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Beschluss

1 U 140/13

OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2016:0429.1U140.13.00
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Leitsätze
1. Wird eine Prospekthaftung von Gründungsgesellschaftern/Initiatoren einer Fondsgesellschaft behauptet, muss dargelegt werden, in welcher Art und Weise diese für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts verantwortlich sind und auf das Geschäftsverhalten der Gesellschaft bzw. auf bewusst unrichtige Aussagen der von einer Vertriebsgesellschaft eingeschalteten Anlagevermittler Einfluss genommen haben (Anschluss BGH, 7. Dezember 2009, II ZR 32/09).(Rn.34) 2. Werden Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt als solche benannt, macht sie dies nicht "mittelbar" zu Prospektverantwortlichen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Gründungsgesellschafter das Management der Gesellschaft gebildet oder dieses beherrscht hätten.(Rn.53) 3. Entscheidend für eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 13 StGB i.V.m. § 31 BGB sowie aus §§ 826, 31 BGB ist, dass die schadensbringende Handlung oder Unterlassung objektiv innerhalb des Wirkungskreises des betreffenden Organs der juristischen Person liegt -, als Handlung, indem sie falsch oder pflichtwidrig oder unter inhaltlicher Überschreitung amtlicher Befugnisse vorgenommen wird -, als Unterlassung, indem eine dem Organ zukommende verfassungsmäßige Aufgabe nicht oder nicht gehörig erfüllt wird. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und den zugewiesenen Tätigkeiten besteht. Die juristische Person haftet mithin nicht für eine schädigende Handlung, welche sich ein Organ nicht in Ausführung seiner Verrichtungen, sondern nur bei Gelegenheit der Ausführungen von Verrichtungen zuschulden kommen lässt, und für eine Handlung oder Unterlassung, welche dem Bereich der Aufgabe dieses Organs überhaupt nicht angehört.(Rn.57) 4. Kann das Mitglied des Vorstands die schadensstiftende Handlung in verschiedenen Funktionen vorgenommen haben, entscheidet für die Zuordnung der Verantwortlichkeit das objektive Auftreten nach außen.(Rn.57)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 17.05.2013 - 9 O 570/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Prospekthaftung von Gründungsgesellschaftern/Initiatoren einer Fondsgesellschaft behauptet, muss dargelegt werden, in welcher Art und Weise diese für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts verantwortlich sind und auf das Geschäftsverhalten der Gesellschaft bzw. auf bewusst unrichtige Aussagen der von einer Vertriebsgesellschaft eingeschalteten Anlagevermittler Einfluss genommen haben (Anschluss BGH, 7. Dezember 2009, II ZR 32/09).(Rn.34) 2. Werden Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt als solche benannt, macht sie dies nicht "mittelbar" zu Prospektverantwortlichen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Gründungsgesellschafter das Management der Gesellschaft gebildet oder dieses beherrscht hätten.(Rn.53) 3. Entscheidend für eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 13 StGB i.V.m. § 31 BGB sowie aus §§ 826, 31 BGB ist, dass die schadensbringende Handlung oder Unterlassung objektiv innerhalb des Wirkungskreises des betreffenden Organs der juristischen Person liegt -, als Handlung, indem sie falsch oder pflichtwidrig oder unter inhaltlicher Überschreitung amtlicher Befugnisse vorgenommen wird -, als Unterlassung, indem eine dem Organ zukommende verfassungsmäßige Aufgabe nicht oder nicht gehörig erfüllt wird. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und den zugewiesenen Tätigkeiten besteht. Die juristische Person haftet mithin nicht für eine schädigende Handlung, welche sich ein Organ nicht in Ausführung seiner Verrichtungen, sondern nur bei Gelegenheit der Ausführungen von Verrichtungen zuschulden kommen lässt, und für eine Handlung oder Unterlassung, welche dem Bereich der Aufgabe dieses Organs überhaupt nicht angehört.(Rn.57) 4. Kann das Mitglied des Vorstands die schadensstiftende Handlung in verschiedenen Funktionen vorgenommen haben, entscheidet für die Zuordnung der Verantwortlichkeit das objektive Auftreten nach außen.(Rn.57) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 17.05.2013 - 9 O 570/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt. A. Die Kläger verlangen Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der V.