Beschluss
20 Ws 327/22
OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2023:0110.20WS327.22.00
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Leitsätze
1. Ist in dem Strafverfahren über die Einziehung oder die Wertersatzeinziehung aufgrund einer Straftat zu entscheiden und ist Adressat der wahrscheinlich zu erwartenden Einziehungsanordnung nicht der Angeschuldigte, sondern ein anderer, ist das Gericht grundsätzlich zur Anordnung der Einziehungsbeteiligung verpflichtet.(Rn.9)
2. Auch ein Tatbeteiligter (Mittäter, Anstifter oder Gehilfe), der in dem konkreten Verfahren, z.B. nach einer Verfahrensabtrennung, nicht (mehr) selbst die Stellung als (Mit-)Angeschuldigter innehat, in dessen Vermögensbestand als Folge des Verfahrens aber voraussichtlich eingegriffen wird, kommt als Einziehungsbeteiligter in Betracht.(Rn.10)
3. Maßgeblich ist nach § 424 Abs. 1 StPO und § 73b Abs. 1 S. 1 StGB auch nicht, ob sich gegebenenfalls der Untersuchungsgegenstand eines anderen Ermittlungsverfahrens mit dem eröffneten Hauptverfahren überschneidet / überschneiden kann, sondern ob die Betroffenen der Täterschaft oder Teilnahme an den angeklagten Taten formell beschuldigt werden.(Rn.10)
4. Voraussetzung für die Verfahrensbeteiligung ist mithin, dass dem Einziehungsbeteiligten im konkret vorliegenden Strafverfahren nicht zur Last gelegt wird, Täter oder Teilnehmer einer verfahrensgegenständlichen Tat zu sein. Adressaten der Anordnung können damit „Dritte“ sein, gegen die sich die Anordnung der Einziehung im Verfahren gegen den Angeschuldigten richtet.(Rn.11)
5. Bei der gegen einen Drittbegünstigten nach § 73b Abs. 1 S. 1 StGB gerichteten Einziehung handelt es sich im Übrigen um einen der Hauptanwendungsfälle der Einziehungsbeteiligung nach § 424 Abs. 1 StPO. Liegen die Voraussetzungen der Einziehung gegen den Drittbegünstigten vor, so ist diese gegen ihn zwingend anzuordnen, gegebenenfalls unter Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Tatbeteiligten, ohne dass insoweit ein Rangverhältnis bestünde.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock wird Ziffer 1. des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 16.12.2022 – 18 KLs 98/22 (3) – aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock wird Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 16.12.2022 – 18 KLs 98/22 (3) – aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist in dem Strafverfahren über die Einziehung oder die Wertersatzeinziehung aufgrund einer Straftat zu entscheiden und ist Adressat der wahrscheinlich zu erwartenden Einziehungsanordnung nicht der Angeschuldigte, sondern ein anderer, ist das Gericht grundsätzlich zur Anordnung der Einziehungsbeteiligung verpflichtet.(Rn.9) 2. Auch ein Tatbeteiligter (Mittäter, Anstifter oder Gehilfe), der in dem konkreten Verfahren, z.B. nach einer Verfahrensabtrennung, nicht (mehr) selbst die Stellung als (Mit-)Angeschuldigter innehat, in dessen Vermögensbestand als Folge des Verfahrens aber voraussichtlich eingegriffen wird, kommt als Einziehungsbeteiligter in Betracht.(Rn.10) 3. Maßgeblich ist nach § 424 Abs. 1 StPO und § 73b Abs. 1 S. 1 StGB auch nicht, ob sich gegebenenfalls der Untersuchungsgegenstand eines anderen Ermittlungsverfahrens mit dem eröffneten Hauptverfahren überschneidet / überschneiden kann, sondern ob die Betroffenen der Täterschaft oder Teilnahme an den angeklagten Taten formell beschuldigt werden.(Rn.10) 4. Voraussetzung für die Verfahrensbeteiligung ist mithin, dass dem Einziehungsbeteiligten im konkret vorliegenden Strafverfahren nicht zur Last gelegt wird, Täter oder Teilnehmer einer verfahrensgegenständlichen Tat zu sein. Adressaten der Anordnung können damit „Dritte“ sein, gegen die sich die Anordnung der Einziehung im Verfahren gegen den Angeschuldigten richtet.(Rn.11) 5. Bei der gegen einen Drittbegünstigten nach § 73b Abs. 1 S. 1 StGB gerichteten Einziehung handelt es sich im Übrigen um einen der Hauptanwendungsfälle der Einziehungsbeteiligung nach § 424 Abs. 1 StPO. Liegen die Voraussetzungen der Einziehung gegen den Drittbegünstigten vor, so ist diese gegen ihn zwingend anzuordnen, gegebenenfalls unter Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Tatbeteiligten, ohne dass insoweit ein Rangverhältnis bestünde.