Beschluss
20 Ws 190/19
OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2019:1104.20WS190.19.00
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Leitsätze
Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein von ihm gefertigtes und unterzeichnetes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen bzw. Klammern einsetzt, mit denen auf die in den Akten befindlichen Textpassagen Bezug genommen wird.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 06.08.2019 - 11 KLs 43/19 (1) - wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein von ihm gefertigtes und unterzeichnetes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen bzw. Klammern einsetzt, mit denen auf die in den Akten befindlichen Textpassagen Bezug genommen wird.(Rn.14) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 06.08.2019 - 11 KLs 43/19 (1) - wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. I. 1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 12.08.2019 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 06.08.2019 – 11 KLs 43/19 (1) –, mit dem die 1. Große Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Pfändung von Bargeld in Höhe von 2.200,00 Euro sowie die Pfändung des PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... als unbegründet zurückgewiesen hat. Der angefochtene Beschluss ist dem Angeklagten auf richterliche Anordnung vom 06.08.2019 formlos übersandt worden. Die Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat, ist am 16.08.2019 beim Landgericht Rostock eingegangen. 2. Der Beschwerde ist der folgende Verfahrensablauf vorausgegangen: Das Landgericht Rostock – 1. Große Strafkammer – hat den Angeklagten am 29.05.2019 wegen Diebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 64.403,50 Euro angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist bei einer aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Rostock vom 20.08.2018 – 43 Gs 1917/18 – am 20.08.2018 durchgeführten Durchsuchung das in den Wohnräumen des Angeklagten aufgefundene Bargeld in Form von 22 Einhundert - Euro - Scheinen sowie am selben Tag der regelmäßig wie auch unmittelbar vor Tatbegehung am 19.08.2019 von dem Angeklagten genutzte PKW Mercedes Benz sichergestellt worden, welcher auf die Ehefrau des Angeklagten – die nicht Inhaberin eines Führerscheins ist – als Halterin zugelassen ist. Mit bei der Staatsanwaltschaft am 14.05.2019 eingegangenem undatiertem Schreiben (Bd. IX Bl. 139 DA) hat der Angeklagte – erfolglos – die Herausgabe der gesicherten 2.200 Euro an einen ... und die Herausgabe des sichergestellten PKW Mercedes Benz an einen ... beantragt. Mit Beschluss vom 06.06.2019 hat das Landgericht Rostock gegen den Angeklagten den Vermögensarrest in Höhe von 64.403,50 Euro angeordnet. In Vollziehung dieses Vermögensarrestes ist am 17.06.2019 sowohl der bis dahin sichergestellte PKW Mercedes Benz als auch der Bargeldbetrag von 2.200 Euro gepfändet worden. Hiergegen beantragten sowohl der Angeklagte als auch in Bezug auf den PKW Mercedes Benz der ... die Herausgabe bzw. diesbezügliche gerichtliche Entscheidung. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 111k Rn. 17) ist formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) und damit zulässig angebracht. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Kammer hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses (Bd. IX Bl.148 d.A.) zunächst den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Gründe lauten sodann wie folgt: „Gegen die erfolgten Pfändungen ist nichts zu erinnern. Die Staatsanwaltschaft Rostock hat in ihrer Zuschrift vom 31.07.2019 ausgeführt: Dem schließt sich die Kammer an.“ Danach folgen die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter. In die Abschrift (Bd. IX Bl. 151) bzw. die an den Angeklagten formlos übersandte Beschlussausfertigung (Bd. IX Bl. 150) ist von der Geschäftsstelle, soweit ersichtlich, die vorverfügte Aktenpassage eingesetzt worden. 2. Der vorstehende Beschluss begegnet zwar formellen Bedenken, die der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. a. Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit wird nicht dadurch Genüge getan, dass die Richter - wie vorliegend - in ein von ihnen gefertigtes und unterzeichnetes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen bzw. Klammern einsetzen, mit denen auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug genommen wird; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist nicht befugt, durch Einfügung der bezeichneten Aktenteile erstmals ein Schriftstück herzustellen, welches die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat. Die so durch den Urkundsbeamten ergänzte Fassung der Ausfertigung weicht von der richterlich unterzeichneten Urschrift ab und verfehlt die Funktion von Beschlussausfertigungen, das Schriftstück wortgetreu und vollständig wiederzugeben (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2012 - 2 Ws 13/12 - juris -). b. In dieser Hinsicht erachtet es der Senat aus den vorstehenden Erwägungen zwar für bedenklich, dass die Kammer in die Gründe ihrer Entscheidung einen Klammerzusatz aufgenommen hat und diese Fassung von den beteiligten Richtern unterzeichnet worden ist, anstatt ein vollständig ausgefülltes Exemplar des Beschlusses als Urschrift desselben zu verwenden. Andererseits ergeben die knappen Gründe der Urschrift hinreichend deutlich, dass die Kammer ihre Entscheidung auf die für zutreffend erachteten Erwägungen der Staatsanwaltschaft Rostock in deren Zuschrift vom 31.07.2019 stützt, die sie zudem unter Nennung der Aktenfundstelle ergänzend bezeichnet. Damit liegen außer dem Entscheidungssatz letztlich auch dem § 34 StPO genügende Beschlussgründe vor. c. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das nach § 162 Abs. 3 Satz 2 StPO zuständige Landgericht hat zu Recht den Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111k Abs. 3 StPO als unbegründet verworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2918 ausgeführt: „Die aus dem Besitz des Angeklagten sowohl an den gepfändeten Geldscheinen als auch dem gepfändeten PKW Mercedes Benz folgende Vermutung seines Eigentums (§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist durch den Vortrag des Angeklagten nicht widerlegt. Dieser ist nach den Ermittlungsergebnissen (vgl. Bd. IX Bl. 121 ff., 127 ff. DA), die auch das Landgericht zur Grundlage seiner angefochtenen Entscheidung gemacht hat, und insbesondere in Anbetracht seines eigenen widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Vorbringens nicht geeignet, Zweifel an der Eigentümereigenschaft des Angeklagten an den gepfändeten Gegenständen zu begründen. So ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Angeklagte den – über eine entsprechende Veranlassung des ... – eigens von ihm als Beweis angebrachten Überweisungsbeleg (Bd. IX Bl. 126 DA) zum Nachweis eines angeblichen Kaufs des PKW durch den xx nunmehr nicht mehr gegen sich gelten lassen will, sondern dem Landgericht vorwirft, sich auf insoweit „unerhebliche“ Umstände gestützt zu haben. Auch die weiteren Ausführungen des Angeklagten sind nicht geeignet, das behauptete Eigentum des ... oder des ... auch nur in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich nehme ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellten Ermittlungsergebnisse Bezug, nach denen sich Zweifel an der Eigentümerschaft des Angeklagten nicht ergeben.“ Dem tritt der Senat bei. Antragstellung und Beschwerde stellen sich als - vergeblicher - Versuch des Angeklagten dar, durch unwahren Tatsachenvortrag die verfahrensgegenständlichen Vermögensobjekte vor der Verwertung zu bewahren. III. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.