-Sozial-Immobilienfonds GmbH & Co. KG (fortan: VSI-KG). Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in I. Instanz und der gestellten Parteianträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§§ 522 Abs. 2 Satz 4, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage gegen sämtliche Beklagten abgewiesen. Gegen die Beklagten zu 1. und 2. seien weder vertragliche Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung eines Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrages noch Ansprüche aus Prospekthaftung gegeben. Auch eine gesellschaftsrechtliche oder deliktische Haftung der Beklagten zu 1. und 2. komme nicht in Betracht. Für einen Anspruch gegen die Beklagten zu 3. und 4., zu denen keine vertragliche Bindung behauptet wurde, aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 13 StGB oder aus § 826 BGB fehle es an den Voraussetzungen des § 31 BGB. Zur näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen. Die Kläger verfolgen mit der von ihnen eingelegten Berufung - unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrages aus I. Instanz - ihr Begehren weiter (zur Begründung im Einzelnen siehe Schriftsatz vom 21.08.2013, GA 51ff./IV). Sie beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 17.05.2013 - 9 O 570/10) - wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagten zu 1. und 4. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Kläger an dem Anteil an der „V. Sozial-Immobilienfonds GmbH & Co. KG“ mit einem Nominalbetrag von 45.000,00 €. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. bis 4. in Annahmeverzug befinden. 3. Die Beklagten zu 1. bis 4. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 2.356,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Vertretung der Kläger durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Der Beklagte zu 1. (vgl. näher Schriftsatz vom 04.11.2013, GA 158ff./IV) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 2. (eingehend Schriftsatz vom 25.09.2013, GA 107ff./IV) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 3. (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2013, GA 143ff./IV) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 4. (begründend Schriftsatz vom 26.09.2013, GA 128ff./IV) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie alle verteidigen das angefochtene Urteil. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im übrigen ausdrücklich Bezug genommen (§§ 525 Satz 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). B. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, die Rechtssache also keine Zulassung der Revision rechtfertigt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. I. Der Senat hat den Parteien mit Vorsitzendenverfügung (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vom 29.12.2015 die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dieser Verfügung heißt es: „Vorbemerkung: Aufgrund der Identität mit dem Verfahren 1 U 138/13 und der jeweils nahezu wortgleichen Schriftsätze aus jenem und dem vorliegenden Verfahren übernimmt auch der Senat den Hinweis aus dem Verfahren 1 U 138/13, wobei sich die Fundstellen auf den dort gelieferten Parteivortrag beziehen. 1. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten. Das Rechtsmittel erweist sich insofern als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und nimmt hierauf im Eingang zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Zu Recht hat das Gericht danach den Klägern einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung an der V. - Sozial-Immobilienfonds GmbH & Co. (fortan: VSI-KG) gegenüber den Beklagten zu 1. bis 4. abgesprochen. 