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1 U 55/19

OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2020:0703.1U55.19.00
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Leitsätze
1. Ob ein Kalkulationsirrtum „verdeckt“ oder „offen ist, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Erklärungsempfänger den Irrtum des Erklärenden erkannt hat; beide Begriffe beziehen sich nicht auf den Irrtum, sondern auf die Kalkulation.(Rn.6) 2. Haben die Parteien den Kaufpreis beziffert vereinbart und ist die Preisbestimmung deshalb weder einer Auslegung zugänglich noch Folge eines Dissenses, ist der offene (externe) Kalkulationsirrtum nur noch unter den Gesichtspunkten eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu bewerten.(Rn.10) 2.1. Eine Anpassung des Kaufpreises nach den Grundsätzen der Geschäftsgrundlage kommt beim offenen Kalkulationsirrtum nur – ausnahmsweise – in Betracht, wenn feststeht, dass der Käufer auch zu dem höheren Preis gekauft hätte oder seine Ablehnung des Kaufs zu dem richtig errechneten Preis unredlich wäre (BGH, Urteil vom 20. März 1981 – V ZR 71/80, Rn. 13 f.).(Rn.12) 2.2. Eine unzulässige Rechtsausübung ist beim offenen Kalkulationsirrtum – wie beim verdeckten, aber erkannten Kalkulationsirrtum – lediglich dann anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger nicht nur positive Kenntnis vom Kalkulationsirrtum des Erklärenden hat, sondern auch vom Ausmaß des Irrtums (BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 – X ZR 17/97, Rn. 22-24).(Rn.14)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10.04.2019, Az. 7 O 22/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Eine erste Verlängerung der Frist um nicht mehr als zwei Wochen auf (kurz) begründeten Antrag kann als stillschweigend bewilligt angesehen werden. Ein besonderer Bescheid ergeht regelmäßig nicht. Eine weitere Verlängerung kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 2, 525 Satz 1 ZPO bewilligt werden. Zur Vermeidung weiterer Kosten (Nrn. 1200 ff. KV GKG) wird die Rücknahme des Rechtsmittels anheim gegeben. 3. Den Streitwert für das Berufungsverfahren beabsichtigt der Senat auf 331.818,45 € festzusetzen. Auch insoweit wird - beiden Parteien - rechtliches Gehör in der bestimmten Frist gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Kalkulationsirrtum „verdeckt“ oder „offen ist, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Erklärungsempfänger den Irrtum des Erklärenden erkannt hat; beide Begriffe beziehen sich nicht auf den Irrtum, sondern auf die Kalkulation.(Rn.6) 2. Haben die Parteien den Kaufpreis beziffert vereinbart und ist die Preisbestimmung deshalb weder einer Auslegung zugänglich noch Folge eines Dissenses, ist der offene (externe) Kalkulationsirrtum nur noch unter den Gesichtspunkten eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu bewerten.(Rn.10) 2.1. Eine Anpassung des Kaufpreises nach den Grundsätzen der Geschäftsgrundlage kommt beim offenen Kalkulationsirrtum nur – ausnahmsweise – in Betracht, wenn feststeht, dass der Käufer auch zu dem höheren Preis gekauft hätte oder seine Ablehnung des Kaufs zu dem richtig errechneten Preis unredlich wäre (BGH, Urteil vom 20. März 1981 – V ZR 71/80, Rn. 13 f.).(Rn.12) 2.2. Eine unzulässige Rechtsausübung ist beim offenen Kalkulationsirrtum – wie beim verdeckten, aber erkannten Kalkulationsirrtum – lediglich dann anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger nicht nur positive Kenntnis vom Kalkulationsirrtum des Erklärenden hat, sondern auch vom Ausmaß des Irrtums (BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 – X ZR 17/97, Rn. 22-24).(Rn.14) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10.04.2019, Az. 7 O 22/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Eine erste Verlängerung der Frist um nicht mehr als zwei Wochen auf (kurz) begründeten Antrag kann als stillschweigend bewilligt angesehen werden. Ein besonderer Bescheid ergeht regelmäßig nicht. Eine weitere Verlängerung kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 2, 525 Satz 1 ZPO bewilligt werden. Zur Vermeidung weiterer Kosten (Nrn. 1200 ff. KV GKG) wird die Rücknahme des Rechtsmittels anheim gegeben. 3. Den Streitwert für das Berufungsverfahren beabsichtigt der Senat auf 331.818,45 € festzusetzen. Auch insoweit wird - beiden Parteien - rechtliches Gehör in der bestimmten Frist gewährt. Mit Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 12. Dezember 2018 hat das Landgericht die Klage zurecht abgewiesen. Dem Kläger stehen nach dem Verkauf seines B.