OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 UH 9/21

OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2021:0928.1UH9.21.00
1mal zitiert
18Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Örtlich zuständig nach § 32 ZPO ist nicht nur das für den Ort des Abschlusses des Kaufvertrages über ein vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (Ort der Täuschungshandlung) zuständige Gericht, sondern auch das für den Belegenheitsort des klägerischen Vermögens zuständige Gericht (Ort des Schadenseintritts). Der Belegenheitsort des Vermögens liegt in der Regel am Wohnort des Geschädigten.(Rn.19)
Tenor
Das Landgericht Neubrandenburg ist das für den Rechtsstreit sachlich und örtlich zuständige Gericht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Örtlich zuständig nach § 32 ZPO ist nicht nur das für den Ort des Abschlusses des Kaufvertrages über ein vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (Ort der Täuschungshandlung) zuständige Gericht, sondern auch das für den Belegenheitsort des klägerischen Vermögens zuständige Gericht (Ort des Schadenseintritts). Der Belegenheitsort des Vermögens liegt in der Regel am Wohnort des Geschädigten.(Rn.19) Das Landgericht Neubrandenburg ist das für den Rechtsstreit sachlich und örtlich zuständige Gericht. I. Der im Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg wohnhafte Kläger macht mit seiner beim Landgericht Neubrandenburg erhobenen Klage Schadensersatzansprüche gegen die im Bezirk des Landgerichts Braunschweig ansässige Beklagte geltend, die ihr durch den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs der Marke ... im Bezirk des Landgerichts Erfurt von einem dort ansässigen Autohändler entstanden sein sollen. Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15.01.2018 mit einer unzulässigen Motorsteuerung ausgestattet gewesen, aufgrund derer der Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand von demjenigen im Realbetrieb stark abweiche. Er sei durch die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Die Zuständigkeit des Landgerichts Neubrandenburg ergebe sich aus § 32 ZPO. Als Erfolgsort könne der Belegenheitsort des klägerischen Vermögens herangezogen werden. Der Wohnort des Klägers sei auch der Belegenheitsort seines Vermögens. Hilfsweise hat der Kläger die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt. Das Landgericht Neubrandenburg hat die Parteien mit Verfügung vom 16.03.2021 auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Bei dem Abschluss eines ungewollten Vertrages liege ein über dem Verletzungserfolg hinausgehender Schaden nicht vor. Erfolgsort sei Erfurt, da dort der Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten sei im Gerichtsbezirk des Landgerichts Braunschweig belegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 16.03.2021 (GA 230/II) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 (GA 243/II) hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Erfurt zu verweisen. Das Landgericht übersandte den Verweisungsantrag mit Gelegenheit zur Stellungnahme an die Beklagte. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 17.05.2021, die keine Stellungnahme der Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit enthielt, hat das Landgericht den Parteien mit Verfügung vom 28.05.2021 (GA 617/III) erneut mitgeteilt, dass sich das Landgericht Neubrandenburg für den Rechtsstreit örtlich unzuständig halte. Bei einem Betrug sei der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt bzw. die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst habe. Der Kläger trage selbst vor, der Schaden sei im Abschluss des nicht gewollten Vertrages infolge der Täuschungshandlung der Beklagten eingetreten. Der Vertrag sei in Hannover abgeschlossen worden, weshalb der Erfolgsort der unerlaubten Handlung dort läge. Die Klage sei entsprechend vor dem Landgericht Hannover, alternativ nach §§ 12, 13 ZPO in Braunschweig, zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 17.05.2021 (GA 617/III) Bezug genommen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21.06.2021 (GA 628/III) beantragt, die Klage an das Landgericht Hannover zu verweisen, sollte sich die Beklagte nicht rügelos einlassen. Mit Beschluss vom 12.07.2021 (GA 629/III) hat sich das Landgericht Neubrandenburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen. Zur Begründung verwies es auf seine Unzuständigkeit und die Antragstellung der Klagepartei. Nach dem Eingang der Akten am Landgericht Hannover am 15.07.2021 hat sich das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 19.07.2021 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Rostock zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 19.07.2021 (GA 634/III) Bezug genommen. Die Parteien erhielten eine Beschlussabschrift. II. Auf die zulässige Vorlage des Landgerichts Hannover ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Neubrandenburg auszusprechen. 