2. Das Vorbringen zur Berufung (Schriftsatz vom 21.08.2013, GA 56ff./IV) führt zu keiner anderen Beurteilung. Zu Zwecken der Übersichtlichkeit nimmt der Senat für die Begründung dieser Aussage die vom Erstgericht gewählte Gliederung seiner Entscheidungsgründe auf und behandelt nachfolgend in Betracht zu ziehende Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 2. wegen Schlechtleistung eines Anlagenberatungs- und/oder -vermittlungsvertrages (a.), aus Prospekthaftung (b)., aus einer gesellschaftsrechtlichen Haftung (c.) sowie einer Rechtsscheinhaftung (d.) und schließlich Ansprüche aus Delikt, wobei sich die letztgenannte Prüfungsebene auch auf die Beklagten zu 3. und 4. bezieht (e.). a. Das Landgericht hat - stringent begründet - angenommen, dass es für eine vertragliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. und 2. wegen positiver Forderungsverletzung eines Anlagenberatungs- oder Vermittlungsvertrages an einem schlüssigen Vortrag fehlt (UA Bl. 21-25). Dem vermag die Berufungsbegründung nichts Entscheidungserhebliches entgegen zu setzen: Die Kläger weisen selbst darauf hin, dass der von ihnen vorgelegte Flyer (Anlage K 4) die dort genannten Mitarbeiter des Beratungsteams nicht als Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. ausweist, meinen jedoch, dass es auf diese formale Betrachtung nicht ankomme, weil „ganz konkrete Indizien für ein Vertreterhandeln für die Beklagte zu 1. und 2.“ durch die Frauen O. und A. vorliegen würden (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 3ff. = GA 58ff./IV). Das darauf gerichtete Vorbringen widerlegt insbesondere die Beklagte zu 1. jedoch mit Erfolg. Um es zu wiederholen: Die in den Annoncen (Anlagen K 1 und K 6) angegebene Anschrift „....“ lässt einen Bezug auf die Beklagten nicht zu. Die Zeugin A. hat sich selbst in ihren Vernehmungen als Mitarbeiterin der V. Service- und Verwaltungs GmbH (VSSV-GmbH) bezeichnet, die allein für die VSI-KG tätig gewesen sei, nicht aber für die Beklagten zu 1. und 2.. Die Zeichnungsscheine weisen auf den Treuhänder, die VSSV-GmbH, und auch die VSI-KG, nicht aber auf die Beklagten hin (siehe näher Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 05.11.2013, Seite 2-3 = GA 157-158/IV). Die Behauptung der Kläger, die Beklagten zu 1. und 2. hätten sich „bei Bedarf“ der Mitarbeit der Anlageberaterin A. bedient (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 4 = GA 59/IV), ist ohne Substanz, da es an jeglicher nachvollziehbaren Konkretion fehlt (zutreffend Beklagte zu 2., Schriftsatz vom 25.09.2013, Seite 4 = GA 92/IV). Ein irgendwie gearteter allgemeiner Hinweis der Zeugin A. oder von Frau O., Mitarbeiterinnen der „V.“ zu sein, kann insoweit kein Vertreterhandeln für die Beklagten zu 1. und 2. bedeuten (so zu Recht Beklagte zu 1., Schriftsatz vom 05.11.2013, Seite 4 = GA 159/IV). Auch der Versuch der Kläger, aus den vorgelegten Emissionsprospekten (Anlagen K 1 und K 9) die Anlage in den VSI-KG Fonds als eine besondere Aufgabe und Leistung der Beklagten zu 1. und 2. herauslesen zu wollen (siehe dazu Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 4-5 = GA 59-60/IV), muss scheitern. Der Umstand, dass die Beklagten zu 1. und 2. in dem Prospekt als Gründungsgesellschafter und Initiatoren der Fondsgesellschaft beschrieben werden, macht sie nicht zu Akteuren des Fondsgeschäfts der VSI-KG. Dagegen sprechen die gemeinnützigen Vereinszwecke der Beklagten zu 1. und 2. einerseits und die davon zu trennenden unternehmerischen Zwecke der selbständig auftretenden VSI-KG andererseits (Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 05.11.2013, Seite 5 = GA 160/IV) sowie die weiterreichenden, bereits vom Landgericht gewürdigten Indizien (UA Bl. 23-25), die weder das Zustandekommen einer Vertragsbeziehung zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1. und 2. erkennen lassen noch den Schluss darauf erlauben, es habe sich bei dem Emissionsprospekt um ein eigenes Produkt der Beklagten zu 1. und 2. gehandelt. b. Auch Ansprüche aus Prospekthaftung hat das Landgericht mit Recht abgelehnt (vgl. UA Bl. 26). Der dagegen gerichtete Vortrag der Kläger, bei dem - wie es scheint - die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne vermischt werden, kann ihrer Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. aa. Richtig ist zwar (siehe Kläger, Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 7 = GA 62/IV), dass nach der Rechtsprechung des BGH zur Prospekthaftung im engeren Sinne die Gründer, Initiatoren und Gestalter des Unternehmens für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts verantwortlich sind, ebenso aber auch sogenannte Hintermänner, wie alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Kapitalanlagemodells besonderen Einfluss nehmen und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 32/09 -, Tz. 21 juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 311 Rn. 69 m.w.N.). Die Kläger legen aber nicht dar - worauf die Beklagte zu 2. zutreffend hinweist (vgl. Schriftsatz vom 25.09.2013, Seite 7f. = GA 95f./IV) -, in welcher Art und Weise die Beklagten zu 1. und 2. auf das Geschäftsverhalten der VSI-KG Einfluss genommen haben sollen. Der Verweis der Kläger darauf, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rostock gegen die beiden ehemaligen Geschäftsführer Dr. K. und V. habe „gem. § 31 BGB/§ 278 BGB Relevanz für die Beklagten zu 1. und 2.