHSt 30, 263-265; Rdz. 5 ff. in juris) hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, das Unterbleiben der Vollstreckung des angeordneten Verfalls von Wertersatz anzuordnen. 3. Der Senat teilt nicht die im vorausgegangenen Verfahren durch die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg in Straubing und das Oberlandesgericht Nürnberg vertretene Rechtsauffassung, wonach die Staatsanwaltschaft München II als zuständige Vollstreckungsbehörde originär über den Antrag des Verurteilten hätte befinden müssen und erst gegen eine von ihr getroffene ablehnende Entscheidung das nach §§ 462, 462a StPO zuständige Gericht gemäß § 459h StPO angerufen werden könnte. Es geht in dem Verfahren nach § 459g Abs. 2 StPO a.F, § 459d StPO nicht um die Frage, ob dem Verurteilten die dem Justizfiskus aus der angeordneten Nebenfolge erwachsene Forderung (teilweise) erlassen oder ob ihm Zahlungserleichterung gewährt wird (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 311; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 459d Rdz. 2), worüber sonst in der Tat zunächst die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu entscheiden hätte, sondern darum, ob die rechtskräftige Verfallsanordnung des erkennenden Gerichts nachträglich zu korrigieren ist, um auf diese Weise für die Resozialisierung bedeutsamen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06. Januar 2016 - 2 Ws 5/16 -, Rdz. 5 in juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 1 Ws 441/05 -, Rdz. 15 in juris). Zu einem solchen abändernden Eingriff in ein rechtskräftiges Urteil, der de facto einem teilweisen Straferlass gleichkommt (OLG Hamm, JMBlNW 1976, 107; OLG Koblenz MDR 1978, 248), ist die Staatsanwaltschaft nicht befugt. Die Vorschrift des § 459d StPO begründet deshalb schon nach ihrem Wortlaut eine originäre Entscheidungszuständigkeit des Gerichts, weshalb der Verurteilte seinen Antrag dort unmittelbar stellen kann, wohingegen die Vollstreckungsbehörde eine solche Entscheidung lediglich von Amts wegen anregen könnte und ansonsten nur zu dem Antrag anzuhören ist (LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 459d Rdz. 12; SK-Paeffgen, StPO, 4. Aufl., § 459d Rdz. 9; so im Ergebnis auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 2 Ws 258/16 -, juris und KG Berlin a.a.O.). Hierbei wird sowohl der nach §§ 462, 462a StPO zuständigen Straf-(vollstreckungs-)kammer wie auch dem Beschwerdegericht ein originäres Ermessen eingeräumt, weshalb auch die Beschränkungen des auf dieses Verfahren ohnehin nicht anwendbaren § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Beschwerdegericht nicht gelten. 4. Gemäß § 459g Abs. 2 StPO a.F, § 459d Abs. 1 Nr. 1 StPO kann von der Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, wozu auch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB a.F. gehört (BGH NStZ 2012, 382, 383; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 459g Rdz. 11), abgesehen werden, wenn in demselben Verfahren eine verhängte Freiheitsstrafe oder - wie hier - deren restliche Vollstreckung nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. § 459d Rdz. 5) und die Vollstreckung der Nebenfolge die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann. Dabei lässt der Senat offen, ob ein derartiger Antrag vom Verurteilten überhaupt schon während noch laufender Bewährungszeit gestellt werden kann (ablehnend Volkart NStZ 1982, 499), denn jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor. a) Bei § 459d Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (“kann anordnen“), bei der der Ausnahmecharakter dieser Anordnung im Auge zu behalten ist. Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der neben der Freiheitsstrafe rechtskräftig angeordneten Nebenfolge darf nur vernachlässigt und ihr Unterbleiben nur angeordnet werden, wenn andernfalls die Resozialisierung des Verurteilten ernsthaft gefährdet wäre (OLG Jena, NStZ-RR 2006, 286; OLG Koblenz MDR 1981, 870; KG Berlin a.a.O. m.w.N.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O.). Die Vollstreckung der Nebenfolge, die sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 EBAO nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) richtet, wird deshalb nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen unterbleiben können. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände rechtfertigen eine solche strafprozessuale Gnadenentscheidung nicht. aa) Dabei ist, was die Strafvollstreckungskammer nicht bedacht hat, zunächst zu berücksichtigen, dass diejenigen Umstände, die der Verurteilte bereits zum Gegenstand seines Antrags vom 13.06.2011 mit Ergänzung vom 24.07.2011 gemacht hat, keiner erneuten Überprüfung im vorliegenden Verfahren unterliegen, denn darüber wurde bereits mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing vom 31.05.2012 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.03.2013 abschließend entschieden. Einer erneuten Prüfung und Bewertung derselben Tatsachen steht die formelle und materielle Rechtskraft jener Entscheidungen, die auch zeitlich unbegrenzte Geltung beanspruchen, entgegen. Damit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch den Verkauf der in der Verfallsanordnung erwähnten Immobilie keinen Überschuss erzielen können, die Firmen, an denen er beteiligt war, seien aufgelöst und auf diese bezogene Insolvenzanträge mangels Masse abgelehnt worden und er selbst sei völlig mittellos, ebenso „verbraucht“, wie der im damaligen gerichtlichen Verfahren bereits berücksichtigte Umstand, dass auch die seinerzeitigen Bemühungen des Verurteilten um Durchführung der Privatinsolvenz gescheitert sind. bb) Berücksichtigungsfähig im vorliegenden Verfahren sind deshalb nur diejenigen Umstände, die sich erst nach der Beschwerdeentscheidung des OLG Nürnberg vom 18.03.2013, in Sonderheit seit der Reststrafenaussetzung zur Bewährung und während des bisherigen Verlaufs der Bewährungszeit neu ergeben haben. Dafür kommt die Angabe des Verurteilten in Betracht, er habe nach der Haftentlassung einen Herzinfarkt erlitten und sich wegen der Aussichtslosigkeit aller seither neu entfalteten Bemühungen, sich durch eine Privatinsolvenz von seiner drückenden Schuldenlast zu befreien, in psychologische Behandlung begeben müssen; zudem sei er über längere Zeit arbeitsunfähig krank gewesen. Im Übrigen sei ihm mit dem Bewährungsbeschluss „praktisch ein Berufsverbot“ erteilt worden. b) Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, das Unterbleiben der Vollstreckung der Nebenfolgen anzuordnen. aa) Der Zweck der Regelung besteht nach der Zielsetzung des Gesetzgebers darin, solchen für die Resozialisierung bedeutsamen Umständen Rechnung zu tragen, die das Tatgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 150 m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks 7/550 S. 310 f.). Dabei reicht es nicht aus, wenn das nunmehr zuständige Gericht die Wiedereingliederungsfrage anders beurteilt als der Tatrichter, weil dieser die nämliche Frage bereits nach § 73c a.F. StGB zu beurteilen hatte und das Verfahren nach § 459d Abs. 1 Nr.1, § 459g Abs. 2 a.F. StPO nicht der (tatinstanzlichen) Fehlerkontrolle dient. Vielmehr müssen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten in einer die Resozialisierung beeinträchtigenden Weise nach Rechtskraft des Urteils (hier: nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung über diese Frage) verschärft haben (SK-StPO-Paeffgen a.a.O. Rn. 5; KK-Appl a.a.O. § 459d Rn. 3; LR-Graalmann-Scheerer a.a.O. Rn. 7). Da der Gesetzgeber mit § 459g Abs. 2 a.F. StPO zugleich an die Grundsätze anknüpft, die in § 73c a.F. StGB zum Ausdruck kommen (vgl. BT-Drucks a.a.O. S. 311), dienen die § 459g Abs. 2 a.F., § 459d StPO (ebenso wie § 73c a.F. StGB) dazu, einer nach Rechtskraft eintretenden Verletzung der Grundsätze der Billigkeit und des Übermaßverbots entgegenzutreten (vgl. BGH NStZ 1995, 495). Damit erfordert die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung gemäß § 459d Abs. 1 Nr. 1 StPO, dass nur solche nachträglich eingetretenen Umstände Berücksichtigung finden können, von denen der Verurteilte im Sinne eines „unverschuldeten Zufalls“ (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73c Rn. 3a m.w.N.) betroffen wird (vgl. zu Vorstehendem auch OLG Hamburg a.a.O. Rdz. 24 f.). bb) Nach diesen Grundsätzen verbietet sich vorliegend eine Anordnung nach §§ 459d Abs. 1 Nr.1, 459g Abs. 2 a.F. StPO. Das Landgericht München II hat in seinem Urteil vom 20.02.2009 unter anderem festgestellt, dass der Verurteilte, der über das Fachabitur verfügt, bevor er sich auf den Handel mit Chemikalien verlegte, als Programmierer für Firmennetzwerke und Werbeauftritte zwischen 2.500 und 3.000 DM monatlich verdiente (a.a.O. S. 4). Der allein von dem Beschwerdeführer durch den abgeurteilten strafbaren Verkauf der Chemikalien erzielte Nettoerlös (!) habe 234.597,39 € betragen, der zusammen mit dem Mitangeklagten erzielte