1. Das Oberlandesgericht Rostock ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, da die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Oberlandesgerichte gehören und das mit der Sache zuerst befasste Landgericht Neubrandenburg im Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock liegt. 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in einem negativen Kompetenzkonflikt liegen vor. Die beiden mit der Sache befassten Landgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Landgericht Neubrandenburg hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 12.07.2021 für unzuständig erklärt, das Landgericht Hannover durch Beschluss vom 19.07.2021 über seine Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 15.08.2017 - X ARZ 204/17, Rn. 12, beck-online). 3. Das Landgericht Hannover hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass seine eigene Zuständigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, aus denen sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Hannover ergeben könnte. Insbesondere kommt dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 12.07.2021 keine Bindungswirkung zu. Grundsätzlich sind Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend und die Entscheidung über die Zuständigkeit jeder Nachprüfung entzogen. Die Bindungswirkung nach § 281 Abs.2 S. 4 ZPO entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.05.2011 - X ARZ 109/11, Rn. 9, beck-online; BGH, Beschl. v. 19.02.2013 - X ARZ 507/12, Rn. 7, beck-online; BGH, Beschl. v. 09.06.2015 - X ARZ 115/15, Rn. 9, beck-online; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 38 m.w.N.; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 17). Gleichfalls als objektiv willkürlich ist es anzusehen, wenn der Verweisungsbeschluss auf einer offensichtlich falschen Erfassung des Sachverhalts beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 1996, X ARZ 683/96, beck-online; BayObLG Beschl. v. 28.10.2020 – 101 AR 114/20, Rn. 21, beck-online; Zöller/Greger, a.a.O., § 281, Rn. 17). Solche Umstände liegen hier vor. Angesichts dessen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in Erfurt gekauft wurde, und vor dem Hintergrund, dass das Landgericht Neubrandenburg hierauf mit Verfügung vom 16.03.2021 ausdrücklich hingewiesen und die Klagepartei auf die Anregung des Landgerichts zunächst die Verweisung an das Landgericht Erfurt beantragt hat, ist die Verweisung an das Landgericht Hannover nicht nur fehlerhaft, sondern schlechterdings nicht nachvollziehbar. Statt sich im Rahmen der nach § 281 ZPO erforderlichen Begründung sowohl mit der Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts als auch mit der Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wird, inhaltlich auseinanderzusetzen, hat sich das Landgericht ohne weitere Prüfung augenscheinlich allein von dem Verweisungsantrag der Klagepartei leiten lassen, der auf der bereits fehlerhaften Sachverhaltsannahme des Landgerichts Neubrandenburg beruhte. In der gebotenen Gesamtbetrachtung ist der Verweisungsbeschluss offensichtlich unhaltbar und entfaltet nicht die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung. 4. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Neubrandenburg ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Dabei wird als Begehungsort jeder Ort verstanden, an dem ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen wurde. Dies ist zunächst der Handlungsort als Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst bzw. die Verletzungshandlung begangen wurde. Darüber hinaus gilt als Begehungsort auch der Erfolgsort als der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 Rn. 19; MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 32 Rn. 20). Der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, ist nur insoweit maßgeblich, als die unerlaubte Handlung durch den Erfolg nicht vollendet wäre, der Schadenseintritt also zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.12.2019 – 1 AR 35/19, BeckRS 2019, 33339, Rn. 11, beck-online; Zöller/Schultzky, a.a.O, § 32 Rn. 19 m.w.N.; MüKoZPO/Patzina, a.a.O., Rn. 20). Bei einer Haftung aus § 826 BGB gehört der Eintritt eines (Vermögens)schadens zum Tatbestand hinzu, so dass hier auch der Ort maßgeblich sein kann, an dem der Vermögensschaden eingetreten ist. Vereinzelt wird bei Klagen im sog. Abgasskandal diesbezüglich auf den Ort abgestellt, an dem die Erfüllungshandlungen (auch Teilakte) der „ungewollten“ Verbindlichkeit vorgenommen worden sind (OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 32 SA 32/18, Rn. 16, beck-online; OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 32 SA 46/18, Rn. 22, beck-online; OLG Hamm, Beschl. v. 14.12.2018 – 32 SA 53/18, Rn. 27 beck-online; OLG Hamm, Beschl. v. 3.9.2019 – 32 SA 54/19, Rn. 23, beck-online; so auch Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 Rn. 20.1). Soweit dies damit begründet wird, der Zweck der Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung, die mit der Sachnähe einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts, werde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das (ganze) Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 32 SA 32/18, Rn. 16, beck-online), überzeugt dies nicht. Bei konsequent angenommener Maßgabe der Erfüllungshandlungen wäre ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO auch dort begründbar, von wo aus die Klagepartei etwa im Urlaub, von der Arbeitsstelle aus oder bei sonstiger Gelegenheit (Zugfahrt zur Arbeit) eine Online-Überweisung als wesentlichen Teilakt der Vermögensverfügung (siehe zum Teilakt OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 32 SA 32/18, Rn. 20, beck-online) ausgelöst hat. Dort wird in der Regel aber gerade keine Sachnähe zur unerlaubten Handlung vorliegen, die eine einfachere Aufklärung verspräche. Regelmäßig genügt für die Feststellung eines Vermögensschadens i.S.d. § 826 BGB in Parallele zur Betrugsdogmatik die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit als ein gem. § 826 BGB zu ersetzender Schaden (BGH, Urteil v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 47 beck-online, m.w.N.; BayObLG Beschl. v. 18.7.2019 – 1 AR 23/19, beck-online; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 826 Rn. 44, 45). Dabei bedarf es nicht des Eintritts eines tatsächlichen Vermögensschadens und damit einer Erfüllungshandlung. Die Klagepartei hat sich mit ihrem gesamten Vermögen dem Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung ausgesetzt. Die Begleichung des Kaufpreises würde den bereits bei Eingehen der ungewollten Verbindlichkeit eingetretenen Vermögensschaden nur perpetuieren (so auch BayObLG Beschl. v. 18.7.2019 – 1 AR 23/19, Rn. 27, beck-online; BayObLG Beschl. v. 25.6.2020 – 1 AR 57/20, Rn. 17, beck-online; KG, Beschl. v. 2.7.2020 – 2 AR 1013/20, Rn. 12, beck-online). Damit ist eine Zuständigkeit jedenfalls auch an dem Ort begründet, an dem das als Schutzgut betroffene Klägervermögen als Ganzes belegen ist. Dieser liegt regelmäßig am (Wohn-)Sitz des Geschädigten (BayObLG, Beschl. v. 18. 7.2019 – 1 AR 23/19, Rn. 24 ff., beck-online, m. w. N.; OLG Brandenburg Beschl. v. 19.2.2020 – 1 AR 3/20, Rn. 10 f., beck-online; OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.12.2019 – 1 AR 35/19, Rn. 11, beck-online; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 03.07.2017 - 13 SV 6/17, Rn. 15, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2017 – 5 Sa 44/17, Rn. 23, beck-online). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Feststellung des Landgerichts Neubrandenburg in seiner Verfügung vom 28.05.2021, der Vermögensschaden sei bereits bei Vertragsschluss entstanden, in zeitlicher Hinsicht richtig. Auf eine Erfüllungshandlung kommt es nicht zwingend an. Gleichwohl ist der so entstandene Vermögensschaden nicht zwingend am Ort des Vertragsschlusses eingetreten. Dort ist in der Regel nicht der Belegenheitsort des Vermögens, das als Ganzes durch die ungewollte Verbindlichkeit gefährdet ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich das Vermögen des Klägers an seinem Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg befand. Hiernach ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Neubrandenburg begründet. 5. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Neubrandenburg ergibt sich aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.