“ (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 7 = GA 62/IV) ist vollkommen pauschal; es fehlt an einer Darlegung des inkriminierten Sachverhalts wie auch an einer konkreten Darstellung und Auseinandersetzung mit der Anklageschrift. Ebenso wenig nachzuvollziehen ist das Argument, die Beklagten zu 1. und 2. müssten sich die bewussten unrichtigen Aussagen der Anlageberaterinnen O. und A. in den Beratungssituationen als Gründungsgesellschafter/Initiatoren der Fondsgesellschaft zurechnen lassen, auch wenn sie die Anlagevermittlerin nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Vertriebsgesellschaft eingeschaltet hätten (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 8 = GA 63/IV9). Auch diesbezüglich wird kein konkreter Lebenssachverhalt zu einer einflussnehmenden und einflussreichen Stellung der Beklagten zu 1. und 2. als „Hintermänner“ der Anlagenvermittlung bzw. -beratung unterbreitet. Auf die Behauptung, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft gewesen sei, kommt es unter den zuvor bezeichneten Umständen nicht an. bb. Ausscheiden müssen ebenso Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Insofern wäre, wie die Beklagte zu 2. darstellt (Schriftsatz vom 25.09.2013, Seite 6-7 = GA 94-95/IV), vorausgesetzt, dass die Beklagten zu 1. und 2. bei den Vertragsverhandlungen als künftige Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garanten gegenüber den Klägern als Anlegern besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätten (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 311 Rn. 71 m.w.N.). Da es unstreitig bei den Verhandlungen keine persönlichen Beziehungen zwischen den hier genannten Parteien gab, bleibt in dem Vorbringen der Kläger offen, woraus sich das geforderte besondere Vertrauen hätte ergeben sollen. cc. Zur fehlenden Einschlägigkeit der im Zusammenhang mit einer Prospekthaftung seitens der Kläger angeführten gerichtlichen Entscheidungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zu 3. (Schriftsatz vom 09.10.2013, Seite 6ff. = GA 131ff./IV) Bezug, denen er sich anschließt. c. Für eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Beklagten zu 1. und 2. ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (LGU 26-28), kein Raum. Mit den insofern genannten Gründen setzt sich die Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 11 = GA 66/IV) nicht konkret auseinander. Die Behauptung, die Beklagte zu 2. als persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikums-KG habe aufgrund von Unrichtigkeiten des Prospektes mit einem neuen Gesellschafter-Kommanditisten für die von der ihn vertretenden Mitarbeiterin A. begangenen vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen zu haften, ist unrichtig. Als persönlich haftende Gesellschafterin hätte allein die VSI-GmbH einzutreten; die Gesellschafterstellung der Beklagten zu 1. und 2. in dieser GmbH führt nicht zu einer Mithaftung, da die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung nicht vorliegen. d. Die vom Erstgericht zu Recht abgelehnte Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1. und 2. ob der Verwendung des einheitlichen Logo der V. durch die VSI-KG (siehe dazu LGU 28) greift die Berufung nicht an, so dass es insofern keiner weiteren Befassung bedarf. e. Deliktische Ansprüche vermag die Berufungsbegründung gegen keine der Beklagten nachzuweisen. Das Landgericht hat solche Ansprüche zutreffend abgelehnt, weil es an den Voraussetzungen des § 31 BGB (aa), an einer Garantenstellung (bb) wie auch an einem zumindest bedingt vorsätzlichem Unterlassen der Vertretungsorgane der Beklagten bei einer betrügerischen Schädigung der Kläger fehle (cc) (vgl. LGU 29ff.). An dieser Bewertung ist festzuhalten. aa. Vorausgesetzt für eine deliktische Haftung der Beklagten wäre nach § 31 BGB, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ begangene Handlung einem Dritten, hier den