-Kommanditanteils an den Beklagten weder weitergehende Zahlungsansprüche in einer Gesamthöhe von 331.818,45 € (I.) noch hilfsweise das Recht zu, vom Beklagten die Mitwirkung an der Erstellung eines Schiedsgutachtens zur Feststellung des endgültigen Kaufpreises und die Auskehr eines sich etwaig aus dem Gutachten ergebenden Mehrerlöses zu verlangen (II.) I. Aus dem notariellen Kaufvertrag vom 13. Mai 2015 (I 14) - ergänzt und modifiziert durch weiteren Notarvertrag vom 22. November 2016 (I 77) - kann der Kläger keine weiteren Zahlungen verlangen, weder eine Kaufpreiserhöhung um 310.021,09 € (1.) noch einen Ausgleich für abgelöste Verbindlichkeiten in Höhe von 7.136,28 € bzw. für die kaufpreismindernde Berücksichtigung tatsächlich nicht mehr durchsetzbarer Verbindlichkeiten in Höhe von 14.661,08 € (2.). 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht dem Kläger ein Recht zur Preisanpassung versagt. a. Sein Verweis (LGU 6) auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1985 (VII ZR 188/84) und vom 7. Juli 1998 (X ZR 17/97) lässt allerdings erkennen, dass es seiner Entscheidung die Grundsätze zugrunde gelegt hat, die für den verdeckten (internen) Kalkulationsirrtum gelten. Tatsächlich waren beide Parteien einem offenen Kalkulationsirrtum erlegen. aa. Ob ein Kalkulationsirrtum „verdeckt“ oder „offen“ ist, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Erklärungsempfänger den Irrtum des Erklärenden erkannt hat. Beide Begriffe beziehen sich nicht auf den Irrtum, sondern auf die Kalkulation. Hat der Erklärende die dem Preis zugrundeliegende Kalkulation ausdrücklich zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht, hat er sie „offen“ gelegt. Hat er dem Geschäftsgegner hingegen lediglich das Ergebnis seiner Berechnung mitgeteilt, ist seine Kalkulation „verdeckt“ geblieben. Beiden Irrtümern ist gemein, dass sie als Motivirrtum unbeachtlich sind und deshalb nicht zu einer - hier i.Ü dem auf Anpassung, nicht Auflösung des Kaufvertrags gerichteten Klageziel widersprechenden - Anfechtung nach § 119 BGB berechtigen. In ihrer rechtlichen Behandlung sind sie indes voneinander zu unterscheiden (zum Ganzen: Ellenberger, in Palandt, BGB, 79. Aufl. [2020], § 119 Rn. 18 bis 21 b). bb. Dem notariellen Kaufvertrag vom 13. Mai 2015 lag die ausdrückliche Absprache und damit auch die gemeinsame Vorstellung der Parteien zugrunde, dass bei der Wertermittlung des Kommanditanteils Forderungen und Verbindlichkeiten der B. gegenüber Herrn L. aus der zwischen ihnen am 13. April 2015 getroffenen Vereinbarung (I 70) gegenüber gestellt und bei anvisierter Gleichwertigkeit von Erntekaufpreis und Bewirtschaftungskosten (vgl. Ziffer 6. der Vereinbarung) kaufpreisneutral berücksichtigt würden. Dies hat der Kläger vorgetragen, der beurkundende Notar mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 bestätigt (I 153) und der Beklagte insoweit auch nicht substanziell in Abrede genommen. Damit war die der Kaufpreisermittlung zugrunde gelegte Kalkulationsgrundlage - bilanzielle „Neutralisierung“ von Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Vertrag B.-L. - offengelegt. cc. Tatsächlich wurde dem mit Notarvertrag vom 22. November 2016 endgültig festgelegten Kaufpreis eine vom Kläger beauftragte Zwischenbilanz des Steuerberaters … zugrunde gelegt, die deshalb falsch war, weil sie zwar kaufpreismindernd die Bewirtschaftungskosten des Herrn … als Verbindlichkeit der B. auswies, den Erlös aus dem Ernteverkauf jedoch nicht als deren kaufpreiserhöhende Forderung. dd. Über den Kalkulationsfehler haben am 22. November 2016 beide Parteien geirrt. Der Kläger beruft sich ausdrücklich auf seinen Irrtum. Der Irrtum des Beklagten ist seiner unwiderlegten Behauptung zu entnehmen, den Irrtum des Klägers nicht erkannt zu haben. b. Da die Parteien gemäß Ziffer 5 des Vertrages vom 22. November 2016 den zifferngemäß genannten Endbetrag von 348.256,07 € als (endgültigen) Preis für die Kommanditanteile vereinbart haben, ist ihre Preisbestimmung weder einer Auslegung zugänglich noch Folge eines Dissenses. Ihr gemeinsamer externer Kalkulationsirrtum ist deshalb rechtlich nur noch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB zu bewerten. Weder die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB (aa.) noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs (bb.) verhelfen jedoch der Klage zum Erfolg. aa. Eine Anpassung des Kaufpreises nach § 313 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die fehlerhafte Kalkulation keine Geschäftsgrundlage des Anteilskaufvertrages war. (1) Wie bei einem Pauschalpreisvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - VII ZR 142/94, Rn. 11) kann auch bei einem reinen Kaufvertrag die offengelegte Preiskalkulation des Verkäufers nur selten Geschäftsgrundlage auch für den Käufer sein (BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 