(Rn.16) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock wird Ziffer 1. des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 16.12.2022 – 18 KLs 98/22 (3) – aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock wird Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 16.12.2022 – 18 KLs 98/22 (3) – aufgehoben. I. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock richtet sich gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 16.12.2022 – 18 KLs 98/22 (3) – (Bd. I Bl. 1a ff. SH), mit dem die 8. Große Strafkammer die mit Beschluss der Kammer vom 21.10.2022 (Bd. II Bl. 122 f. SH) angeordnete Einziehungsbeteiligung der Betroffenen ... und ... aufgehoben hat. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, der das Landgericht, soweit ersichtlich, nicht abgeholfen hat, richtet sich gegen Ziffer 3. desselben Beschlusses, mit dem die Kammer den mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 30.11.2021 – 34 Gs 2941/21 – (Bd. II Bl. 94 ff. SH), erweitert durch Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 07.04.2022 – 34 Gs 829/22 –, zur Sicherung der Vollstreckung des staatlichen Anspruches auf Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordneten Vermögensarrest in Höhe von insgesamt ... Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Betroffenen ... aufgehoben hat. Die Staatsanwaltschaft - und ihr folgend die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Zuschrift vom 22.12.2022 - begehrte zugleich die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ziffern 1. und 3. des Landgerichtsbeschlusses. Dem ist der Senat mit Beschluss vom 23.12.2022 gefolgt. Weiter trägt die Generalstaatsanwaltschaft auf Aufhebung der genannten Regelungen im angefochtenen Beschluss an. Die Nebenbeteiligten hatten hierzu über ihre Bevollmächtigten rechtliches Gehör, von dem der Beistand der Nebenbeteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 04.01.2022 Gebrauch gemacht hat. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Einziehungsbeteiligung ist gemäß §§ 305 Satz 2, 424 Abs. 4 Satz 2 StPO statthaft, innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO form- und fristgemäß angebracht, mithin zulässig. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich dabei jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 424 Abs. 4 S. 2 StPO. Nach § 424 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Ablehnung der Verfahrensbeteiligung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Zurücknahme der Beteiligungsanordnung sachlich einer Ablehnung der Verfahrensbeteiligung im Sinne des § 424 Abs. 4 S. 2 StPO entspricht, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch die Zurücknahme mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 19.06.2018 – 1 Ws 146/17 –, Rn. 10, juris). Die gegen die Aufhebung des angeordneten Vermögensarrestes gerichtete und gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls formgerecht angebracht (§ 306 StPO), mithin zulässig. 2. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind auch begründet. a. Die Rücknahme der Einziehungsbeteiligung der Betroffenen ... ... war nicht vorzunehmen, weil die Voraussetzungen der Verfahrensbeteiligung für beide Betroffenen weiterhin vorliegen. aa. Gemäß § 424 Abs. 1 StPO wird eine Person, die nicht Beschuldigter ist, auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, wenn und soweit sich die Einziehung gegen diese Person richtet. Ist in dem Strafverfahren über die Einziehung oder die Wertersatzeinziehung aufgrund einer Straftat zu entscheiden und ist Adressat der wahrscheinlich zu erwartenden Einziehungsanordnung nicht der Angeschuldigte, sondern ein anderer, ist das Gericht grundsätzlich zur Anordnung der Einziehungsbeteiligung verpflichtet (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 424 Rn. 1; LR-Gaede, StPO, 27. Auflage, § 424 Rn. 7). Die vorgenannten Begriffe sind dabei nach Auffassung des Senats formal zu verstehen. Deshalb kommt auch ein Tatbeteiligter (Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) als