Klägern, einen Schaden zugefügt hat. Hierbei begründet jedoch allein die Tatsache, dass verschiedene Personen (wie etwa die Herren Dr. K., V., Dr. H., Prof. H.) Funktionen bei den einzelnen Beklagten wie bei der VSI-KG bzw. in deren Aufsichtsrat inne hatten, noch keine Haftungsgrundlage (vgl. nur Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 31 Rn. 11 a.E.). Vielmehr wäre verlangt, dass das Organ bei der den Schaden verursachenden Handlung in seiner Eigenschaft für den (jeweils beklagten) Verein tätig gewesen sein müsste, wofür konkret zu fordern gewesen wäre, dass die jeweilige Person eine Aufsicht über die VSI-KG bzw. VSI-GmbH in Ausübung einer dem (jeweils beklagten) Verein zukommenden Funktion hätte führen müssen (verwiesen sei an dieser Stelle auf die Ausführungen des Beklagten zu 4., Schriftsatz vom 26.09.2013, Seite 2 = GA 112/IV). Dafür ist jedoch weder in I. Instanz noch mit der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 12-14 = GA 67-69/IV) Hinreichendes vorgetragen, im Übrigen aber auch von den Beklagten in Abrede gestellt worden. Der Hinweis der Berufung auf den Gesellschaftszweck der VSI-KG - Investitionen in soziale Projekte - und die soziale Bindung der Beklagten gereicht nicht, um das Handeln der in den Organen der Fondsgesellschaft tätig gewordenen Personen zu einer objektiven Verrichtung des (jeweils beklagten) Vereins zu machen (so zu Recht die Beklagte zu 1., Schriftsatz vom 05.11.2013, Seite 11f. = GA 166f./IV; Beklagte zu 4., Schriftsatz vom 26.09.2013, Seite 3 = 113/IV). bb. Zu einer Garantenstellung der Beklagten weist die Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 15 = GA 69/IV) nichts von Substanz aus. Bestätigt wird im Grundsatz lediglich das, was bereits das Landgericht zum Ausdruck gebracht hat (vgl. LGU 30). Die Kontroll- und Überwachungspflichten kamen den Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitglieder der VSI-KG zu. Eine Mitwirkungspflicht der Beklagten zur Kontrolle lässt sich weder aus der Stellung der Beklagten zu 1. und 2. als Kommanditisten der KG noch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH ableiten; einen durch Mitwirken am Emissionsprospekt nach außen getretenen Vertrauenstatbestand haben die Beklagten - wie bereits ausgeführt (siehe unter b.) - ebenfalls nicht geschaffen. cc. Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kläger seitens der Beklagten zu 1. bis 4. (dazu Schriftsatz der Kläger vom 21.08.2013, Seite 14ff. = GA 69ff./IV) fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Dies müsste voraussetzen, dass den Beklagten im Zeitpunkt der Anlageentscheidungen der Kläger (2001, 2004, 2006) eine wirtschaftliche Situation der VSI-KG bekannt gewesen wäre, die einerseits den Rückschluss darauf zuließ, dass die von den Anlegern vereinnahmten Geldern nicht mehr zum Zwecke eines ordnungsgemäßen operativen Geschäftes Verwendung finden würden und bei der andererseits eine Verpflichtung zum Einschreiten gegenüber der VSI-KG bestanden hätte. An Beidem fehlt es. Wie das Landgericht dargelegt hat (vgl. LGU 30ff.), sprechen die im Rechtsstreit vorgelegten Dokumente - zu denen die von den Klägern angeführte Anklageschrift gerade nicht rechnet - gegen die Erkennbarkeit einer Insolvenzreife der VSI-KG für die jeweiligen Vorstände der Beklagten zu den Zeitpunkten als die Kläger ihre Anlageentscheidungen trafen. Der Senat schließt sich dieser Würdigung an. Soweit die Kläger als Beleg für die wirtschaftliche Schieflage der VSI-KG die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12.01.2012 benennen (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 12 u. 14 = GA 67 u. 69/IV) wird nicht deutlich, welche Erkenntnisse sich insofern den verantwortlichen Vorständen der jeweiligen Beklagten stellen mussten bzw. konkret gestellt haben. Wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht ausgeführt hat (LGU 30), lässt eine enge persönliche Verflechtung von Verantwortlichen der VSI-KG - wie insbesondere deren Geschäftsführer Dr. K. und V. - mit den Beklagten zu 1. und 2. nicht deren Handlungen und Unterlassungen zu solchen der Vorstände der jeweiligen Beklagten werden. An dieser unzulässigen Gleichsetzung leidet die Berufung im Grundsätzlichen, indem fehlerhafter Weise angenommen wird, es reiche für die Verantwortung der Beklagten das jeweils ein Vorstandsmitglied