Nettoerlös weitere 12.006,10 € (a.a.O. S. 58). Soweit der Beschwerdeführer nun einwendet, es habe sich bei den genannten Beträgen eher um „mutmaßliche Umsätze“ gehandelt, kann er damit angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Urteilsfeststellungen, die auch für das Vollstreckungsverfahren bindend sind, nicht mehr gehört werden. Nach der Haftentlassung hat der zunächst arbeitslose Beschwerdeführer wieder Wohnung bei seiner Mutter genommen und sich um die Erlangung eines Personenbeförderungsscheins bemüht, um bei der AWO als Fahrer tätig werden zu können (Bericht der Bewährungshilfe vom 22.05.2014). Die noch auf dem Wohngrundstück seiner Mutter in erheblichen Mengen gelagerten, werthaltigen restlichen Chemikalien wollte er mit gerichtlicher Genehmigung legal veräußern (Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.12.2014). Was daraus geworden ist, ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 04.07.2015 lediglich mit, die Sache habe sich zwischenzeitlich erledigt. Mit ärztlicher Erstbescheinigung vom 04.06.2015 wurde der Beschwerdeführer (nur) bis zum 03.07.2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wiewohl er auch nach dem Tod seiner Mutter zunächst weiterhin in deren großer Mietwohnung verblieb, nahm er sich eine weitere, kleinere Wohnung in S., weil er nur für diese Wohngeld vom Jobcenter erhalten konnte (Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.06.2015 und der Bewährungshilfe vom 01.07.2015). Später verzog der Beschwerdeführer nach R., um sich neu zu orientieren. Dort hat er nach eigenen Angaben bislang zwei Mal über mehrere Wochen bei einer Tagesklinik psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen, „um seine Vergangenheit aufzuarbeiten“. Sein gesundheitlicher Zustand soll sich verbessert haben, nachdem er in R. eine Frau kennengelernt hat, mit der er eine Lebensgemeinschaft eingegangen und mit der er zusammengezogen ist (Berichte der Bewährungshilfe vom 22.09.2016 und vom 01.12.2017). Damit unterscheidet sich die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, abgesehen von seiner vorübergehenden Erkrankung, die jedoch im Wesentlichen überwunden zu sein scheint, nicht nennenswert von derjenigen nahezu aller Verurteilten, die nach (Teil-) Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen und dem dadurch bedingten Verlust von Arbeit und Einkommen und mit für gewöhnlich hohen, ihre momentane wirtschaftliche Leistungskraft übersteigen Schulden, bestehend aus den Verfahrenskosten und Schadenersatzansprüchen der Verletzten, in Freiheit entlassen werden und sich dort um den Aufbau einer neuen Existenz bemühen müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass schon das Landgericht München II bei seiner Prüfung, ob die Verfallsanordnung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.), diese nicht ungewöhnlichen und deshalb vorhersehbaren Haftfolgen bedacht, und die Frage sodann verneint hat (Urteil S. 58). Auch der Beschwerdeführer hat sich dieser Bewertung seinerzeit offenbar angeschlossen, denn das Urteil ist sogleich nach Verkündung rechtskräftig geworden. Dafür, dass erst neue und nicht in den abgeurteilten Straftaten wurzelnde Umstände, die seinerzeit noch nicht vorhersehbar waren und die vom Beschwerdeführer auch nicht zu vertreten sind, ihn quasi schicksalhaft ereilt und ihn nun in zusätzliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hätten, trägt weder der Verurteilte etwas vor, noch ist Derartiges sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Anders als viele andere Verurteilte verfügt der jetzt 47jährige Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten und Berufskenntnisse als Programmierer für Firmennetzwerke und Werbeauftritte über deutlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, wo derartige Fachkräfte vielerorts mit durchaus beachtlichen Gehaltsangeboten dringend gesucht werden. Es ist ihm von Rechts wegen auch nicht verwehrt, auf diesem Gebiet wieder als Angestellter oder sogar selbständig tätig zu werden. Der Bewährungsbeschluss, gegen den er ebenfalls nicht vorgegangen ist, untersagt ihm lediglich Tätigkeiten im Bereich des Chemikalienhandels, sei es selbständig oder abhängig beschäftigt, und im Bereich des Handels, insbesondere des Online-Handels. In allen anderen Branchen dürfte und könnte er hingegen Beschäftigung finden. Bei unverändert guter Führung endet die Bewährungszeit zudem mit Ablauf des 05.02.2019, womit dann auch die damit für den