267/64, Betrieb 1967, 1172). Wenn der Vertrag nicht über den Austausch von Leistung und Gegenleistung hinausgehenden Zwecken dient, wird der Geschäftswille des Käufers jedenfalls in der Regel nicht in der Weise auf der ihm eröffneten Preiskalkulation des Verkäufers aufbauen, dass er auch jeden höheren als den vereinbarten Preis zahlen würde, der sich durch die Berichtigung eines Fehlers in der Berechnung ergibt. Der gemeinsame Irrtum in der Preiskalkulation ist beim Kaufvertrag für sich allein kein Grund, den Käufer gegen seinen Willen nach § 242 BGB an dem Vertrag mit dem durch Berichtigung der Berechnung erhöhten Kaufpreis festzuhalten. Regelmäßig wird für den Käufer die Preiskalkulation des Verkäufers, selbst wenn er sie gebilligt hat, für den Kaufentschluss nicht ausschlaggebend sein. Ob er zu dem vom Verkäufer verlangten, errechneten Preis kauft oder nicht, wird letztlich davon abhängen, ob dieser Preis ihm nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten, seinen Zielen und sonstigen Vorstellungen, die er nicht offenzulegen braucht, tragbar und angemessen erscheint. Infolgedessen kann er zur Zahlung des durch Berichtigung der Kalkulation erhöhten Kaufpreises nur verpflichtet sein, wenn feststeht, dass er auch zu dem höheren Preis gekauft hätte, oder wenn besondere Umstände vorliegen, unter denen die Ablehnung des Kaufs zu dem richtig errechneten Preis unredlich wäre (BGH, Urteil vom 20. März 1981 - V ZR 71/80, Rn. 13 f.). (2) Solchermaßen besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Parteien verfolgten auch nicht erkennbar über den Austausch von Leistung und Gegenleistung hinausgehende Zwecke. Schließlich ist vom Kläger nicht vorgetragen, dass er bereit gewesen wäre, einen um 27 % (BB, S. 4 = II 271) bzw. 21 % (BE, S. 5 = II 290) erhöhten Gesamt-Kaufpreis zu zahlen. bb. Im Übrigen gelten für den offenen Kalkulationsirrtum unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs dieselben Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1998 (a.a.O., Rn. 22 ff.) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Ellenberger, a.a.O., Rn. 21 b). Danach ist eine unzulässige Rechtsausübung nur dann anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses positive Kenntnis nicht nur vom Kalkulationsirrtum des Erklärenden hat, sondern darüber hinaus auch von seinem Ausmaß. Dieses muss - vom Erklärungsempfänger erkannt - eine derart wesentliche Bedeutung haben, dass die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete. Abgesehen davon, dass der Beklagte eine Kenntnis vom Kalkulationsirrtum des Klägers bestreitet, kann der Senat auch die weiteren Voraussetzungen nicht feststellen. 2. Hinsichtlich der weiteren Teilbeträge (7.136,28 € und 14.661,08 €) lässt der Senat offen, ob die Berufung den Begründungserfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO vollen Umfangs genügt (zur Zulässigkeit im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO: OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 U 49/08; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 24 U 52/12). Auch die auf zwei Sätze beschränkte Berufungsrüge (BB, S. 4 unten) zeigt die vom Landgericht vermisste Schlüssigkeit der erhobenen Ansprüche nicht auf, weshalb sich die Berufung insoweit jedenfalls als ebenso unbegründet erweist. II. Das Landgericht hat zurecht die Klage auch mit den Hilfsanträgen abgewiesen. Seine Begründung, „Eine Entscheidung über die Hilfsanträge ist entbehrlich.“ (LGU 7 zu 5.), ist missverständlich, erweist sich im Zusammenhang mit seinen vorstehenden Ausführungen und der Zielrichtung der Hilfsanträge jedoch als zutreffend. 1. Anlass zur Stellung der Hilfsanträge (SS vom 31. Dezember 2018 = II 203) gab dem Kläger der Verweis des Beklagten auf die „Schieds(gutachter)abrede in Nr. 2.8 Teil B der notariellen Urkunde vom 13. Mai 2015“ (SS vom 7. Mai 2018, S. 8 = I 120). Damit trug der Kläger der Möglichkeit Rechnung, dass das Gericht zwar eine Anpassung des Kaufpreises für berechtigt halten, sich jedoch außerstande sehen würde, den Mehrpreis nach § 319 BGB selbst zu bestimmen, sondern die Berechnung des anzupassenden Mehrpreises dem in Nr. 2.8. bestimmten Schiedsgutachten überlassen wollte. Die Hilfsanträge waren damit bedingt für den Fall gestellt, dass das Gericht den Anpassungsanspruch dem Grunde nach feststellen, der Höhe nach aber für nicht entscheidungsreif erachten sollte und allein aus diesem Grunde dem auf Zahlung gerichteten Hauptantrag (I.1.) nicht würde stattgeben können. 2. Die vom Kläger gesetzte Bedingung für die Entscheidung über seine Hilfsanträge ist nicht eingetreten. Ein Anspruch auf Anpassung des Kaufpreises besteht nicht (s.o. zu I.).