Kenntnis von der wirtschaftliche Lage der VSI-KG gehabt habe (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 19 = GA 74/IV). Aus der Aussage der Zeugin U. B. am 08.04.2010 begründen sich dabei eben so wenig - entgegen der Annahme der Kläger (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 12 = GA 67/IV) - zwingende Folgerungen, welche Aufschlüsse über die wirtschaftliche Situation der VSI-KG sie, die Zeugin, bei Abfassung ihrer Analyse im Jahre 2001 hatte und was sie darüber an die verantwortlichen Vorstände der Beklagten vermittelt hat (zutreffend Beklagte zu 1., Schriftsatz vom 05.11.2013, Seite 10f. = GA 165f./IV). Auch der Umstand, dass einzelne Verantwortliche auf Seiten der Beklagten - wie die benannte Frau G. oder der angeführte Herr V. (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 17 = GA 72/IV) - Kenntnis von der Analyse der Zeugin B. aus dem Mai 2001 erlangt haben mögen, erlaubt keine Aussage darüber, welche Informationen dazu in die Vorstände der jeweiligen Beklagten gelangt sind und wie sie bewertet wurden. Im weiteren bleiben die Kläger jegliche Aussage dazu schuldig, auf welcher rechtlichen Grundlage sich für die Beklagten zu 1. bis 4. die Verpflichtung zu einem Einschreiten gegen die verantwortlichen Organe der Geschäftsführung bei der VSI-KG und/oder der VSI-GmbH hätte stellen sollen und welche Möglichkeiten ihnen dazu überhaupt offen standen (siehe zu Recht Beklagte zu 4., Schriftsatz vom 26.09.2013, Seite 2-4 = GA 11-114/IV; Beklagte zu 3., Schriftsatz vom 09.10.2013, Seite 3-4 = GA 128-129/IV). dd. Schließlich belässt es der Senat zu der von den Klägern eingeforderten Haftung der Beklagten zu 4. wegen Duldung der Verwendung des Logos der V. durch die VSI-KG (vgl. Schriftsatz vom 21.08.2013, Seite 19 = GA 74/IV) bei dem Hinweis auf die entgegen stehenden Ausführungen der Beklagten zu 4. (Schriftsatz vom 26.09.2013, Seite 5-6 = GA 115-116/IV), denen er folgt.“ II. Die zu diesen ergangenen Hinweisen vorgelegte Stellungnahme der Kläger (Schriftsatz vom 12.02.2016, GA 15ff./V) greift nicht durch. Im Einzelnen und in der Reihenfolge des gelieferten Vortrages: 1. Die nochmals von den Klägern dargestellte Beteiligung der Beklagten zu 1. und 2. an der VSI-GmbH, der VSI-KG sowie der VSSV-GmbH (Schriftsatz vom 12.02.2016, Seite 1-2 = GA 15-16/V) lässt eine vertragliche Zurechnung von Pflichtverletzungen aus der Anlageberatung bzw. Vermittlung nicht zu. Wie bereits beschrieben, waren die Beklagten an den entsprechenden Vorgängen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Der Vertrieb der Anlage erfolgte durch die VSSV-GmbH bzw. die VSI-KG (siehe LGU 24). Etwas anderes ist auch nicht aus den angeführten Flyern und Annoncen sowie den Angaben im Prospekt (dazu Schriftsatz vom 12.02.2016, Seite 2-3 = GA 16-17/V) zu erschließen. Diese Umstände sind bereits eingehend und zutreffend vom Landgericht gewürdigt worden (vgl. LGU 20-23). Bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich um kein eigenes Anlageprodukt der Beklagten zu 1. und 2., sondern um eines der von ihr unabhängigen VSI-KG, an der sie lediglich als Gründungsgesellschafter beteiligt waren (vgl. LGU 23). 2. Für die von den Klägern in Anspruch genommene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12 - WM 2012, 1298, Rn. 11 und 14, juris; Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12 - WM 2013, 1597, Rn. 26ff., juris; Beschluss vom 26.11.2015 - III ZR 78/15 - Rn. 15, 16, juris) zur Haftung der Gründungsgesellschafter einer als Publikumsgesellschaft konzipierten VSI-KG aufgrund einer „vorvertraglichen Sonderbeziehung gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB gegenüber nachfolgend zeichnenden/beitretenden Anlegern“, die die Beklagten zu 1. und 2. zur Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände verpflichtet habe, so dass sie sich das Verschulden der eingesetzten Untervermittler zurechnen lassen müssten (eingehend Schriftsatz vom 12.02.2016, Seite 3-7 = GA 17-21/V), mangelt es an einer vertraglich oder schuldrechtlich ausgestalteten Beziehung zwischen ihnen und den Beklagten zu 1. und 2. (siehe LGU 25 und 27). Diese haben weder selbst noch durch einen von ihnen beauftragten Verhandlungsgehilfen den Vertragsschluss der Kläger angebahnt (vgl. LGU 24). Wie schon das Erstgericht festgestellt hat, lässt sich dem Vortrag der Kläger auch nicht entnehmen, dass die Beklagten Vertriebspersonal geschult, begleitet oder ansonsten bei dem Verkauf der Beteiligungen angeleitet hätten (vgl. LGU 24). 