Einziehungsbeteiligter in Betracht, der in dem konkreten Verfahren, z.B. nach einer Verfahrensabtrennung, nicht (mehr) selbst die Stellung als (Mit-)Angeschuldigter innehat (vgl. LR-Gaede a.a.O. Rn. 9 m.w.N.), in dessen Vermögensbestand als Folge des Verfahrens aber voraussichtlich eingegriffen wird. Maßgeblich ist nach § 424 Abs. 1 StPO und § 73b Abs. 1 Satz 1 StGB auch nicht, ob sich gegebenenfalls der Untersuchungsgegenstand eines anderen Ermittlungsverfahrens mit dem eröffneten Hauptverfahren überschneidet / überschneiden kann, sondern ob die Betroffenen der Täterschaft oder Teilnahme an den angeklagten Taten formell beschuldigt werden. Voraussetzung für die Verfahrensbeteiligung ist mithin, dass dem Einziehungsbeteiligten im konkret vorliegenden Strafverfahren nicht zur Last gelegt wird, Täter oder Teilnehmer einer verfahrensgegenständlichen Tat zu sein. Adressaten der Anordnung können damit „Dritte“ sein, gegen die sich die Anordnung der Einziehung im Verfahren gegen den Angeschuldigten - hier gegen die Angeklagten ... und ... - richtet. § 424 StPO dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Wahrung der Rechte des von der Einziehung Betroffenen (BT-Drs. 18/9525 S. 88). Die vorstehende Lesart der Norm dient diesem Zweck umfassend und randscharf abgrenzend. bb. An alledem gemessen haben die Einziehungsbeteiligungen fortzudauern. Im vorliegenden Strafverfahren sind weder die Betroffene ... noch der Betroffene ... als Täter oder Teilnehmer der gegenständlichen Betrugstaten angeklagt. Allein der Umstand, dass die Betroffenen (mittlerweile wohl) in einem (oder mehreren) anderen Verfahren formell Beschuldigte (vgl. § 157 StPO) irgendeiner Straftat sind, steht einer Verfahrensbeteiligung im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und ausweislich der im wesentlichen Ermittlungsergebnis auch in Bezug genommenen, gegen die Betroffene ... angeordneten Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Rostock, sind sowohl auf die Betroffene ... als auch auf den Betroffenen die im wesentlichen Ermittlungsergebnis aufgeführten Geldbeträge ... und die in den genannten Arrestbeschlüssen konkret aufgeführten Vermögenswerte ... aus dem Taterlangten unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen worden (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.a) StGB). Jedenfalls aber ist das diesbezügliche Taterlangte den Betroffenen unter deren Kenntnis oder zumindest Kennenmüssen vom Herrühren aus den angeklagten Betrugstaten übertragen worden (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.b) StGB). Dass sich an diesen Ermittlungserkenntnissen inzwischen etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich. Bei der gegen einen Drittbegünstigten nach § 73b Abs. 1 Satz 1 StGB gerichteten Einziehung handelt es sich im Übrigen um einen der Hauptanwendungsfälle der Einziehungsbeteiligung nach § 424 Abs. 1 StPO (vgl. BT-Drs. a.a.O.). Liegen die Voraussetzungen der Einziehung gegen den Drittbegünstigten vor, so ist diese gegen ihn zwingend anzuordnen, gegebenenfalls – wie hier – unter Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Tatbeteiligten, ohne dass insoweit ein Rangverhältnis bestünde (vgl. BGHSt 65, 28-35, Rn. 23 ff.). b. Auch Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses unterlag der Aufhebung. Weil die Einziehungsbeteiligung aufgrund der dafür weiterhin vorliegenden Voraussetzungen und der gegen die Betroffene ... zu erwartenden Einziehung nach §§ 73b Abs. 1 Satz 1, 73c StGB aufrecht zu erhalten ist, erweist sich auch der angeordnete Vermögensarrest als rechtmäßig und angesichts des nach wie vor bestehenden Sicherungsbedürfnisses als erforderlich. Dass sich an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Vermögensarrests nach Art und Höhe aus anderen Gründen etwas geändert haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einer bislang, soweit ersichtlich, nicht vorliegenden, denktheoretisch nicht auszuschließenden mehrfachen Inanspruchnahme der Einziehungsbeteiligten durch vermögenssichernde Maßnahmen (auch) in anderen Verfahren wäre ggf. auf der Vollstreckungsebene zu begegnen.