Beschluss
1 Sch 1/14
OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2014:0402.1SCH1.14.0A
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Leitsätze
1. Ein im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor einer kommunalen Schiedsstelle geschlossener Vergleich ist kein in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangener Schiedsspruch und kann daher nicht vom Oberlandesgericht gemäß § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden.(Rn.7)
2. Wird gleichwohl ein entsprechender Antrag zum Oberlandesgericht gestellt, ist eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht möglich, weil diese Vorschrift lediglich bei örtlicher oder sachlicher, nicht aber bei - in diesem Fall gegebener - funktionaler Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts anwendbar ist.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 14.01.2014 auf Vollstreckbarerklärung eines "Schiedsspruchs" vom 12.01.2011 wird verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers vom 18.03.2014 auf Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Stralsund wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor einer kommunalen Schiedsstelle geschlossener Vergleich ist kein in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangener Schiedsspruch und kann daher nicht vom Oberlandesgericht gemäß § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden.(Rn.7) 2. Wird gleichwohl ein entsprechender Antrag zum Oberlandesgericht gestellt, ist eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht möglich, weil diese Vorschrift lediglich bei örtlicher oder sachlicher, nicht aber bei - in diesem Fall gegebener - funktionaler Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts anwendbar ist.(Rn.13) 1. Der Antrag des Antragstellers vom 14.01.2014 auf Vollstreckbarerklärung eines "Schiedsspruchs" vom 12.01.2011 wird verworfen. 2. Der Antrag des Antragstellers vom 18.03.2014 auf Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Stralsund wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro. I. Aufgrund Antrages des Antragstellers vom 14.12.2010 auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens haben die Parteien am 12.01.2011 vor der Schiedsstelle des Amtes A. einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsgegner zur Zurückschneidung einer Hecke sowie eines Pflaumenbaumes verpflichtete. Mit Schriftsatz vom 14.01.2014 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Rostock beantragt, diesen Vergleich als "Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 ZPO" für vollstreckbar zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser hat mit Schriftsatz vom 28.01.2014 u.a. die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Hinweis auf § 34 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der seit dem 01.10.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: SchStG M-V) angezweifelt und ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis reklamiert. Statt der vom Senat anheim gegebenen Rücknahme des Antrages hat der Antragsteller mit am 18.03.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Verweisung der Angelegenheit an das Amtsgericht Stralsund beantragt. II. Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da ein Schiedsspruch, der für vollstreckbar erklärt werden könnte, nicht vorliegt und eine Verweisung nicht in Betracht kommt. 1. Zwar ist das Oberlandesgericht gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig für Entscheidungen betreffend die Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen. Ein solcher, in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangener Schiedsspruch (§ 1054 ZPO), aber auch ein Vergleich nach § 1053 ZPO liegen indes nicht vor. Ein Schiedsspruch i.S.d. §§ 1051 ff. ZPO kann nur im Rahmen einer Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO ergehen. Eine solche Schiedsvereinbarung wiederum setzt voraus, dass die Parteien sich der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen, d.h. dass die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und Schiedsrichtern übertragen wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2012 - 16 Sch 1/12, SchlHA 2013, 42, Tz. 7, 13 zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1029 Rn. 6, 15, 29, jeweils m.w.N.). Das ist für den vorliegenden, vor einer kommunalen Schiedsstelle geschlossenen Vergleich nicht der Fall (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2000 - 8 Sch 6/99, NJW-RR 2001, 645, Tz. 12 f. zitiert nach juris). Unabhängig davon, ob hier eine freiwillige (§§ 13 ff. SchStG M-V) oder eine obligatorische (§§ 34a ff. SchStG M-V) Streitschlichtung durchgeführt worden ist, bleibt den Parteien zur Klärung ihres Rechtsstreits der Weg zu den staatlichen, nämlich den ordentlichen Gerichten offen. Im Falle der freiwilligen Schlichtung ergibt sich dies bereits daraus, dass das Verfahren nur auf Antrag (§ 14 Satz 2 SchStG M-V) durchgeführt wird und die Parteien daher nicht verpflichtet sind, die Dienste einer von der Gemeinde eingerichteten Schiedsstelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchStG M-V) in Anspruch zu nehmen. Aber auch die obligatorische Streitschlichtung steht der Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten nicht entgegen, sie ist vielmehr Zulässigkeitsvoraussetzung dafür (§ 15a Abs. 1 EGZPO). Eine Klage kann außerdem in jedem Fall ohne weiteres auch dann erhoben werden, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen ist. Schließlich ist selbst im Falle eines im Schlichtungsverfahren zustande gekommenen Vergleichs eine Klageerhebung nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine solche Klage, etwa mangels Rechtsschutzbedürfnisses, möglicherweise unzulässig wäre. Das Schlichtungsverfahren nach dem SchStG M-V soll damit die staatlichen Gerichte nicht etwa ersetzen, sondern lediglich entlasten und den Parteien in geeigneten Fällen einen einfachen, billigen und schnellen Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sowie zur Herstellung des Rechtsfriedens zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch, dass aus einem vor einer Schiedsperson geschlossenen Vergleich kraft Gesetzes die Zwangsvollstreckung stattfindet (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 34d Abs. 1 SchStG M-V i.V.m. §§ 794 ff. ZPO), ohne dass es einer ausdrücklichen Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO bedarf. Es ist damit keine Entscheidung eines Oberlandesgerichts nach §§ 1062 ff. ZPO erforderlich, sondern lediglich die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SchStG M-V zuständige Amtsgericht. Daraus ergibt sich außerdem, dass ein im Schlichtungsverfahren geschlossener Vergleich nicht als aufgrund einer Schiedsvereinbarung getroffen angesehen werden kann. Zwar verlangt § 1029 ZPO keinen bedingungslosen Ausschluss des Zugangs zu den staatlichen Gerichten, so dass auch eine nur bedingte Unterwerfung der Parteien unter den Schiedsspruch möglich ist (Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 6). Angesichts des eindeutigen und einfachen gesetzlichen Verfahrens in § 34 SchStG M-V zur Vollstreckungsfähigkeit des Vergleichs kann jedoch nicht angenommen werden, die Parteien seien bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens stillschweigend überein gekommen, eine Schiedsvereinbarung für den Fall zu treffen, dass sie sich in der Hauptsache einigen. Mangels Schiedsspruchs fehlt es daher an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 20), so dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig ist. 2. Die beantragte Verweisung "der Angelegenheit" an das Amtsgericht Stralsund ist nicht möglich. § 281 ZPO, der grundsätzlich auch im Verfahren nach §§ 1060 ff. ZPO Anwendung finden kann (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1062 Rn. 2 a.E.), ermöglicht die Verweisung bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn die funktionale Zuständigkeit in Frage steht (OLG Brandenburg, a.a.O., Tz. 5 zitiert nach juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 4, Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 281 Rn. 1 m. w. N.). So verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht Rostock ist funktional nicht zuständig. Die in § 1062 ZPO bestimmte Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Schiedsgerichtsverfahren ist keine sachliche Zuständigkeit, sondern eine funktionale (KG, Beschluss vom 16.03.2006 - 20 SCH 18/04, KGR Berlin 2007, 157, Tz. 2; OLG Brandenburg, a.a.O., Tz. 9, 10; OLG Schleswig, a.a.O., Tz. 2, jeweils zitiert nach juris). Es kommt daher nicht darauf an, dass das Oberlandesgericht Rostock gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig wäre, wenn ein wirksamer Schiedsspruch vorläge. Funktional zuständig (dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 1 Rn. 6) ist vorliegend nach §§ 34 Abs. 2, 34d Abs. 1 SchStG M-V i.V.m. § § 794 Abs, 1 Nr. 1, 797a Abs. 1 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, das nach §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 34d Abs. 1 SchStG M-V örtlich zuständig ist, hier also des Amtsgerichts Stralsund. Eine Verweisung der Sache kommt daher nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag war damit ebenfalls abzulehnen, zumal auch die Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 GVG ersichtlich nicht gegeben sind. III. Soweit der Antrag auf Vollstreckbarerklärung verworfen wurde, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Verfahrensgegenstands hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Dabei hat er das Interesse des Antragstellers an der begehrten Vollstreckbarerklärung des angeblichen Schiedsspruchs berücksichtigt und mangels sonstiger Anhaltspunkte den Aufwand geschätzt, der für das Zurückschneiden der Pflanzen anfallen kann.