3. Soweit die Kläger gegen die Beklagten zu 1. und 2. unter dem Gesichtspunkt typisierten Vertrauens eine Prospekthaftung im engeren Sinne geltend machen, so dass diese für Fehler des Emissionsprospekts einzustehen hätten (Schriftsatz vom 12.02.2016, Seite 7-8 = GA 21-22/V), ist dem nicht zu folgen. Denn verantwortlicher Herausgeber des Prospekts war allein die VSI-KG (vgl. LGU 23f.); die Beklagten zu 1. und 2. werden zwar in dem Prospekt (Anlage K 1, Seite 3 = GA 20/I) als Gründungsgesellschafter dieser Gesellschaft benannt, das macht sie allerdings nicht „mittelbar“ zu Prospektverantwortlichen. Von einer derartigen Stellung hat sie die VSI-KG als Herausgeber gerade freigezeichnet (vgl. den aktualisierten Prospekt Anlage K 8, Seite 35 = GA 75/I). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagten zu 1. und 2. das Management der VSI-KG gebildet oder dieses beherrscht hätten (vgl. st. Rspr., BGH, Urteil vom 02.06.2008 - II ZR 210/06 - BGHZ 177, 25, Rn. 12 m.w.N., juris). Dafür ist nichts ersichtlich und auch nicht vorgetragen. 4. Die Kläger wenden sich im weiteren gegen die Ablehnung deliktischer Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 13 StGB i.V.m. § 31 BGB sowie aus §§ 826, 31 BGB (siehe insoweit eingehend Schriftsatz vom 12.02.2016, Seite 8-14 = GA 22-28/V). a. Dem entgegen tretend stellen sie nochmals auf die „personellen Verflechtungen“ ab, die es zu einzelnen von ihnen benannten Personen (Prof. Dr. H. und Dr. H.) in Bezug auf ihre vereinsrechtlichen Funktionen bei den Beklagten zu 1. bis 4. auf der einen Seite und ihrer Mitwirkung in den Aufsichtsgremien von VSI-KG bzw. VSI-GmbH auf der anderen Seite gegeben habe, aus der heraus sie Wissen über die wirtschaftliche Krise der VSI-KG gehabt hätten, welches für die Beklagten eine Verpflichtung zum Handeln gegenüber dieser Gesellschaft begründet habe. Diese Erwägungen sind nicht tragfähig. Die Kläger verkennen in Bezug auf eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1. bis 4. nach wie vor die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 BGB. aa. Die schadensbringende Handlung oder Unterlassung muss objektiv innerhalb des Wirkungskreises des betreffenden Organs der juristischen Person liegen -, als Handlung, indem sie falsch oder pflichtwidrig oder unter inhaltlicher Überschreitung amtlicher Befugnisse vorgenommen wird -, als Unterlassung, indem eine dem Organ zukommende verfassungsmäßige Aufgabe nicht oder nicht gehörig erfüllt wird (Staudinger/Günter Weick, 2005, BGB, § 31 Rn. 39). Der Wirkungskreis der Organe einer juristischen Person und zugleich die Vertretungsmacht dieser Organe könne durch organisatorische Bestimmungen und Satzungsbestimmungen begrenzt sein, und zwar auch in einer Weise, die über dass bei derartigen Organen übliche Maß hinausgeht. Entscheidend ist, ob ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und den zugewiesenen Tätigkeiten besteht. Die juristische Person haftet nicht für eine schädigende Handlung, welche sich ein Organ nicht in Ausführung seiner Verrichtungen, sondern nur bei Gelegenheit der Ausführungen von Verrichtungen zuschulden kommen lässt, und für eine Handlung oder Unterlassung, welche dem Bereich der Aufgabe dieses Organs überhaupt nicht angehört (vgl. Staudinger/Günter Weick, a.a.O., § 31 Rn. 40 m.w.N. a.d.Rspr.). Kann das Mitglied des Vorstands die schadensstiftende Handlung in verschiedenen Funktionen vorgenommen haben, entscheidet für die Zuordnung der Verantwortlichkeit das objektive Auftreten nach außen. Dabei gibt es etwa keine Haftung der juristischen Person für Aktionen, die der Handelnde in seiner Funktion vorbereitet, aber durch Handlungen als Organ einer anderen juristischen Person ausgeführt hat. Ebenso entfällt eine Haftung der juristischen Person für Handlungen, die von ihr entsandte Personen als Organ einer anderen juristischen Person begangen haben (siehe H.P. Westermann in: Erman, BGB, § 31 Rn. 5 m.w.N.). bb. Die von den Klägern bemühten Überlegungen vermögen diese Voraussetzungen nicht auszufüllen. (i) Der Versuch, eine Haftung der Beklagten zu 2. und 3. daraus zu konstruieren (vgl. Schriftsatz vom 16.02.2016, Seite 2-3 = GA 162-163/IV), dass einzelne Personen - wie Herr Prof. Dr. G. H. und Herr Dr. H. - unterschiedliche Funktionen bei den beklagten Vereinen hatten und zeitweise für die VSI-GmbH und/oder die VSI-KG tätig waren oder mit ihnen in Kontakt standen und dabei - unter anderem durch die im Jahre 2001 erstellte „B.