Beschwerdeführer verbundenen beruflichen Restriktionen wegfielen. Nach dem Bericht des Bewährungshelfers vom 01.12.2017 nimmt der Verurteilte seit Februar 2017 an einer Umschulungsmaßnahme zum Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung teil, die im Februar 2019 abgeschlossen sein wird. Parallel dazu will er noch eine Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration absolvieren. Der Beschwerdeführer plane, anschließend in diesen Berufszweigen zu arbeiten. Damit steht zu erwarten, dass der Verurteilte in absehbarer Zeit, sei es als Angestellter oder in selbständiger Tätigkeit, wieder über Einkünfte in solcher Höhe verfügen wird, dass ihm eine Schuldentilgung zumindest in kleineren Raten durchaus möglich und zumutbar sein wird. cc) Seine bei Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Sichtweise, die Vollstreckungsbehörde müsse durch zumindest teilweisen Verzicht auf die Beitreibung der Verfahrenskosten und auf die Vollstreckung der Verfallsanordnung dazu beitragen, dass ihm die Durchführung der Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung und nachfolgend ein beruflicher Neuanfang ermöglicht werde, weil es für ihn überhaupt keinen Sinn mache, zu arbeiten, wenn er davon nichts habe, weil ihm sämtliches Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze nicht zur Verfügung stünde, er deshalb voraussichtlich lebenslang am Existenzminimum leben müsse, er keine ausreichende Altersversorgung aufbauen könne und ihm wegen der „ausweglosen Situation der Entschuldung ein normales, in der Gesellschaft integriertes Leben unmöglich“ sei, teilt der Senat nicht. Der Beschwerdeführer blendet nicht nur aus, dass er für die Verfahrenskosten nicht allein, sondern als Gesamtschuldner mit dem bei Urteilsfällung ebenfalls nicht unvermögenden Mitverurteilten haftet (§ 466 Satz 1 StPO), sondern auch, dass ihm von der Staatsanwaltschaft München II als Vollstreckungsbehörde bereits Zahlungsaufschub bis zur Haftentlassung bewilligt und für die Zeit danach Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen angeboten worden ist. Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, warum der Staat - anders als die privaten Gläubiger und zudem zum Nachteil des Steuerzahlers - auf ihm zustehende, erhebliche Forderungen verzichten sollte, obwohl diese nach dem Willen des Gesetzgebers sogar von der Erteilung der von dem Verurteilten angestrebten Restschuldbefreiung unberührt bleiben würden (§ 302 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Der momentan ohnehin auf Sozialleistungen angewiesene und von staatlichen Berufsfördermaßnahmen profitierende Verurteilte erwartet für sich ein nahezu umfassendes staatliches Entgegenkommen, ist jedoch seinerseits nicht bereit, seinen Zahlungsverpflichtungen auch nur im Rahmen des ihm Möglichen und nach den geltenden Vollstreckungsregelungen auch Zumutbaren nachzukommen, weil er ein Leben am Rande des Existenzminimums als für seine Person nicht akzeptabel erachtet. Während er um Berücksichtigung seiner angeschlagenen Gesundheit bittet, waren ihm die vorhersehbaren gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch das aus reiner Gewinnsucht an die Konsumenten abgegebene, verunreinigte GBL nach den Urteilsfeststellungen vollkommen gleichgültig (UA S. 25, 30 f., 40). … (wird weiter ausgeführt) Unter Berücksichtigung all dessen besteht kein Anlass, von dem in § 459d Abs. 1 Nr. 1 StPO eröffneten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. III. Der Senat hat im Rahmen der ihm als Beschwerdegericht zukommenden Kompetenz aus § 309 Abs. 2 StPO die Entscheidung über künftige auf Antrag oder von Amts wegen zu treffende Entscheidungen über ein Absehen von der Vollstreckung der Verfallsanordnungen oder der Verfahrenskosten nach § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO an das Landgericht München II als das Gericht des ersten Rechtszuges abgegeben. Diese Möglichkeit ist nicht auf die in § 458 Abs. 1 StPO bezeichneten Fragen beschränkt, sondern besteht auch dann, wenn es um andere nachträgliche Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung geht, die mit der Anlassverurteilung in engem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 -, BGHSt 50, 373-387; Rdz. 41 in juris). Ein solcher Zusammenhang ist auch bei Anträgen oder Einwendungen betreffend die Zulässigkeit der Vollstreckung getroffener Verfallsanordnungen gegeben (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 462a Rdz. 16).