-Analyse“ - Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von VSI-GmbH und VSI-KG erlangt hätten, ist unbehelflich. Es fehlt schon jeglicher Vortrag von Substanz, wonach die Beklagten die Betreffenden als ihre Organe entsandt hätten, um in dieser Funktion in den Gremien der VSI-GmbH oder der VSI-KG mitzuwirken (siehe insoweit auch LGU 27, 28). Nur für diesen Fall könnte sich die Frage einer Wissenszurechnung der Genannten zu Lasten der Beklagten zu 1. bis 4. stellen. (ii) Ins Leere läuft gleichfalls der Hinweis der Kläger (vgl. Schriftsatz vom 12.02.2016, Seite 9-10 = GA 23-24/V) auf eine aus ihrer Sicht zu berücksichtigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 193/11 - NJW-Spezial 2013, 687, Rn. 28ff., juris). In dieser Entscheidung ging es um die Zurechnung des Verschuldens eines Verrichtungsgehilfen (einer Aktiengesellschaft) nach § 278 BGB und insbesondere darum, ob sich die AG, also der Erfüllungsgehilfe, das privat erlangte Wissen seines Vorstandsvorsitzenden in entsprechender Anwendung der §§ 166, 31 BGB zuzurechnen lassen hatte. Vorliegend scheitert die Zurechnung eines Wissens der genannten Herren Prof. Dr. H. und Dr. H. über die Verhältnisse in der VSI-GmbH bzw. der VSI-KG aber eben daran, weil diese nicht in der Ausführung von Verrichtungen für die Beklagten zu 1. bis 4. tätig gewesen sind (vgl. auch Landgericht, LGU 27, 28), so dass sie - übertragen auf den herangezogenen Fall - auch nicht als deren Erfüllungsgehilfen zu behandeln sind. b. Ohne verwertbare Erkenntnis für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1. bis 4. bleibt im weiteren die Inbezugnahme des gegen den früheren Geschäftsführers der VSI-GmbH, Dr. A. K., durch das Landgericht Rostock ergangenen Strafurteils (vgl. Schriftsatz vom 12.02.2016, Seite 11ff. = GA 25ff. und 29ff./V) mit den darin getroffenen Feststellungen zu einer dem Verurteilten zur Last gelegten zweckwidrigen Verwendung von Anlegergeldern. Die Kläger mögen zwar der Ansicht sein „Es ist dem Hinweisbeschluss darin nicht zu folgen, dass hier eine isolierte Betrachtung zwischen der Kontroll- und Überwachungspflicht durch die Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitgliedern der VSI-KG und den insoweit personenidentisch mit am Tisch sitzenden Vertretern der Beklagten zu 1) bis 4) zu erfolgen hätte“ (Schriftsatz vom 12.02.2016, Seite 11 = GA 25/V), einen Beleg dafür, dass das Handeln des Verurteilten den Beklagten zu 1. bis 4. nach §§ 823ff., § 31 BGB anzulasten wäre, liefert die schlichte Behauptung indes nicht. Eine Anklageerhebung gegen Verantwortliche der Beklagten hat es nie gegeben. c. Soweit die Kläger aus dem genannten Strafurteil herausstellen, dass der Verurteilte Dr. A. K. durch die Zeugin B. bereits 2001 über die katastrophale wirtschaftliche Lage der VSI-GmbH informiert war, und ebenso - wie die Kläger behaupten - auch Herr Dr. H. als früheres Beiratsmitglied der VSI-GmbH unterrichtet worden wäre (vgl. Schriftsatz vom 12.02.2016, Seite 12-13 = GA 26-27/V), lässt sich daraus - wie schon das Landgericht richtiger Weise festgestellt hat (vgl. LGU 30) - keine Wissenzurechnung der Beklagten ableiten. d. Schließlich vermögen die Kläger die Verteidigung insbesondere der Beklagten zu 4., sie habe keine relevanten Informationen über die wirtschaftliche Situation der VSI-GmbH oder der VSI-KG und deren Geschäftsgebaren gehabt (vgl. LGU 19-20), auch nicht damit zu widerlegen, dass diese, wie sich aus dem Schreiben vom 16.02.2005 (Anlage B 3, GA 66/V) ergebe, die Befürchtung gehegt habe, ihre Darlehensforderungen nicht zurückerstattet zu erhalten (vgl. Schriftsatz vom 12.02.2016, Seite 13-14 = GA 27-28/V). Aus dem Schreiben ergibt sich lediglich, dass die Beklagte zu 4. im Hinblick auf die von der VSI-GmbH zur Darlehensbesicherung geleistete selbstschuldnerische Bürgschaft deren wirtschaftliche Verhältnisse im Auge behalten wollte, nicht jedoch, dass ihr diese konkret bekannt waren. Nach allem erweist sich die Berufung der Kläger als unbegründet. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.